Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe
Erstellt von Hans-Georg Nelles am Freitag 6. Oktober 2006
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil zur Unterhaltszahlung von Hausmännern gefällt :
Wenn sich ein geschiedener Mann dazu entschließt, zuhause zu bleiben, muss er dennoch für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen. Der Bundesgerichtshof beurteilte es als zumutbar, dass ein Hausmann einen Nebenjob annimmt. Hausmänner müssen grundsätzlich einen Nebenjob annehmen, wenn dies für den Unterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe notwendig ist.
In dem Fall ging es um einen Brasilianer, der in seiner zweiten Ehe den Haushalt und die Betreuung der drei Kinder übernommen hatte, weil seine Frau als Diplompädagogin deutlich mehr verdiente. Laut BGH ist ihm ein Nebenerwerb in Höhe von 325 Euro im Monat zumutbar, um zugleich zum Unterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe beizutragen. Außerdem muss er ihnen das zukommen lassen, was ihm an „Taschengeld“ von seiner Frau zusteht.
Damit bekräftigte das Karlsruher Gericht seine so genannte „Hausmannrechtsprechung“. Danach darf, wer Unterhaltspflichten für Kinder aus einer früheren Ehe hat, in zweiter Ehe trotzdem den Haushalt übernehmen, wenn das „gewichtige Vorteile“ für die neue Familie bringt. Das war hier deshalb der Fall, weil der Mann wegen Sprachproblemen und einer nicht anerkannten Bauzeichnerausbildung deutlich weniger verdient hätte als seine Frau. Allerdings ist ihm dann eine Nebentätigkeit zumutbar, deren Umfang im Einzelfall geklärt werden muss.
Zugleich präzisierte der BGH seine Rechtsprechung in einem Punkt: Es bleibt auch dann bei dem Anspruch gegen den Hausmann (oder auch die Hausfrau), wenn der Verdienst aus einem Vollzeitjob so gering ausfallen würde, dass weniger oder gar nichts für den Unterhalt übrig bliebe.