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Archiv für September 21st, 2017

Kindeswohlgefährdung durch Eltern-Kind-Entfremdung oder Kontaktabbruch

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 21. September 2017

Wie sehr muss ein Kind in Not geraten sein, wenn es äußert: „Ich will nicht zum Vater!“ oder „Ich will meine Mutter nicht mehr sehen!“ Kinder, hin und her gerissen im Loyalitätskonflikt, sind ständig und auf lange Zeit gefährdet zu erkranken. Kindliche Loyalitätskonflikte wirken tiefgründig, nachhaltig, oft transgenerativ und überfordern häufig BeraterInnen und TherapeutInnen ebenso wie die damit befassten Akteure eines familiengerichtlichen Verfahrens.

Beim nächsten Familienkongress am 11./12. November 2017 des „Väteraufbruch für Kinder“ in Halle soll diesem Phänomen auf den Grund gegangen, Ursachen und Verläufe erkundet und Interventionen betrachtet werden, mit denen Kinder vor „Eltern-Kind-Entfremdung“ geschützt werden können.

Die andere Seite der Medaille ist der Kontaktabbruch von Vater oder Mutter zu ihrem Kind: Es gehört zu den größten Kränkungen eines Menschen, wenn diejenigen, die dafür verantwortlich sind, dass ein Kind auf der Welt kommt, sich von ihm abwenden; wenn Vater oder Mutter sich nicht für ihr Kind verantwortlich fühlen und es nicht gut in die Welt begleiten. Noch immer brechen mehr als 25% der Väter nach zwei Jahren den Kontakt zu ihrem Kind ab. Manche Kinder erleben ihren Vater nie, manche wurden bis zur Trennung der Eltern überwiegend von ihm versorgt und verlieren ihn innerhalb weniger Wochen.

Es geht also um folgende Fragen

  • Wie ernst ist dieser Gesellschaft das Kindeswohl?
  • Welchen Einfluss hat ein kontradiktorisches familiengerichtliches Verfahren auf den Verlust oder die Erhaltung des Kontaktes zu beiden Eltern.
  • Wie muss Kinderschutz gestaltet werden, dass das Leitmotiv „Allen Kindern beide Eltern!“ auch unter schwierigen Bedingungen von Anfang an und nach Trennung und Scheidung Bestand hat.

Betroffene Eltern, erwachsene betroffene Trennungskinder, Fachleute interdisziplinärer Professionen sind herzlich zu einem produktiven Trialog eingeladen.

Quelle

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Auch bei gemeinsamem Sorgerecht entscheidet in der Regel die Mutter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 21. September 2017

Getrenntlebende Eltern haben heute in ca. 90 Prozent der Fälle ein gemeinsames Sorgerecht. Doch die Lebenswirklichkeit bildet das nicht ab: „In der Realität haben die Väter nichts zu melden“ äußert in seltener Offenheit der Familienrechtler Berthold Traub.

„Das Wechselmodell macht heute maximal zehn Prozent der Fälle aus“, weiß Rechtsanwalt Berthold Traub aus Erfahrung und sagt: „Die Mütter bestimmen und die Väter werden zu Besuchsonkeln, die alle zwei Wochen Umgang mit dem Kind haben dürfen.“

Auch wenn das Sorgerecht bei beiden Eltern liegt, haben Mütter meistens das Aufenthaltsbestimmungsrecht. „Wenn die Mutti nach Bremerhaven zieht, kann sie das Kind mitnehmen“, nennt der Ravensburger Anwalt ein Beispiel, „und der Vater kann dann gucken, wie er dorthin kommt.“

Das Wechselmodell werde auf diese Weise unmöglich gemacht. Die gemeinsame Zeit von Vater und Kind schrumpfe auf ein Minimum, eine Entfremdung sei die Folge. Laut Traub sei das eine Form der „Kindesentziehung“. Zumal ihm zufolge hier mit zweierlei Maß gemessen werde: „Von einer Mutter würde niemand verlangen, dass sie 1000 Kilometer fährt, um ihr Kind zu sehen.“

Die Lösung ist laut Traub eine Änderung der Rechtsprechung. „Es kann nicht sein, dass die Justiz die Väter alleine lässt“, meint er. Es müsste auch Konsequenzen haben, wenn ein Elternteil den Kindesumgang torpediert. Er plädiert hier für „Geldstrafen, soziale Arbeit oder auch Haft“. Denn ein Kind braucht beide Eltern.

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