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Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

Erstellt von Hans-Georg Nelles am Montag 3. Februar 2014

Die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen  Vaterschaftsanfechtung sind verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am 30. Januar  veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Behördenanfechtung führt zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des  Kindes. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu  verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das  Aufenthaltsrecht umgangen wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona  ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die hierfür  maßgeblichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass die Vaterschaftsanerkennung in  bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt  wird, insbesondere damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit  erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen Mutter entsteht.

Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzt – neben dem  Fehlen biologischer Vaterschaft – voraus, dass zwischen dem Kind und dem  Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt  der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die  Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder  den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen  werden (§ 1600 Abs. 3 BGB).

Wesentliche Erwägungen des Senats waren

Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Wegfall der deutschen  Staatsangehörigkeit. Der Schutz gilt auch für Kinder, die die deutsche  Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung erworben  haben. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung greift daher in diese  grundrechtlichen Gewährleistungen ein.

Weil die Betroffenen den Wegfall der Staatsangehörigkeit teils gar  nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können, handelt es  sich um eine absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im  Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG.

Zudem liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus  Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die unnötig weit gefassten  Anfechtungsvoraussetzungen setzen nicht verheiratete, ausländische oder  binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell  dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus  aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und belasten ihr  Familienleben mit behördlichen Nachforschungen. Eine präzisere Fassung  der Anfechtungsvoraussetzungen wäre auch insoweit verfassungsrechtlich  geboten.

Quelle

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