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Archiv für die 'Rechtssprechung' Kategorie

Trennungsfamilien kompetent begleiten

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 8. Juli 2023

Wenn ein Paar mit Kindern sich trennt ist dies eine enorme Herausforderung zur Neuorganisation für alle Familienmitglieder. In der Regel fehlen den Eltern Erfahrungen wie sie ihre Kinder dabei am besten begleiten können, meist sind sie akut und lange danach damit beschäftigt, ihre eigene Situation neu einzurichten. 

Auch wenn in den letzten Jahren immer mehr Eltern für ihre Kinder eine gute Regelung suchen und dabei Rat und Hilfe suchen, erleben immer noch zu viele Kinder unsichere und schlimmstenfalls hochstreitende Eltern. 

Der Familienkongress des Väteraufbruch für Kinder beschäftigt sich deshalb nach einer Bestandsaufnahme der Lage von Trennungskindern und ihren Familien mit Konzepten, wie Familien vor, während und nach einer Trennung unterstützt und wie sie das für sich und ihre Kinder geeignete Betreuungsmodell finden können.

Der Familienkongress findet von Freitag, den 24. November, 19:00 Uhr bis Sonntag, 26. November, 15:00 Uhr, im Stephanstift, in 30625 Hannover statt.

Referent:innen

  • Dr. Stefan Rücker, Leitung Forschungsgruppe PETRA u.a.
  • Prof. Dr. Nina Weimann-Sandig, Professur für Soziologie und Empirische Sozialforschung, EFS Dresden
  • RA Sabine Hufschmidt, Mediatorin/Anwältin
  • n.n.

Themen

  • Von der Bindungsfürsorge bis Eltern-Kind-Entfremdung – wie Erziehungsverhalten getrennter Eltern auf Kinder wirkt (Dr. Stefan Rücker, Leitung Forschungsgruppe PETRA u.a)
     
  • Kinder brauchen beide Eltern (Prof. Dr. Nina Weimann-Sandig, Professur für Soziologie und Empirische Sozialforschung, EFS Dresden)
     
  • Chancen der Familienmediation – auch bei hochstrittigen Trennungseltern? (RA Sabine Hufschmidt, Mediatorin/Anwältin)
     
  • Mutter, Mutter Kind – Regenbogenfamilien und mögliche Eltern-Kind-Beziehungen mit anschließender Diskussion (Film am Vorabend)

Teilnahmebeitrag

In den Kosten ist auch die Verpflegung Mittag-, Kaffee und Abendessen enthalten.

  • 80,00 € Mitglieder und Kooperationsvereinbarungen mit anderen Verbänden
  • 60,00 € Studierende
  • 110,00 € sonstige Teilnehmende bei Anmeldung bis zum 31.10.2023
  • 140,00 € ab dem 01.11.2023 (soweit noch Plätze verfügbar)

Nähere Informationen zum Programm werden auf der Kongress-Seite veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert. Dort ist ab sofort auch eine Voranmeldung möglich.

Quelle

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„Kindeswohl und Umgangsrecht“

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 3. Mai 2023

Was ist aus der „Petra Studie“ geworden?

Um herauszufinden, wie Kinder mit getrennten Eltern gut aufwachsen können hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2015 die Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ in Auftrag gegeben.

Zu einer Veröffentlichung der Studienergebnisse kam es bislang nicht. Auf Nachfrage teilte die Bundesregierung im Dezember 2020 mit, dass die abschließenden Arbeiten an der Studie noch immer ausgeführt würden. Nach dem Tod des Studienleiters Herrn Prof. Dr. Petermann sei die Forschungsdirektorin des Deutschen Jugendinstituts, Frau Prof. Dr. Walper, zur Auswertung und Finalisierung der Studie hinzugezogen worden. Auch die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen hätten zu weiteren Verzögerungen geführt, sodass eine Veröffentlichung erst im Jahr 2021 möglich sei.

Aus dem Jahresbericht 2019 der mit der Studie beauftragten Forschungsgruppe Petra geht hervor, dass entgegen den Erwartungen weiterhin an der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ gearbeitet werden musste, weil es „Modifikationswünsche“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend umzusetzen galt.

Zudem wurde bekannt, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Verlauf der Studie Vorgaben änderte, obwohl das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in einer Stellungnahme eine Verfahrensänderung als nicht erforderlich erachtete. Damit ein Kind an der Studie teilnehmen durfte, mussten fortan beide Eltern der Befragung des Kindes zustimmen. Zu Beginn der Studie reichte noch die Zustimmung eines Elternteils aus.

Auch wurde die Studie anfangs von einem wissenschaftlichen Beirat begleitet, der insgesamt viermal getagt haben soll. Die letzte Beiratssitzung fand bereits im April 2017 und somit vor Abschluss der Studie statt. Mitgliedern des Beirates zufolge wurden bereits am 30. April 2019 dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine „weit entwickelte Fassung der Studie“ übergeben. Die Frage, was abgegeben wurde, beschäftigte auch das Verwaltungsgericht Berlin. Laut den Rechtsanwälten der Auftraggeberin entsprechen die vorgelegten Unterlagen noch keinen wissenschaftlichen und fachlichen Standards.

Zuletzt wurde bekannt, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die weitere Auswertung der Studie aufgrund von erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken untersagt hat. In dem entsprechenden Bescheid vom Februar 2021 werden die Einwilligungen der Studienteilnehmer bemängelt. Bereits im Frühjahr 2017 soll der Bundesbeauftragte gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstmals entsprechende Bedenken ge-äußert haben. Laut Bundesministerium stünden die Behörden seither im Austausch, um offene Fragen und Beanstandungen zur Studie zu klären. Das Bundesministerium prüft derzeit die Kritik und ob die Untersagungsverfügung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden soll.

Das ist ein kurzer Abriss der ‚offiziellen Lesart‘ des Schicksals der „Petra Studie“, soweit es aus Anfragen der Parteien im Bundestag nachzuvollziehen ist. Auf der Internetseite www.fragdenstaat.de ist dazu zu lesen: „Die Ergebnisse liegen schon lange vor und wurden bisher nicht veröffentlicht. Die Studie wurde mit Steuergeldern finanziert und die Öffentlichkeit hat ein Recht auf die Ergebnisse. Der Hinweis des Ministeriums auf „laufende Gerichtsverfahren“ erschien damals schon vorgeschoben und lässt sich nach weiteren Monaten des Abwartens nicht mehr aufrecht erhalten.“

In einem Spiegel Beitrag vom 11. Februar 2022 wird über die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts vom August 2021 berichtet: „Familienministerium muss Studie zu Trennungskindern herausgeben“

„Die Studie entspricht absolut den wissenschaftlichen Gütekriterien, das bestätigen uns auch unabhängige Fachleute. Wir haben die Vorgaben des Ministeriums, wie besprochen, umgesetzt“, wird Stefan Rücker, Leiter der Forschungsgruppe Petra dort zitiert.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin legte das Familienministerium Berufung ein: Es ist nicht der Auffassung, dass es einen Anspruch auf Zugang zu Entwurfsfassungen gibt. Eine Sprecherin des Ministeriums teilte jetzt mit, die Studie solle fertiggestellt werden. Die neue Familienministerin Anne Spiegel (Grüne) messe ihr eine „hohe Bedeutung“ zu.

Da inzwischen weitere zwei Jahre vergangen sind ist davon auszugehen, dass den politisch Verantwortlichen im Familienministerium, und seit der Vergabe im Jahr 2015 sind es sechs Ministerinnen: Schwesig, Barley, Giffey, Lambrecht, Spiegel und Paus, die Ergebnisse der Studie nicht passen und die wichtigste Zielsetzungen der „PETRA-Studie“, eine empirische Grundlage dafür zu schaffen, Umgangsregelungen nach einer Trennung der Eltern stärker am Wohl und an den Bedürfnissen von Kindern anzupassen und Belastungen zu vermindern, nicht zu den prioritären Zielen gehört. Das erklärt auch, warum wichtige Reformvorhaben im Familienrecht seit Jahren nicht in die Wege geleitet werden.

Zum Schluss eine kurze Anekdote: der Autor dieses Beitrags war in seiner Eigenschaft als Mitglied im Vorstand des Bundesforum Männer im Juni 2014 bei einem Gespräch im Familienausschuss des Bundestages. Der damalige Vorsitzende Paul Lehrieder nahm bei seiner Begrüßung das gerade erschienene Buch von Frau Sünderhauf: „Wechselmodell: Psychologie-Recht-Praxis; Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung“ in die Hand und erklärte sinngemäß: Mit dem Thema werden wir uns jetzt auch befassen, aber bevor wir etwas entscheiden, wird es dazu erst einmal eine Studie geben.

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Wie sag ich’s meinem Kinde?

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 13. Dezember 2022

Bericht vom Werkstattgespräch mit Thomas Wendland zum Thema ‚Väterarbeit im Strafvollzug‘

Schon im Kontext von Familienbildung sind Angebote für Väter noch nicht ‚normal‘ in dem Sinne, dass Väter in dem Maße angesprochen und erreicht werden, wie es ihrer Bedeutung für die Entwicklung von Kindern entspricht. Diejenigen, die sich in der LAG-Väterarbeit zusammengeschlossen haben tun sich mit dem Begriff ebenfalls schwer, aber einen besseren gibt es bislang nicht.

Umso spannender war der Impuls von Thomas Wendland, der seit 17 Jahren mit Vätern in dem Kontext von Inhaftierung arbeitet. Er selbst bezeichnet seine Tätigkeit als ‚Crossover‘ Tätigkeit, das heißt Jugendhilfe und Straffälligenhilfe sind miteinander verknüpft „ein Unterfangen, das durchaus manche Hürden mit sich brachte“. Das Angebot ‚Freiräume‘ arbeitet NRW-weiteinzigartig in der Brückenfunktion von freier Straffälligenhilfe zur Kinder-Jugend- und Familienhilfe und ist Teil des Arbeitsbereichs Straffälligenhilfe.

Hintergrund der Arbeit ist, das vielfach übersehen wird, dass Kinder und Familien der Straffälligen indirekt auch Opfer sind bzw. werden. Langfristige Folgen des Fehlens eines Elternteils können später auftretende psychische Erkrankungen und Störungen bei der Entwicklung eines eigenen Elternkonzepts sein.

In einem Bericht an den Deutschen Bundestag durch das Institut für Menschenrechte wurde 2017 gefordert, gezielte Angebote für Kinder von Inhaftierten zu machen, sich mit anderen betroffenen Kindern auszutauschen und mit dem inhaftierten Elternteil in einen Beziehungskontakt treten zu können. Diesen Anspruch löst ‚Freiräume‘ ein und gibt dem inhaftierten Elternteil die Möglichkeit, ihre Verantwortung praktisch auszuüben und erfolgreich wahrzunehmen.

Die Angebote reichen von Beginn der Strafverfolgung über die Inhaftierung bis hin zur Reintegration und schließen das gesamte Familiensystem ein. Im geschlossen Strafvollzug in Bielefeld Brackwede gibt es derzeit folgende Angebote für Väter.

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Das Projekt ‚Kinderbesuchsweg‘ ist gemeinsam mit den Bediensteten der JVA durchgeführt worden, die den Weg der Kinder hin zum Besuchsraum kindgerecht gestaltet haben. Die Paarberatung kann bei Bedarf auch ohne Anwesenheit eines Beamten in Form eines „normalen Beratungssettings unter 8 Augen durchgeführt werden“. Auch das ist ein Ergebnis der jahrelangen Kooperation und des Standings des Trägers.

Für die Teilnahme an der Vater-Kind-Gruppe gibt es eine Reihe von formalen Voraussetzungen, kritisch kann es aber insbesondere dann werden, wenn die Mutter keinen Kontakt zum Vater mehr haben will und die Frage im Raum steht, ob sie es den Kindern ermöglichen möchte, den Kontakt zu ihrem Vater aufrecht zu erhalten. Auch hier bietet ‚Freiräume‘ Beratung an.

Die Ergebnisse einer internationalen Studie zu dem Thema aus dem Jahr 2012, bei der die Auswirkungen der Inhaftierung eines Elternteils auf die Kinder untersucht wurden, spricht die eindeutige Empfehlung aus: um diese negativen Folgen zu vermeiden oder zu lindern ist ein direkter, physischer und interaktiver Eltern-Kind-Kontakt erforderlich.

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Die Themen der 14 tägigen Vätergruppe im geschlossenen Vollzug, an der 6 bis 10 Väter teilnehmen, leiten sich aus den Haftbedingungen und den eingeschränkten Möglichkeiten des Vaterseins ab:

  • Vatersein in einer totalen Institution
  • Spannungsverhältnis Vaterschaft – Täterschaft
  • Wie sag ich’s meinem Kinde?
  • Distanz erschwert kindgerechten Umgang
  • Emotionales Dabeisein – Entwicklung des Kindes
  • Rollenbild als Vater verändert sich

Die Effekte der Angebote ist durchweg positiv, unter anderem steht bei der Entlassungsvorbereitung ein größeres Helfernetzwerk zur Verfügung und der Häftling hat Perspektiven für die Zeit nach der Haft. Illustriert wurde der Impuls durch Video- und Audiosequenzen mit Stimmen von Vätern und Kindern, die berichten, was sie während der Besuche erleben und was die Väterarbeit im Strafvollzug ihnen bringt.

In dem folgenden Gespräch ging es dann unter anderem um die Frage, welche Möglichkeiten inhaftierte Väter haben, einen Kontakt zu und einen Umgang mit ihren Kindern durchzusetzen, wenn die Mütter diesen nicht wollen: den sicherlich schwierigen Weg über die Jugendämter. Durch welche Angebote Angehörige unterstützt werden können, während die Kinder in der Vater-Kind -Gruppe teilnehmen. Viele haben eine längere Anreise und die JVA’s liegen außerhalb dicht besiedelter Räume.

Zu den Erfolgskriterien der Arbeit äußerte Thomas Wendland unter anderem, einen langen Atem, die Ansprache und Einbeziehung der Bediensteten, aus der Kinder gehören nicht in eine JVA Haltung hat sich seiner Meinung nach eine echte Willkommenskultur entwickelt, sowie die Tatsache dass es eine Kooperation zwischen einer JVA und einem externen Träger ist, der Kompetenzen zu (fast) allen nachgefragten Themen zur Verfügung hat.

Take away für die Väterarbeit

  • Die systemische Herangehensweise
  • Den Vätern Verantwortung geben
  • In einem schwierigen Umfeld für die Anliegen von Vätern einstehen und werben
  • Argumente aus der Wissenschaft zu Hilfe nehmen

Literaturhinweise

  • Jens Borchert, Für eine Familienorientierung im Strafvollzug, Grundlagen, Praxisansätze, Konzeptentwicklung; Freiburg 2018
  • Thomas Engelhardt, Monika Osberghaus; Im Gefängnis, Ein Kinderbuch über das Leben hinter Gittern; Leipzig 2018

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Väter sollen weiterhin einen Antrag stellen müssen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 11. August 2020

Fast eineinhalb Jahre hat eine Arbeitsgruppe von acht Familienrechtler_innen aus Wissenschaft, Justiz und Anwaltschaft im Auftrag des Justizministeriums darüber beraten, wie das zuletzt 1998 umfassend geänderte Sorge- und Umgangsrecht modernen Betreuungsmodellen und geänderten Lebenswirklichkeiten vieler Familie angepasst werden kann.

Das Ergebnis waren 50 Thesen und Empfehlungen, die eine grundlegende Reform des geltenden Kindschaftsrechts bedeuten würden. Manche von ihnen bergen politisches Konfliktpotential. Eines der Ergebnisse.

Die elterliche Sorge sollte den rechtlichen Eltern eines Kindes von Anfang an gemeinsam zustehen. Auch unverheiratete Väter, deren Vaterschaft rechtlich anerkannt ist, sollen künftig mit Geburt des Kindes wie die Mutter automatisch sorgeberechtigt sein. Bislang bedurfte es hierfür einer gemeinsamen Sorgeerklärung beider Eltern. Weigerte sich die Mutter, mit dem Vater das Sorgerecht zu teilen, musste der Vater dann den Weg übers Familiengericht gehen.

Jetzt wird deutlich, dass es diese Regelung nicht geben wird. Warum Bundesjustizministerin Lambrecht in einem Interview trotzdem davon sprach, mit ihrem Vorschlag werde das gemeinsame Sorgerecht von nicht verheirateten Eltern „erleichtert“, erschließt sich Rechtsanwältin Eva Becker, Mitglied der Arbeitsgruppe und Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein, nicht.

„Auch weiterhin wird es Hürden für unverheiratete Väter geben, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Es ist bedauerlich, dass die Ministerin nicht der Auffassung der Arbeitsgruppe gefolgt ist. Kinder haben von Geburt an den Anspruch auf zwei sorgeberechtigte Eltern“. Die Anwältin hatte den Automatismus beim Sorgerecht mit Etablierung der rechtlichen Elternschaft seinerzeit als „Leitbild einer geplanten Reform“ bezeichnet. Der Vorschlag war in der Arbeitsgruppe im BMJV ohne Gegenstimme angenommen worden.

Nach meiner Auffassung ist nicht der ‚Automatismus‘ das Leitbild, sondern die Rechte des Kindes auf die Sorge durch Vater und Mutter und die Bedeutung von Vätern für die Entwicklung ihrer Kinder. Die Missachtung des einstimmigen Votums der Arbeitsgruppe ist ein Skandal ebenso wie die Behauptung der Ministerin, das Vorhaben orientiere sich am ‚Kindeswohl‘.

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Sorge-und Umgangsrecht in der Coronakrise Empfehlungen des BMJV

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 28. März 2020

Aufgrund der Coronakrise wird das öffentliche Leben stark eingeschränkt und es gilt die dringende Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden. Für Kinder fühlt sich die Zeit bereits jetzt wie eine Ewigkeit an. Daher sollte klar sein: Die Rechtsordnung verbietet den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen nicht, sondern sorgt für eine kindeswohlgerechte Regelung des Umgangs.

1. Was bedeutet die Coronakrise für Umgang und Sorge mit Kindern, wenn die Eltern getrennt leben?

Zunächst einmal: Die Coronakrise ändert nichts daran, dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um eine Persönlichkeit zu entwickeln. Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann. Der Umgang kann in Ausnahmefällen für das Kind schädlich sein. Das beurteilt im Einzelfall das Familiengericht. Das Familiengericht kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Was bedeutet die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, für den Umgang?

Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten. Hinzu kommt: Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Coronakrise weiter. Bei der Frage, wie man die persönliche Begegnung zwischen Eltern und Kind in Zeiten der Coronakrise am besten organisiert, dürfte eine Rolle spielen, wie das Kind zum anderen Elternteil gelangt und ob es auf dem Weg zu ihm mit weiteren Personen in Kontakt kommen würde bzw. wie sich das vermeiden ließe.

3. Wie kann eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung an die aktuelle Situation angepasst werden?

Ergibt sich Bedarf für eine Änderung der Umgangsregelung, sind alle Beteiligten aufgerufen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Weg zum Familiengericht ist weiterhin möglich, wenn eine solche Lösung scheitert. Das gilt auch für die Frage, ob das Kind von einem Elternteil zum anderen Elternteil wechseln soll.

4. Was gilt, wenn eine Umgangsregelung krisenbedingt nicht eingehalten wird?

Befindet sich das Kind bei einem Elternteil und tritt vorübergehend ein Umstand ein, der dem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil entgegensteht, so muss darin im Einzelfall nicht zwangsläufig eine schuldhafte Verletzung der Umgangsregelung zu sehen sein. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung kann dann nicht verhängt werden. Der Elternteil, der von der Umgangsregelung abweicht, muss aber in einem Ordnungsgeldverfahren darlegen, dass er die Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung nicht zu vertreten hat.

5. Welche Umstände können eine Änderung der Umgangsregelung notwendig machen?

Nicht jeder Umstand steht einem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil entgegen.
Erkrankt das Kind beispielsweise an einer nicht hoch infektiösen Krankheit, kommt es für den Wechsel etwa auf die Transportfähigkeit des Kindes an. Grundsätzlich sind beide Eltern für die Betreuung des erkrankten Kindes zuständig, so dass der Wechsel des Kindes zum anderen Elternteilkindeswohlgerecht sein kann.
Durch die Coronakrise sind aber einige besondere Umstände denkbar:
Ein nur allgemeines Risiko – wie die Möglichkeit, auf dem Weg in einen Verkehrsunfall zu geraten oder sich unterwegs trotz Vorsichtsmaßnahmen zu infizieren – dürfte nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung von der Umgangsregelung ausreichen. Zudem dürfte eine landesweite Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung, die Kontakt zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts weiterhin erlaubt, kein Hindernis darstellen.
Anders könnte dies unter anderem zu beurteilen sein, wenn das Kind im anderen Elternhaus Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten hat oder wenn das Kind, ein Elternteil oder eine andere dem Haushalt eines Elternteils angehörige Person zu einer Risikogruppe gehört.
In jedem Fall sind diese Umstände im Hinblick auf das Wohl des konkreten Kindes im Rahmen der elterlichen Entscheidung oder im Streitfall einer gerichtlichen Entscheidung (über die Verweigerung des Umgangs bzw. Verweigerung der rechtzeitigen Rückkehr des Kindes) zu bewerten. Dabei ist auch das Verhalten der beiden Elternteile – insbesondere zur Risikobegrenzung – einzubeziehen.

6. Was ist, wenn keine persönliche Begegnung mit dem anderen Elternteil, den Großeltern oder anderen Bezugspersonen möglich ist?

Das Umgangsrecht zielt vor allem auf die Ermöglichung einer persönlichen Begegnung. Ist eine persönliche Begegnung eines Elternteils mit dem Kind aber nicht möglich, kann es sich ggf. anbieten, verstärkt die Möglichkeit des Umgangs „auf Distanz“ zu nutzen. Telefon und Videoanrufe können dazu beitragen, dass der Kontakt zum anderen Elternteil in den kommenden Wochen aufrecht erhalten bleibt. Dasselbe gilt, wenn die Entfernung zwischen den elterlichen Haushalten womöglich bedingt durch die Auswirkungen des Virus schwer zu überwinden ist. Selbstverständlich sind diese Kommunikationsformen auch eine gute Möglichkeit, damit das Kind mit seinen Großeltern und anderen Bezugspersonen Kontakt halten kann.

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Weil du mir gehörst

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 25. August 2019

Die Scheidung von Julia und Tom ist längst Geschichte. Er lebt mit neuer Partnerin und deren Kind zusammen und hat doch weiterhin liebevollen Kontakt zu seiner eigenen Tochter. Doch seine Exfrau hat die Trennung in Wahrheit nicht verwunden. Erst durch kleine Nadelstiche, dann von anwaltlicher Seite zu immer drastischeren Schritten ermuntert, zerstört sie die eigentlich liebevolle Beziehung des Vaters zu seiner Tochter. So weit, bis diese sich inständig weigert zu ihrem Vater zu gehen. Das Gericht sieht das Kindeswohl am Ende ausschließlich auf Seiten der Mutter. Hilflos muss der Vater diesem Entzug des eigenen Kindes zusehen. Ein bewegender Film, der zigtausende ähnlicher Fälle zur Grundlage hat und darum ein heimliches aber brisantes Thema unserer Gegenwart aufgreift.

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Kein Urlaubsanspruch nach der Elternzeit

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 19. März 2019

Wer nicht arbeitet, hat auch kein Anrecht auf Erholung: Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Für die Berechnung der Urlaubstage müssen Arbeitgeber nur die Zeit zugrunde legen, die ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Elternzeit zählt nicht zwangsläufig dazu. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt entschieden.

Die Klägerin befand sich vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Schließlich kündigte sie 2016 und beantragte, ihr für die dreimonatige Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Dafür machte sie unter anderem die Urlaubsansprüche aus der Elternzeit geltend.

Der Arbeitgeber wies ihre Forderung ab – zu recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschied. Auch die Vorinstanzen hatten den Urlaubsanspruch aus der Elternzeit bereits negiert. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bestehe zwar grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit, urteilten die Erfurter Richter. Er könne jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden, hieß es in einer Mitteilung.

Die Richter verwiesen zur Begründung auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dafür müsse er nur eine entsprechende Erklärung abgeben, was der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ausreichend getan habe.

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Es geht um die Beseitigung von Nachteilen, für Väter und Mütter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 8. März 2019

Mein Kommentar zu dem Vorschlag von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD), das Unterhaltsrecht zu reformieren:

Die Möglichkeit von Frauen ein eigenes Konto zu führen und ohne Erlaubnis des Ehemanns eine berufliche Tätigkeit auszuüben, … – in den vergangenen Jahrzehnten hat es zahlreiche wichtige Anpassungen des Rechts an gesellschaftliche Wirklichkeiten gegeben. Die nun von der Familienministerin angekündigte Anpassung der im BGB formulierten Betreuungs- und Barunterhaltsverpflichtungen „Einer betreut – einer zahlt“ ist längst überfällig. Viele Väter übernehmen – auch nach einer Trennung – Betreuungsaufgaben und -leistungen, die bei der Festlegung des Barunterhalts bislang unberücksichtigt bleiben. Eine Änderung haben sowohl der Familiengerichtstag als auch der Deutsche Juristentag angemahnt.

Ich begrüße es, dass die Ministerin dieses heiße Thema nun aufgreift. Es geht meiner Meinung nicht darum, jemanden besser zu stellen, sondern um einen fairen Ausgleich der erbrachten Leistungen. Auch ist dies ist kein Sparmodell: zwei Kinderzimmer nach einer Trennung kosten mehr Geld als in einer gemeinsamen Wohnung. Neue Lebenswirklichkeiten brauchen passende Rahmenbedingungen wie zum Beispiel qualitativ hochwertige und wohnortnahe Kinderbetreuungsangebote und Anreize im Steuerrecht, die eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit unterstützen – von Anfang an.

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Eltern bleiben trotz Trennung – Fachtagung zum Doppelresidenzmodell

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 6. Dezember 2018

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet in Kooperation mit der Landesarbeitsgemeinschaft Väterarbeit am 16. Januar eine Fachtagung zum Doppelresidenzmodell: ‚Eltern bleiben trotz Trennung‘

Tagung 16.1.2019

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Das Recht des Kindes auf Familie nach Trennung der Eltern gewährleisten

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 23. November 2018

Geteilte Elternschaft im Wechselmodell nach einer Trennung oder Scheidung, Kinderrechte und die Aufgabe der Staaten bei der Sicherstellung des Kindeswohls sind die zentralen Themen der 4. Internationalen Konferenz über geteilte Kinderbetreuung, die am 22. und 23. November 2018 unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs des Europarates stattfindet.

Aufgrund der historisch niedrigen Heiratsraten, der verhältnismäßig hohen Zahl gescheiterter Ehen und Beziehungen sowie des Wandels des Wesens und der Definition der Familie ist die Debatte über geteilte Elternschaft besonders aktuell.

Die Konferenz wird hauptsächlich vom „Internationalen Rat für die Paritätische Doppelresidenz“ (ICSP) organisiert. Dem ICSP zufolge sind allein in Frankreich rund 200 000 Kinder pro Jahr von der Scheidung ihrer Eltern betroffen, und 73 % der Kinder leben nach der Scheidung bei der Mutter und besuchen den Vater jedes zweite Wochenende. Gleichzeitig zeigen aktuelle Studien, dass bei Kindern, die nach einer Trennung abwechselnd und zu annähernd gleichen Zeitanteilen bei beiden Elternteilen leben, ein besseres Wohlbefinden und eine bessere psychische Gesundheit zu beobachten sind als bei Kindern, welche die meiste Zeit oder ausschließlich bei einem Elternteil leben.

Die Stellvertretende Generalsekretärin des Europarates, Gabriella Battani-Dragoni, erklärte in ihrer Eröffnungsrede: „Es herrscht eine offenkundige und zunehmende Übereinstimmung darüber, dass im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen die geteilte Elternschaft nach dem Wechselmodell möglichst gefördert werden sollte.“

Quelle

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