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Archiv für die 'Rechtssprechung' Kategorie

2. Zukunftsgespräch „Gemeinsam getrennt erziehen“

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 14. September 2017

Im Juli 2017 hat das erste Zukunftsgespräch „GEMEINSAM GETRENNT ERZIEHEN“ im Familienministerium stattgefunden. Dabei ging es vor allem um das Thema, wie Familienpolitik Eltern, die ihre Kinder auch nach einer Trennung gemeinsam erziehen wollen, besser unterstützen kann.

Beim zweiten Zukunftsgespräch im BMFSFJ am 20. September, steht die Perspektive der Kinder im Mittelpunkt und es geht um die Frage, welche Unterstützung Kinder und ihre Eltern vor, während und nach der Trennung brauchen, damit Kinder bei ihren getrennten Eltern gut aufwachsen können, und wie die Partnerschaftlichkeit der Eltern unter Einbeziehung der Kinderinteressen gestärkt werden kann. Anhand von wissenschaftlichen Vorträgen und Beispielen aus der Praxis wird beleuchtet, wie die Kinder im Trennungsprozess im Blick behalten werden können, und dies in Vertiefungsgesprächen weiter erörtern.

Aus dem Programm:

GEMEINSAM GETRENNT ERZIEHEN aus der Perspektive des Kindes Deutsche Liga für das Kind, Ausschnitte aus dem Film „Kinder lassen sich nicht scheiden – Hilfen für Kinder bei Trennung der Eltern“

Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ Prof. Dr. Franz Petermann, Universität Bremen,

ImpulsvorträgeDas Kind im Blick behalten: Wie geht es den Kindern bei Trennung und Scheidung ihrer Eltern und welche Unterstützung brauchen sie und ihre Eltern?

Prof. Dr. Sabine Walper Deutsches Jugendinstitut, München eine Übersicht über nationale und internationale Forschungsbefunde

Silke Naudiet Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V. (bke), Fürth und Gesine Götting, Landkreis Peine – Jugendamt zum Thema: „Begleitung und Beratung von Familien vor, während und nach der Trennung und Scheidung der Eltern durch die Kinder- und Jugendhilfe

Nach der Mittagspause wir es ein Grußwort der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Katarina Barley geben. Anschließend werden drei Best Practice Beispiele präsentiert und nach thematischen Vertiefungsgesprächen gibt es eine Abschlussdiskussion.

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Männer werden diskriminiert

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 10. September 2017

… Anne Seth greift im ‚Spiegel‘ ein ‚heikles‘ Thema auf und belegt ihre Thesen mit zahlreichen Beispielen und Aussagen aus Politik und Praxis. Dies gilt insbesondere für Väter nach einer Trennung: Sie müssen Unterhalt zahlen, werden aber als Elternteil oft nicht ernst genug genommen.

“… Wenn ein Vater nach einer Trennung mehr sein will als nur Wochenend- und Spaßpapa, hat er gegen den Willen der Mutter oft kaum eine Chance dazu. Schätzungen des Familiengerichtstages zufolge ist in etwa 95 Prozent der strittigen Fälle der Lebensmittelpunkt eines Kindes bei der Mutter zu verorten.

Das geltende Unterhaltsrecht geht noch vom Modell Familienernährer aus. Ob ein Vater nur alle zwei Wochen zu Besuch kommt oder die Kinder mehrere Tage die Woche zu sich nimmt, spielt für seine finanziellen Verpflichtungen der Mutter gegenüber oft keine Rolle.

Statistisch wird nach einer Trennung nach wie vor nur der Elternteil erfasst, bei dem die Kinder leben – er gilt pauschal als “alleinerziehend”. Zu 89 Prozent besteht diese Gruppe aus Müttern, die finanziell oft unter verheerenden Bedingungen leben. …

Was aber ist mit den Vätern dieser Kinder? Über sie weiß man oft nur, dass erschreckend viele keinen oder zu wenig Unterhalt für ihre Kinder bezahlen. Aber wie jene dastehen, die sich sehr wohl um ihre Kinder kümmern, ist weitgehend unbekannt. Was bedeutet die Trennung für sie finanziell? Wie viel Anteil haben sie an der Kindererziehung? Aussagekräftige Statistiken und Untersuchungen dazu gab es lange keine.

Erst Mitte Juli dieses Jahres veröffentlichte die neue Familienministerin Katarina Barley (SPD) eine vielsagende Umfrage unter getrennten Eltern. Vor allem Väter wünschen sich demnach mehr Kontakt zu ihren Kindern – und fordern bessere rechtliche und finanzielle Unterstützung, wenn eine Familie auseinanderbricht. Aus gutem Grund. …

Dem deutschen Unterhaltsrecht liegt das Prinzip zugrunde, dass einer die Kinder erzieht und der andere für sie zahlen muss. Aus dieser Logik heraus entstand 1962 die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die in ihrer Grundstruktur bis heute gilt. Sie weist den Lebensbedarf eines Kindes aus, gestaffelt nach Alter und nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. In der Regel muss also im Streitfall nur einer seine finanziellen Verhältnisse offenlegen, schon das bringt viele Väter auf die Palme.

Besonders ungerecht aber ist: Wie viel Betreuung dieser Elternteil übernimmt, wird in der Unterhaltstabelle nicht berücksichtigt. So mancher Vater zahlt deshalb den vollen Satz, obwohl er genau wie die Mutter ein Kinderzimmer vorhält und eine zweite Garnitur an Kleidung – und einen guten Teil der Betreuung übernimmt. …

Auch ein anderes Eingeständnis ist überfällig: Soviel auch noch getan werden muss, um Frauen beruflich und damit auch finanziell die gleichen Chancen zu ermöglichen wie Männern – es gibt auch Bereiche, in denen es Männer aufgrund ihres Geschlechts schwer haben.

Im Bundesfamilienministerium scheint sich diese Einsicht langsam durchzusetzen. Mitte Juli lud das Haus Interessenvertreter und Fachleute zu einem “Zukunftsgespräch: Gemeinsam getrennt erziehen” ein. Erstmals wurde eine vom Allensbacher Institut durchgeführte Studie präsentiert, die die Lebensrealitäten getrennter Familien untersuchte. 35 Prozent der befragten Väter wünschen sich mehr Kontakt zu ihren Kindern. Und rund die Hälfte aller Befragten wünscht sich eine gleichberechtigte Betreuung der Kinder.”

Quelle

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Es ist zeitgemäß, von getrennt Erziehenden zu sprechen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. September 2017

Familienministerin Katharina Barley am 2. September im Interview mit dem ‘Spiegel’.

SPIEGEL: Frau Barley, wenn eine Familie zerbricht, gilt plötzlich ein Elternteil als “alleinerziehend”- nämlich der, bei dem die Kinder gemeldet sind. Wie heißt der andere Elternteil?

Dr. Katarina Barley: Es wäre sicherlich zeitgemäßer, zunächst von getrennt Erziehenden zu sprechen. Viele Menschen sind sich der Tücken solcher Begrifflichkeiten nicht bewusst. Ich habe mich selbst nach meiner Scheidung als Alleinerziehende betrachtet. Wenn ich meine Kinder hatte, war ich ja auch allein mit ihnen. Allerdings haben sie von Anfang an die Hälfte der Zeit bei ihrem Vater verbracht. …

SPIEGEL: Väterverbände monieren, dass vor allem getrennte Väter vom Gesetz, in Jugendämtern und in den Familiengerichten benachteiligt werden. Wie lässt sich das ändern?

Dr. Katarina Barley: Die Verbände, von denen Sie sprechen, fordern in erster Linie, das sogenannte Wechselmodell im Gesetz als bevorzugtes Lebensmodell nach einer Trennung zu verankern…

SPIEGEL: …also ein Erziehungsmodell, bei dem die Kinder abwechselnd bei Vater und Mutter wohnen und sich die Eltern die Betreuung hälftig teilen…

Dr. Katarina Barley: …aber die grundsätzliche Frage ist ja, ob es überhaupt sinnvoll ist, einen gesetzlichen Regelfall aufzustellen. Das Wechselmodell ist für manche richtig, aber nicht in allen Fällen, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt. Es gibt so unterschiedliche Formen von Familie und so unterschiedliche Bedürfnisse von Kindern – und um die geht es ja in erster Linie -, da muss für jeden Fall bei einer Trennung eine individuelle Lösung gefunden werden. Idealerweise natürlich von den Eltern selbst.

SPIEGEL: In der Realität herrscht Kritikern zufolge in vielen Gerichtssälen allerdings noch das pauschale Leitbild, dass ein Kind zur Mutter gehöre. Und entsprechend wird entschieden.

Dr. Katarina Barley: Wir brauchen einen stärkeren Fokus auf die Besonderheiten jeder Familie. Ich glaube nicht, dass neue Gesetze das Allheilmittel sind. Mir ist diese Diskussion um das Wechselmodell zu eindimensional. Ich würde gern an anderer Stelle ansetzen, zu einem früheren Zeitpunkt: Am besten ist es doch, wenn Paare bei einer Trennung selbst entscheiden, wie man sich die Kindererziehung teilen will. Dabei sollten wir sie unterstützen.

SPIEGEL: In welcher Form?

Dr. Katarina Barley: Viele Menschen fühlen sich in der Trennungsphase alleingelassen. Die ersten und oft einzigen Personen außerhalb des Freundeskreises, mit denen sie darüber sprechen, sind Anwälte. Deren Job ist aber nicht die Vermittlung zwischen Ex-Partnern, sondern die Vertretung einer Partei. Deshalb müssen wir das Beratungsangebot für Eltern, die sich trennen, ausbauen. Eltern sollten darin unterstützt werden, Eltern zu bleiben, auch wenn sie sich als Paar trennen. Wenn Eltern dann miteinander ein Wechselmodell vereinbaren, finde ich das wunderbar. Ich lebe es ja wie gesagt selbst in meiner Familie. …

SPIEGEL: Auch das deutsche Unterhaltsrecht geht noch vom Prinzip aus: Einer zahlt, einer betreut. Fragt man die Fachpolitiker von Grünen, SPD und CDU, fordern alle Reformen. Warum findet sich davon nichts in den Wahlprogrammen?

Dr. Katarina Barley: Weil das Thema Trennung immer noch tabubehaftet ist und deshalb weder in der Politik noch in der Gesellschaft ausreichend diskutiert wird. Getrennte Paare lässt der Staat ziemlich allein. Beispiel Steuerrecht: Da existiert das Modell “gemeinsam getrennt erziehen” gar nicht, das ist einfach nicht vorgesehen.

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Beförderung trotz Elternzeit

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 7. September 2017

Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht negativ auf Beschäftigte auswirken. Haben sie vor einer längeren Abwesenheit eine Beförderung zugesagt bekommen, muss diese oder eine gleichwertige Stelle auch bei ihrer Rückkehr noch verfügbar sein, befanden die Luxemburger Richter und begründen dies mit der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

Geklagt hatte eine Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie sollte in der Senatsverwaltung Berlin eine Führungsposition antreten und dafür eine zweijährige Probezeit absolvieren. Die Probezeit verstrich jedoch, ohne dass sie – wegen Schwangerschaft und anschließender Elternzeit – die Stelle je angetreten hatte. Nach ihrer Rückkehr musste sie daher auf ihrer alten Position weiterarbeiten. Die Führungsposition wurde anderweitig vergeben.

Die Luxemburger Richter wiesen das Berliner Verwaltungsgericht an, sicherzustellen, dass der betroffenen Beamtin direkt eine angemessene Stelle zugewiesen wird.

Das ist eine gute Nachricht für Familien. Junge Mütter und Väter dürfen keine Steine in den Weg gelegt bekommen. Das darf aber nicht nur für Beamte gelten.

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Väter und Mütter sind gleichwertig – Auch nach einer Trennung

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 4. Mai 2017

Die FDP hat auf ihrem Bundesparteitag entschieden den Umgang von Trennungs- und Scheidungskindern mit beiden Elternteilen erleichtern. Im Interview mit Sabine Menkens erläutert die stellvertretende Bundesvorsitze Katja Suding die Position der Partei.

Die Welt: Frau Suding, als erste Partei fordert die FDP, dass Scheidungskinder nach der Trennung zu gleichen Teilen von Mutter und Vater betreut werden sollen, im sogenannten Wechselmodell. Was hat Sie dazu bewogen, dafür zu kämpfen?

Katja Suding: Es ist anders: Wir fordern nicht, dass künftig alle Trennungskinder im Wechselmodell betreut werden. Es geht nur um die Fälle, die vor Gericht landen. Alle Eltern, die sich gütlich untereinander auf ein Betreuungsmodell einigen, sollen das auch weiter tun. Da würden wir uns niemals einmischen. Aber es gibt auch die Fälle, in denen Vater und Mutter sich nicht einigen können. Hier möchten wir, dass das Gericht in Zukunft als Regelfall die Doppelresidenz annimmt. Davon kann und muss es natürlich auch Ausnahmen geben – die Doppelresidenz funktioniert ja nicht in allen Fällen. Wenn Eltern zu weit auseinander wohnen, wenn Missbrauch oder Drogen im Spiel sind, wird ein solches Modell nicht infrage kommen. Der Unterschied zu der bisherigen Rechtslage ist aber, dass man künftig begründen muss, warum man von diesem Regelfall abweicht – und nicht anders herum. Es ist die logische Fortsetzung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts, dass Kinder nach einer Trennung auch bei beiden Eltern leben.

Halten Sie das klassische Residenzmodell – die Mutter betreut, der Vater zahlt Unterhalt – für überholt? Die Mehrheit der Trennungsfamilien lebt dieses Modell ja nach wie vor …

Nein, auf keinen Fall. Es ist für viele Familien ein gutes Modell. Aber leider können sich Eltern manchmal nicht über den Aufenthaltsort ihrer Kinder einigen oder wollen dem anderen den Umgang mit dem Kind verwehren. Für diese Fälle möchten wir, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Kinder ein Recht auf Betreuung durch beide Elternteile haben. Damit werten wir die anderen Modelle nicht ab. Wir wollen aber auch nicht, dass der Staat im Streitfall die Rollen in der Familie so festlegt, dass ein Elternteil, in der Regel die Mutter, die hauptsächlich Erziehende ist und der Vater die Rolle des zahlenden Ernährers erhält, der allenfalls noch eine Nebenrolle im Leben der Kinder spielt. Das wollen wir aufbrechen. Wir sagen: Mutter und Vater sind gleichwertig.

Das Wechselmodell hat viele Gegner. Viele sagen, es sei ein reines Unterhaltssparmodell für Väter.

Ich finde es zynisch, einem liebenden Elternteil zu unterstellen, dass er die Kinder nur bei sich haben will, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Ich unterstelle einer Mutter ja schließlich auch nicht, dass sie in Wahrheit nur auf das Geld aus ist und die Kinder deshalb bei sich haben will.

Muss das Unterhaltsrecht verändert werden, wenn Vater und Mutter beide viel Zeit mit den Kindern verbringen?

Klar, das müssen wir dann auch lösen. Einer betreut, der andere zahlt, das kann dann nicht mehr gelten. …

Wie viel Widerstand schlägt Ihnen entgegen?

Das Thema wird in allen Parteien diskutiert, stets kontrovers. Es geht um einen gesellschaftlichen Paradigmenwechsel, und es wird vermutlich auch eine Weile dauern, bis er sich durchsetzt. Die Vorstellung, dass die Kinder nach einer Scheidung automatisch bei der Mutter leben, ist althergebracht. …“

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Das Residenzmodell ist kein gesetzliches Leitbild – Urteil des BGH zum Wechselmodell

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 28. Februar 2017

Der unter anderem für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.

Die Veröffentlichung des Urteils am 27. Februar lässt bei Befürwortern wie Gegnern des Wechselmodells die Wellen hochschlagen. Während es von Vätervertretern einhellig begrüßt wird, so erklärt Markus Witt, Vorsitzender des Väteraufbruch für Kinder und Sprecher der Initiative Doppelresidenz: „„Wir begrüßen sehr, dass damit konfliktverschärfendes Verhalten von Eltern mit dem Ziel, die Doppelresidenz zu verhindern, ein Ende finden wird“, polemisieren die GegnerInnen.

So schreibt Gunnar Schupelius in der Berliner Zeitung: „Meine Güte, wie blauäugig sind diese Juristen! Wissen sie überhaupt, was eine feindselige Trennung der Eltern für furchtbare Schäden in der Seele des Kindes anrichtet? Das verunsicherte, geplagte, traurige Kind soll also mit dem Richter über das Wechselmodell diskutieren? In welchem Alter? Mit drei Jahren oder mit sechs, mit neun oder mit 13?“

Der Deutsche Juristinnenbund will Mütter dauerhaft auf die Rolle der Hausfrau festlegen „Vor allem dann, wenn die Aufgabenteilung in der Ehe die Kinderbetreuung der Mutter zugewiesen hat, bestehen ernste Zweifel daran, dass die paritätische Betreuung nach Trennung der Eltern das „Beste“ für das Kind ist.“

Und im Internet hat eine Mütterinitiative eine Petition gegen das Urteil gestartet, die u.a. folgendermaßen begründet wird: „Die Einteilung des Lebens eines Kindes in zwei Hälften zur Befriedigung der Eigentumsinteressen der Eltern an der Lebenszeit des Kindes hat für den Alltag und die Gesundheit des Kindes weitreichende Folgen.“

Außer Acht gelassen wir dabei von Allen, dass eine Trennung oder Scheidung immer dazu führt, dass auch das Leben der Kinder in verschiedenen Sphären stattfindet und wenn Väter und Mütter sich nicht vor, während oder nach einer Trennung einigen können, ein Gericht dies entscheidet. Beim ‚klassischen‘ Residenzmodell sind ist das Verhältnis etwa 75 zu 25. In der vielfältigen Wirklichkeiten liegt es häufig zwischen dieser Marge und dem Idealfall von 50 zu 50. ‚Aufgeteilt‘ wird das Kind also in jedem Fall, es sei denn ich grenze einen Elternteil, den Vater?, aus.

Genau das war die Ausgangslage in dem vorliegenden Fall: Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der Mutter auf. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Dessen Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.

Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters hat der BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Denn

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. … Weiterlesen »

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Bundesgerichtshof stärkt Umgangsrecht biologischer Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 2. November 2016

Es ist eine Entscheidung (Aktenzeichen XII ZB 280/15) von großer Bedeutung. Vor allem für leibliche Väter, die Schwierigkeiten haben, das Umgangsrecht mit ihren Kindern durchzusetzen. Dies kann etwa passieren, wenn ihre Kinder in einer anderen Familie aufwachsen, und die Eltern dort den Kontakt zwischen biologischem Vater und seinem Kind ablehnen

Erstritten hat die Entscheidung ein Nigerianer, der schon seit vielen Jahren vor Gericht für sein Umgangsrecht kämpft. Vor elf Jahren hatte er mit einer verheirateten Frau Zwillinge gezeugt. Noch vor deren Geburt lebte die Mutter wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Mit ihrem Ehemann hatte sie bereits drei Kinder. Nach dem Gesetz ist der Ehemann auch der rechtliche Vater der Zwillinge, obwohl sie nicht von ihm abstammen. Denn laut Gesetz ist zunächst einmal derjenige der rechtliche Vater eines Kindes, der mit der Mutter verheiratet ist.

Der leibliche Vater forderte von Anfang an Umgang mit seinen Kindern. Doch das Ehepaar lehnte dies ab. Der leibliche Vater ließ sich allerdings nicht beirren. Er klagte, zunächst ohne Erfolg. Auch eine Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Daraufhin zog er vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und bekam dort Recht. Daraufhin änderte der deutsche Gesetzgeber vor drei Jahren das Familienrecht – und stärkte das Umgangsrecht von leiblichen Vätern. Nach der neuen Vorschrift hat ein leiblicher Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift nun zum ersten Mal ausgelegt und präzisiert, wie sie anzuwenden ist. Wenn – wie im konkreten Fall geschehen – die rechtlichen Eltern behaupten, dass die Kinder durch den Umgang psychisch überfordert werden, müssen die Familiengerichte diese Behauptung streng überprüfen. Das bedeutet, dass Kinder, wenn sie alt genug sind, vom Gericht dazu auch befragt werden müssen.

Außerdem haben die Kinder das Recht zu erfahren, von wem sie abstammen, auch wenn die rechtlichen Eltern dagegen sind. Wenn sich die rechtlichen Eltern weigern, den Kindern Auskunft darüber zu geben, steht es im Ermessen des Familiengerichts, auf welche Art und Weise die Kinder informiert werden.

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Elternkongress in Karlsruhe

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 15. Mai 2016

Seit dem letzten Väterkongress am 23. Juni 2012 zum Thema „Vereinbarkeit auch für Väter – Familie zwischen Eigen- und Fremdbetreuung“ hat sich der Bundesverein Väteraufbruch für Kinder (VAfK) als Antwort auf die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Familien und den noch immer bestehenden Reformbedarf im Kontext von Trennung und Scheidung neu positioniert.

Dies führte zur Konzeption eines „Elternkongresses“, veranstaltet vom VAfK-Landesverein Baden-Württemberg. Der erste Elternkongress findet am 15. Juli 2016 in Karlsruhe statt:

Eltern sein – Eltern bleiben Rahmenbedingungen für gemeinsam oder getrennt erziehende Eltern und die Rolle der familialen Professionen.

Während die Familienpolitik einerseits auf den gesellschaftlichen Wandel, verbunden mit der Auflösung traditioneller Geschlechterrollen und Familienformen reagiert und mit Maßnahmen wie ElterngeldPlus, Flexibilisierung der Elternzeit und Ausbau der Ganztagsbetreuung die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mütter und Väter im Lebensverlauf fördert, erfolgt andererseits nach Trennung und Scheidung noch immer eine „Rolle rückwärts“ in tradierte Rollenmuster: Ein Elternteil, in der Regel die Mutter, ist schwerpunktmäßig für die Kinderbetreuung und –erziehung zuständig und wird zur „alleinerziehenden Mutter“, während der andere Elternteil, in der Regel der Vater, schwerpunktmäßig für den Kindesunterhalt zuständig ist und zum „Umgangselternteil“ wird. Das führt zu einseitigen Belastungen und verhindert Entwicklungsmöglichkeiten für alle Beteiligten. Die häufige Folge sind eskalierende, sich über viele Jahre hinziehende Elternkonflikte und der Kontaktverlust der Kinder zum getrennt lebenden Elternteil bis hin zur völligen Entfremdung.

Die mit Familienkonflikten befassten („familialen“) Professionen stehen vor der Aufgabe, zu verhindern, dass das Kind in den Brunnen fällt, oder es herauszuholen. Dabei erweist sich elterliche „Hochstrittigkeit“ als umfassende Entwicklungsblockade, oft auch als gezielte Prozesstaktik, vor der selbst Experten kapitulieren. Um elterlichen Konflikt- und auch Verweigerungshaltungen wirksam zu begegnen, bedarf es der interdisziplinären Vernetzung, verbunden mit geeigneten Instrumentarien und eines familienrechtlichen Leitbildes gleichverantwortlicher Elternschaft, das in anderen Ländern längst existiert, in Deutschland jedoch noch heftig umstritten ist.

Somit ist im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlicher Veränderung und Verharren in tradierten Rollenmustern die Frage zu stellen, ob Begriffe und Konzepte wie „Residenzmodell“, „Lebensmittelpunkt des Kindes“, „alleinerziehend“ oder „Ein-Eltern-Familie“ noch brauchbar sind, um vielgestaltige Entwicklungsperspektiven abzubilden, oder ob sie elterliche (Hoch-)Konflikthaftigkeit im Kontext von Trennung und Scheidung sogar fördern. An welchen Begriffen und Konzepten sollte sich eine dringend erforderliche Weiterentwicklung der Gesetzgebung und der

familienrechtlichen Praxis orientieren, um den mit der zunehmenden Anzahl von Trennungsfamilien wachsenden gesellschaftlichen Herausforderungen gerecht zu werden?

Im Rahmen des neu konzipierten Elternkongresses, der sowohl Eltern als auch familiale Professionen anspricht und zusammenführt, sind alle Teilnehmer/innen herzlich eingeladen, sich mit diesen und anderen aktuellen Fragen lösungsorientiert und praxisnah auseinanderzusetzen.

Die Veranstalter freuen sich über die Zusagen der folgenden Referent/inn/en:

  • Daniela Conrad-Graf, Richterin am OLG Karlsruhe
  • Ursula Kodjoe, Dipl.-Psychologin, Dipl.-Sozialpädagogin, Systemische Therapeutin, Mediatorin
  • Jürgen Rudolph, Rechtsanwalt, Familienrichter a. D., Mitbegründer der „Cochemer Praxis“
  • Andreas Schneider, Dipl. Psychologe, Transaktionsanalytiker, Familienmediator
  • Marc Serafin, Jugendamtsleiter der Stadt Niederkassel, Initiator des Arbeitskreises „Elternschaft nach Trennung und Scheidung“ im Rhein-Sieg-Kreis Weiterlesen »

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Kein Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 19. April 2016

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 19. April entschieden (AZ 1 BvR 3309/13), dass die Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so ist es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers – auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte – gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht.

Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin nimmt an, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ihr leiblicher Vater ist. Im Jahr 1954 nahm die Beschwerdeführerin den Antragsgegner nach damaligem Recht auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft „abschließend zu klären“. Der Antragsgegner lehnte dies ab, woraufhin die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ausgangsverfahren den Antragsgegner unter Berufung auf § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe in Anspruch nahm. § 1598a BGB gibt dem Vater, der Mutter und dem Kind innerhalb der rechtlichen Familie gegenüber den jeweils anderen beiden Familienmitgliedern einen solchen Anspruch. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, die Norm des § 1598a BGB sei im vorliegenden Fall verfassungs- und menschenrechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch der Antragsgegner als mutmaßlich leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater auf Teilnahme an einer rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung in Anspruch genommen werden können müsse. Das Amtsgericht verneinte die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb ebenfalls erfolglos.

Das mag aus formalen Gründen vielleicht richtig sein, aber dem Anspruch der Kinder bzw. im vorliegenden Fall einer erwachsenen Frau, zu erfahren, wer ihr Vater ist, wird dieses Urteil genauso wenig gerecht wie den Ansprüchen von Vätern, Verantwortung zu übernehmen. Diejenigen, die dies nicht wollen, dürfen nicht mit Vorstellungen, die dem BGB des 19 Jahrhunderts entstammen, geschützt werden. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Abhilfe zu schaffen.

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Der Streit ums Kind

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 6. März 2016

Als Michael und seine Frau sich trennten, war klar: beide sollten das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn behalten. Doch es kam anders: Das Kind ist in Nicaragua, der Vater hat keinen Kontakt.

ml Streit ums Kind

Ein Beitrag in ML mona lisa im ZDF am 5. März 2016

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