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Archiv für die 'Rechtssprechung' Kategorie

Ratgeber für Väter nach Trennungen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 29. Juni 2015

Das Buch „Stark und verantwortlich – ein Ratgeber für Väter nach Trennungen“ bündelt die Erfahrungen aus der „Strategieberatung“ der Väterratgeber Eberhard Schäfer und Marc Schulte, an der seit 2007 mehrere tausend Väter im Väterzentrum Berlin teilgenommen haben. Die Inhalte werden ergänzt durch Praxiserfahrungen eines Familientherapeuten, eines Rechtsanwalts, eines Jugendamtsleiters und eines Familienrichters.

Das Buch enthält Erfahrungsberichte aus dem wirklichen Leben von Vätern über verschiedene Lebens- und Wohnformen nach der Trennung. Außerdem gehen wir auf die Beziehungsdynamik von Eltern während und nach Trennungen ein. Wir beschreiben, wie man trotz Scheidung ein gutes Eltern-Team bleiben kann. Der Entwurf einer Elternvereinbarung soll zeigen, wie die Kommunikation auf Augenhöhe verbessert und verbindlich gemacht werden kann. Umfangreiche juristische Informationen geben einen Überblick zu den Rechtsgrundlagen bei Trennungen und Scheidungen. All dies macht den Ratgeber zu einer handfesten, konkreten Hilfestellung.

Das Buch hat 126 Seiten im Taschenbuchformat. Aktuell ist die dritte, überarbeitete Auflage erhältlich. Der Preis beträgt 8 Euro zuzüglich Versandkosten.

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Zahlvater trotz Wechselmodell

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 28. Juni 2015

Wenn sich Eltern trennen, ist das immer auch schwierig für die Kinder. Immer mehr Väter wollen sich gleichberechtigt mit der Mutter um die Kinder kümmern. Doch statt den Betreuungsaufwand anzuerkennen, werden engagierte Väter vom Gesetzgeber ausgebremst.

Das Wechselmodell: Die Kinder werden abwechselnd von beiden Elternteilen betreut – und niemand müsste Unterhalt zahlen. Möchte man meinen. Doch das Unterhaltsrecht macht engagierten Vätern wie zum Beispiel bei Paul Brandstätter einen Strich durch die Rechnung. Denn es gibt einenUnterschied: Die Mädchen verbringen bei ihrer Mutter eine Nacht mehr, die Betreuungszeit ist nicht exakt “50 zu 50”. Damit gilt plötzlich die klassische Regel: Der eine betreut, der andere zahlt. Ein Wahnsinn!

Wahnsinn_ Zahlväter trotz Wechselmodell

Der Elternteil, der die Kinder auch nur minimal weniger betreut, muss in der Regel vollen Unterhalt zahlen. Meistens ist das der Vater. Der andere gilt vor dem Gesetz als alleinerziehend. Mit finanziellen Vorteilen: Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt automatisch bei dem betreuenden Elternteil. Dieser bekommt dann Sozialleistungen wie Kindergeld und die bessere Lohnsteuerklasse. Und in der Regel den vollen Unterhalt für die Kinder.

Dabei haben beide Elternteile in etwa die gleichen Fixkosten: Urlaub, Essen und Kleidung ebenso wie Spielsachen und Kuscheltiere. Ein Widersinn: Väter tragen nach einer Trennung für ihre Kinder zunehmend Verantwortung, doch das Unterhaltsrecht zielt in die entgegengesetzte Richtung:

“Entweder es gibt ein Wechselmodell, das ist dann wirklich 50 zu 50 oder es gibt das Hausfrauenmodell. Dazwischen gibt es keine Abstufungen. Man kann nicht sagen, ok, ich betreue zu 40, der andere zu 60 Prozent, oder der eine 45 der andere 55 oder 30 zu 70, das ist alles gar nicht vorgesehen. Es gibt eben Unterhalt oder nicht, und das muss geändert werden. Da muss der Gesetzgeber was tun, das Gesetz ist hier von jahrzehntealten Familienmodellen ausgegangen, die nicht mehr der Lebenswirklichkeit entsprechen und die viele Eltern frustrieren.”

Hildegund Sünderhauf-Kravets, Familienrechtlerin, Evangelische Hochschule Nürnberg

Am Hebel wäre nun die Politik. Familie und Arbeit sollen für Vater und Mutter vereinbar sein – schöne Worte. Doch nach einer Trennung scheinen die nicht mehr zu gelten. Weder im Bundesfamilienministerium noch Justizministerium sieht man Handlungsbedarf.

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Sie sind raus! Kündigungen nach der Elternzeit

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 8. April 2015

Kündigungen rund um die Elternzeit sind besonders schlimm – und leider keine Einzelfälle, berichtet die Zeitschrift ELTERN in ihrer aktuellen Ausgabe (ab heute im Handel). So sagt Cornelia Spachtholz vom Verband berufstätiger Mütter e. V. in einem Report zum Thema: “Kündigungsschutz besteht während der Elternzeit, aber vorher und nachher können die gesetzlichen Regelungen locker umschifft werden.”

Die Expertin rät Müttern und Vätern, sich bereits vor der Elternzeit darüber zu informieren, wie der eigene Arbeitgeber mit dem Thema Vereinbarkeit umgeht, beim Betriebsrat oder bei Kollegen, die bereits Eltern sind. Cornelia Spachtholz: “Ist der Konflikt schon da, muss man sich klarmachen, was man will. Wer sich wehrt, zum Beispiel mit juristischen Mitteln oder mit dem Weg an die Öffentlichkeit, fühlt sich häufig besser und findet ein Ventil für seine Wut und die Kränkung.” Hier müsse jedoch auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden, damit keine Verleumdungsklagen drohen.

Der Experte Marco Fröleke von der Personalberatung Fröleke & Kollegen in Frankfurt bestätigt in ELTERN, “dass es noch immer Firmenchefs gibt, die sich nicht darauf eingestellt haben, dass auch Väter Elternzeit nehmen möchten.” Aus seiner Sicht ist es wichtig, dass ein Arbeitnehmer sich nicht nur auf seine rechtliche Position zurückzieht, sondern vorher den Dialog mit dem Unternehmen sucht und Vorschläge macht: Wie sind die konkreten Pläne, wie könnte die Lücke, die er während der Elternzeit hinterlässt, kompensiert werden?

ELTERN nennt auch die Kriterien, anhand derer Mütter und Väter die Familienfreundlichkeit einer Firma erkennen können, damit es erst gar nicht zu Problemen rund um die Elternzeit kommt. Diese Kriterien sind: Mütter in Führungspositionen; Kollegen, die bereits Teilzeit arbeiten; Väter, die trotz leitender Positionen in Elternzeit gehen sowie Betriebs-Kitas auf dem Arbeitsgelände.

Der Report “Sie sind raus! Kündigung rund um die Elternzeit” ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift ELTERN zu lesen.

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Eine geteilte Obhut hebelt das gemeinsame Sorgerecht faktisch aus

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. März 2015

Der ‚paritätische Doppelresidenz‘ nach einer Trennung oder Scheidung kommt nicht nur m Hinblick auf die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder eine entscheidende Rolle zu. Auch bei der Frage, inwieweit überkommene Rollenbilder und –erwartungen festgeschrieben oder aufgelöst werden, spielt sie eine wichtige Aufgabe. Vor diesem Hintergrund kommentiert Ivo Knill im aktuellen Newsletter von männer.ch die Entscheidung des Nationalrats gegen das ‚Wechselmodell‘:

„Vergangenen Mittwoch, am 4. März 2015, hat der Nationalrat die Revision des Unterhaltsrechtes beraten – und sich gegen die ausdrückliche Ermöglichung der alternierenden Obhut entschieden. Ein sehr bedauerlicher Entscheid. Vor allem enttäuscht hat die SP. Während die Grünen mehrheitlich für die Ermöglichung der alternierenden Obhut stimmten, votierte die SP geschlossen dagegen. Die SP-Fraktion liess ihre eigene Bundesrätin, Simonetta Sommaruga, im Regen stehen, die diesen Zusatz mit Nachdruck unterstützte, und  gab den Ausschlag zur Ablehnung der Vorlage.

Aber beginnen wir von vorne: Das debattierte Unterhaltsrecht regelt – ergänzend zum Sorgerecht – wer das Kind betreut und wer bezahlt. Anders als oft angenommen, ist mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht automatisch eine Aufteilung der elterlichen Pflichten und des Unterhaltes verbunden. Vielmehr bleibt der tägliche Umgang mit dem Kind weiterhin nur einem Elternteil zugordnet. männer.ch und Gecobi haben diese Logik immer wieder kritisiert. Denn: Sie zementiert das patriarchale Ernährermodell. Eine geteilte Obhut hebelt das gemeinsame Sorgerecht faktisch aus.

Und eben: Besonders tragisch in der nationalrätlichen Debatte war, dass sich ausgerechnet die SP von einer falschen Logik leiten liess. Wenn auch mit guten Absichten folgten die Fraktion einer Argumentation, die im tiefsten Dunkel des Geschlechterkampfes verankert ist: Die SP-Frau Ursula Schneider Schüttel begründet die Ablehnung der alternierenden Obhut wie folgt:

«Das ist nicht etwa ein Votum gegen die verstärkte Beteiligung der Männer an der Familien- und Betreuungsarbeit, aber diese darf nicht erst im Trennungs- und Scheidungsfall beginnen. Der Tatbeweis, liebe Männer, muss früher erbracht werden und nicht erst, wenn über den Unterhalt diskutiert wird.»

An diesem Votum ist so ziemlich alles schief, was schief sein kann. Denn, erstens: Väter von kleinen Kindern engagieren sich heute 30 Stunden in Haushalt und Kinderbetreuung – und zwar pro Woche. Das ist sehr wohl ein Tatbeweis! Väter erbringen einen Drittel der Familienarbeit und erwirtschaften drei Viertel des Einkommens. Dies zu übersehen ist ein klarer Affront gegenüber allen Männern, die sich echt darum bemühen, neben einem Vollzeitjob zuhause als Vater präsent zu sein. Zweitens: Es ist völlig klar, dass bei einer Scheidung nur für die Väter die alternierende Obhut in Betracht kommt, die auch bereit sind, den Tatbeweis zu erbringen und die Betreuung zu übernehmen. Es braucht hier also nicht nach einem Tatbeweis gerufen werden – es muss vielmehr ermöglicht werden, dass ihn die Väter erbringen können.

Klar ist: Wenn die Frauen aus dem Haushalt heraus in die Wirtschaft gefördert werden sollen, dann müssen Männer auch in die familiäre Arbeit hinein gefördert werden. Weder Frau noch Mann sollten für Chancengleichheit Tatbeweise erbringen müssen. Denn klar ist eben auch: Solange Frauen in der Arbeit und die Männer in der Familie diskriminiert werden, können wir, liebe Ursula Schneider Schüttel, noch lange auf «Tatbeweise» warten. …“

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Kinder haben das Recht auf Auskunft über ihren biologischen Vater

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 7. Februar 2015

Ein Kind hat unabhängig von seinem Alter Anspruch auf Auskunft über seinen biologischen Vater. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden. Im Namen ihrer beiden Töchter hatten deren Mutter und ihr rechtlicher Vater eine Reproduktionsklinik verklagt. Diese hatte vor künstlichen Befruchtungen eine notarielle Erklärung verlangt, mit der die Anonymität von Samenspendern gewahrt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Eltern können diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend machen, wenn die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird und auch die rechtlichen Belange des Samenspenders dem nicht entgegenstehen.

Die 1997 und 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Sie wurden durch künstliche Befruchtungen in einer Reproduktionsklinik gezeugt. Die Mutter und ihr Ehemann als rechtlicher Vater hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik vor der Behandlung auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet.

Das Amtsgericht Hameln hatte der Auskunftsklage der Klägerinnen, die von ihren Eltern vertreten wurden, stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht Hannover die Klage ab mit der Begründung, die Klägerinnen könnten ihr Auskunftsrecht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Der BGH entschied, dass ein Auskunftsanspruch der Kinder sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass ein Kind selbst die Information benötigt, es muss also ein Bedürfnis des Kindes zu erwarten sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.

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Düsseldorfer Tabelle erhöht den Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 17. Dezember 2014

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Zum 1. Januar 2015 gelten beim Unterhalt neue Vorgaben: Der Selbstbehalt, also der Lebensunterhalt, der einem Unterhaltspflichtigen selbst zusteht, wird erhöht. Auch beim Elternunterhalt ändern sich die Unterhaltssätze. Die Sätze für den Kindesunterhalt bleiben dagegen unverändert

Für Erwerbstätige wird der Selbstbehalt von 1000 auf 1080 Euro pro Monat angehoben. Nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige dürfen für den eigenen Lebensunterhalt ab dem kommenden Jahr 880 Euro statt bisher 800 Euro behalten. Beim Elternunterhalt wird der Selbstbehalt ebenfalls angehoben, hier dürfen unterhaltspflichtige Kinder dann 1.800 Euro statt bisher 1.600 Euro behalten.

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Elternschaft (auch) nach einer Trennung gelingend gestalten

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 15. Dezember 2014

„An diesem Thema sind wir schon dran“ Mit diesen Worten begrüßte uns Paul Lehrieder im Sommer im Familienausschuss des Deutschen Bundestages. Gleichzeitig nahm er das vor ihm liegende Buch von Hildegund Sünderhauf „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“ in die Hand und legte es mit den Worten „Wir werden dazu einen Forschungsauftrag ausschreiben“ wieder auf den Tisch. Es gebe keine Untersuchungen, wie sich das Wechselmodell auf das Kindeswohl auswirke und bevor man etwas entscheide, müsse das klar sein.

Dass Kinder auch nach einer Trennung eine Beziehung zu beiden Eltern aufrechthalten möchten und von den Ressourcen beider, Väter und Mütter profitieren können, kann als grundlegend angesehen werden. Hildegund Sünderhauf hat in ihrem Buch 48 Studien ausgewertet. Was noch weitergehender Untersuchungen bedarf ist die Frage, unter welchen Umständen eine Erziehung im Wechselmodell gelingen kann und wie Väter und Mütter nach einer Trennung bei Herausforderung, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam wahrzunehmen, unterstützt werden können.

Diese Fragestellungen greift Danielle Gebur in ihrem Buch „Erziehung im Wechselmodell, Trennungskinder und gelungene Erziehungspartnerschaft“ auf. Gebur, die selbst mit „ihren“ Kindern im Wechselmodell lebt, hat dazu in einer empirischen Untersuchung 10 Interviews mit Eltern, die Erfahrungen mit diesem Modell haben, geführt und diese Gespräche vor dem Hintergrund einer theoretischen Darstellung von Scheidungsfolgen und dem Wechselmodell analysiert.

Eine Scheidung bzw. Trennung der Eltern ist aus der Perspektive des Kindes sicherlich ein einschneidendes Erlebnis, zu einem traumatischen kann es durch die Begleiterscheinungen werden, die mit dem Ende der Partnerschaft einhergehen. Die Qualität der Beziehung der beiden Elternteile ist der Gradmesser dafür, wie ein Kind die Trennung der Eltern verarbeiten kann.

Diese, an dem Wohl des Kindes orientierte Beziehung ist eine Grundlage für ein gelingendes Wechselmodell, also die abwechselnde Betreuung  durch Vater und Mutter im annähernd gleichen zeitlichen Umfang. Dieses Modell birgt Chancen für Eltern und Kinder. Die Kinder behalten den Kontakt zu beiden Elternteilen und können deren Ressourcen für ihre Entwicklung nutzen. Die Eltern und insbesondere die Mütter gewinnen freie Tage, die sie für sich und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit nutzen können. Diese Autonomie führe zu mehr Zufriedenheit, die sich letztlich auch wieder positiv auf das Kind auswirke.

Kritisch wird dieses Modell bei „hochstrittigen Elternteilen“ betrachtet. Gebur zitiert an dieser Stelle aus der wenig vorhandenen Literatur und kommt zu dem Schluss, dass die Beantwortung dieser Frage nicht einfach ist und mit „Sicherheit noch einige Zeit in Anspruch nehmen“ wird. Von daher ist ihre aus den Interviews gezogene Schlussfolgerung, bei diesen Eltern von einem Wechselmodell abzuraten, etwas voreilig. Die Konflikte sind in jedem Fall auszutragen. Vor dem Hintergrund der Haltung, dass dies in keinem Fall zu Lasten der Kinder geschehen darf, und mit Hilfe einer begleitenden Beratung, die nicht auf Eskalation setzt, ist mehr möglich als momentan vorstellbar.

Als Ergebnis der Auswertung ihrer Interviews formuliert sie die Faktoren, die zu einem Gelingen des Wechselmodell beitragen: die grundlegende Akzeptanz des Modells, Geringe Ausprägung negativer Gefühle gegenüber dem Expartner/ der Expartnerin, der zeitliche Abstand zur Trennung sowie die Fähigkeit zur Selbstkontrolle.

Zumindest die gesellschaftliche Akzeptanz des Modells kann durch gesetzliche Regelungen, eine entsprechende Rechtsprechung sowie öffentliche Kampagnen gefördert werden. Des Weiteren gilt es denjenigen, die beruflich mit Eltern in Trennungssituationen an den verschiedensten Stellen, von der Kita bis zur Beratungsstelle, zu tun haben, Informationen und Handreichungen darüber zur Verfügung zu stellen, welche Potenziale in dem Wechselmodell stecken.

Dazu und zu der Lücke in der Forschung zum Wechselmodell im deutschsprachigen Raum trägt dieser Band einiges bei. Er ist insbesondere denen zu empfehlen, die sich bislang noch nicht so intensiv mit dem Thema befasst haben.

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Der schwarze Tag für die Kinderrechte

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 12. Dezember 2014

… jährt sich heute zum zweiten Mal.

Zum zweiten Jahrestag der Verabschiedung des „Beschneidungsgesetzes” werben Ärzte- und Kinderrechtsverbände für gleichen Schutz aller Kinder in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung. Am 12.12.2012 legalisierte der Deutsche Bundestag medizinisch nicht indizierte Vorhautentfernungen („Beschneidungen”) an minderjährigen Jungen aus jeglichem Grunde als Teil der elterlichen Personensorge in §1631d BGB.

Auch zum zweiten Jahrestag dieses Gesetzesbeschlusses protestieren:

  • MOGiS e.V. – „Eine Stimme für Betroffene”
  • BVKJ – Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V.
  • TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V.
  • (I)NTACT – Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen e.V.
  • pro familia NRW

Sie fordern:

  • Rücknahme von §1631d BGB und damit Wiederherstellung des uneingeschränkten Rechtes des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung
  • Einhaltung und Umsetzung der Kinderrechtskonvention Art 24 Absatz 3 (Abschaffung schädlicher Bräuche) für alle Kinder unabhängig von Geschlecht und Herkunft
  • Hilfen und Entschädigung der Betroffenen für die mit § 1631 d BGB verlorenen Rechte
  • männliche Todesopfer und schwerverletzte Jungen durch rituelle Vorhautentfernungen weltweit (insbesondere in Afrika) dürfen von den internationalen Hilfsorganisationen nicht weiter ignoriert werden

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Vaterschaftstest nur bei ernsthaftem Interesse am Kind

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 6. Dezember 2014

Außereheliche Väter haben Anspruch auf eine abschließende Klärung der Vaterschaft, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu dem Kind haben und dies auch dem Kindeswohl dient. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Laut Gesetz bestehen zwei Voraussetzungen für ein Umgangsrecht außerehelicher Väter: Zum einen muss seine leibliche Vaterschaft geklärt sein. Zudem muss er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind haben, oder er muss anderweitige berechtigte Interessen an einem Vaterschaftstest haben und dies darf dem Kindeswohl zumindest nicht widersprechen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, in welcher Reihenfolge Familiengerichte diese Voraussetzungen prüfen sollen. Ein Vaterschaftstest greife in das Grundrecht der Familie auf Familienleben ein. Es könne daher geboten sein, den Test erst dann durchzuführen, wenn die anderweitigen Umgangsvoraussetzungen weitgehend geklärt sind. Sein Anspruch auf Klärung wiegt aber umso schwerer, je größer sein Interesse daran ist und je klarer ist, dass dies auch dem Kindeswohl dient oder zumindest nicht widerspricht.

„…Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder -verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, wird das Gericht in der Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen dürfen. Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung vor Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn nach dem Stand der Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und je geringer die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Familienlebens sind, desto eher darf eine Abstammungsuntersuchung vor der abschließenden Klärung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Hierbei kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist oder nicht.“

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Ehepaar gegen einen Vaterschaftstest für ihre im Februar 2011 geborene Tochter gesperrt, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte diesen aber angeordnet. Dies war zulässig, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. November (Az.: 1 BvR 2843/14).

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Problemkind ‚Kindeswohl‘

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 28. November 2014

Die Eberhard Karls Universität in Tübingen untersucht mit dem Projekt KIMISS in welchem Ausmaß das Getrenntleben oder die Trennung von Eltern und Kindern zu einer Sorgerechtsproblematik, oder zu Problemen wie Eltern-Kind-Entfremdung oder Sorgerechtsmissbrauch führt. Ein langfristiges Ziel des Projekts ist, gesellschaftliche und praktizierbare Definitionen für Begriffe wie Sorgerechtsmissbrauch, Kindesmissbrauch oder Kindesmisshandlung zu entwickeln. In dem ‚Rating 2014′ ging es um das ‚Kindeswohl‘.

Der Begriff Kindeswohl gilt einerseits als nicht definiert und schwebt juristisch als unbestimmter Rechtsbegriff im Raum, während sich andererseits jede familiengerichtliche Entscheidung diesem Begriff unterordnen soll. Bei der weithin akzeptierten Meinung, dass Kindeswohl nicht definierbar sei, wird jedoch übersehen, dass der Begriff einem Konzept der Lebensqualität entstammt: Kindeswohl ist eine Kindheits-bezogene Lebensqualität, und diese kann bestimmt und vermessen werden, wie auch andere Lebensqualitäts-Maße.

Zwischen einer familiengerichtlichen Entscheidung und dem zugrundeliegenden Sachverhalt muss eine Verhältnismäßigkeit bestehen, oder quantitativ ausgedrückt: eine Art Proportionalität. Zum Beispiel sollte einem Verbesserungsbedarf auf der Ebene der Elternkooperation durch Unterstützungsangebote begegnet werden und nicht durch Abänderungen des Sorgerechts, während ernstzunehmende Gefährdungen von Kindern den staatlichen Schutzauftrag herausfordern. Zwischen solchen Extremen liegt ein Kontinuum eines Kindeswohl-artigen Maßes, welches mit Methoden der Lebensqualitäts-Forschung beschrieben werden kann.

Im KiMiss Rating-Verfahren wurde diese Verhältnismäßigkeit mit Methoden der Skalenbildung untersucht und quantifiziert. Das Verfahren verwendet die sorgerechtliche Entscheidung als Surrogat-Parameter für Kindeswohl, weil fachkundige Personen in diesem Bereich mehr Erfahrungswerte dafür haben, welcher Sachverhalt welche Entscheidung erfordert, als sie Erfahrungswerte für einen Parameter haben, der über Jahre hinweg vergeblich oder kontrovers zu definieren versucht wurde.

Das Rating-Verfahren ergibt einen Score, der sich – in Anlehnung an Verlust von Lebensqualität – als relativer Verlust von Kindeswohl interpretieren lässt. Dies ermöglicht, verschiedene Formen von familiärer Gewalt in Relation zueinander zu stellen, mit dem Ziel, Entscheidungsträgern an Familiengerichten und in Jugendbehörden, doch auch Eltern und Familien, ein Instrument an die Hand zu geben, das bei den schwierigen und schwerwiegenden Entscheidungen zum Kindeswohl hilft, methodisch korrekt, nachvollziehbar und zuverlässig argumentieren zu können.

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