Urlaub überlebt auch zwei Elternzeiten
Erstellt von Hans-Georg Nelles am Donnerstag 22. Mai 2008
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Haltung in der Frage revidiert, wie mit Urlaubsansprüchen bei Elternzeit zu verfahren ist. Europarechtliche Auslegungen führten zu der Wende zugunsten der Arbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Haltung zur Urlaubsabgeltung bei Elternzeit revidiert.
Bislang verfiel ein Urlaub, der vor einer Elternzeit übertragen wurde, wenn die Frau erneut schwanger wurde und eine zweite Elternzeit beantragte. Dies widerspreche aber neuen europarechtlichen Auslegungen, heißt es in einem Urteil vom Dienstag (9 ARZ 219/07). Der Urlaub müsse auch über mehrere Elternzeiten übertragen werden.
Damit erhielt eine Frau Recht, die nach zwei Schwangerschaften zwischen den Jahren 2001 und 2003 ihren Resturlaub von 27,5 Tagen aus dem Jahr 2001 ausgezahlt haben wollte.
Ursprünglich sollte sie diesen Urlaub nach Abschluss ihrer ersten Elternzeit antreten. Dies war jedoch nicht möglich, weil sich nahtlos daran eine zweite Elternzeit anschloss. Nach früherer Rechtsprechung wäre der Resturlaub damit verfallen. In diesem Sinne hatten auch die Vorinstanzen entschieden.