Väter mit unterschiedlichen Rechten
Erstellt von Hans-Georg Nelles am Donnerstag 22. März 2012
Biologische, rechtliche, leibliche, natürliche, soziale, tatsächliche … Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seinem heutigen Urteil die Rechte von Vätern teilweise wieder ins vorletzte Jahrhundert verwiesen. Zu den Zeiten, als sich mancher Gutsherr noch das ‚Recht der ersten Nacht‚ herausnahm, war er rechtlich abgesichert, er hatte keine verwandtschaftliche Beziehung zu dem eventuell entstandenen Kind.
In den vorliegenden Fällen wollten die klagenden Väter aber den Kontakt zum Kind aufnehmen und ihren väterlichen Pflichten nachkommen und durften dies nicht. Nach geltendem deutschen Recht, und dies ist durch das heutige Urteil des EGMR bestätigt worden, ist der Ehepartner der Mutter der rechtliche Vater, auch wenn er nachgewiesenermaßen nicht der biologische ist. Ihm steht das Anfechtungsrecht zu, dem tatsächlichen Vater aber nicht die rechtliche Vaterschaft.
Das soll dem Rechtsfrieden und dem Wohl der kindlichen Entwicklung dienen. Das Urteil bestätigte die deutsche Rechtsauffassung und begründete: ‚Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind, lag in der Absicht begründet, das jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen.’ Das sei legitim.
Die sozialen Väter tragen ihre Verantwortung in vielen Fällen, ohne zu wissen, dass sie nicht der biologische Vater sind. Wie Kinder dies erleben, vor allem, wenn sie nach Jahren erfahren, das ihr Vater nicht der ‚richtige’ Vater ist, schildern einige im Kuckucksvaterblog. Hier kommen auch Väter zu Wort, denen Kinder untergeschoben worden sind.
Die Entscheidung, die das Gericht heute zu treffen hatte, war sicherlich nicht einfach. Aber es dient mit Sicherheit nicht dem Kindeswohl, die Wahrheit und einen Vater auszublenden bzw. aus dem Leben zu verbannen.