Beförderung trotz Elternzeit
Erstellt von Hans-Georg Nelles am Donnerstag 7. September 2017
Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht negativ auf Beschäftigte auswirken. Haben sie vor einer längeren Abwesenheit eine Beförderung zugesagt bekommen, muss diese oder eine gleichwertige Stelle auch bei ihrer Rückkehr noch verfügbar sein, befanden die Luxemburger Richter und begründen dies mit der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
Geklagt hatte eine Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie sollte in der Senatsverwaltung Berlin eine Führungsposition antreten und dafür eine zweijährige Probezeit absolvieren. Die Probezeit verstrich jedoch, ohne dass sie – wegen Schwangerschaft und anschließender Elternzeit – die Stelle je angetreten hatte. Nach ihrer Rückkehr musste sie daher auf ihrer alten Position weiterarbeiten. Die Führungsposition wurde anderweitig vergeben.
Die Luxemburger Richter wiesen das Berliner Verwaltungsgericht an, sicherzustellen, dass der betroffenen Beamtin direkt eine angemessene Stelle zugewiesen wird.
Das ist eine gute Nachricht für Familien. Junge Mütter und Väter dürfen keine Steine in den Weg gelegt bekommen. Das darf aber nicht nur für Beamte gelten.