Nach längerer Elternzeit kein Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 27. August 2011
Das Arbeitslosengeld für Mütter und Väter, denen nach einer längern Elternzeit gekündigt wurde, bemisst sich nicht nach ihrem früheren Gehalt. Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel entschieden. Die Richter wiesen mit diesem Urteil die Revision einer zweifachen Mutter ab. Damit hielten sie sich auch an ein eigenes Urteil vom Mai 2008. In drei parallelen Fällen entschied das Gericht am Donnerstag genauso.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau nach vier Jahren Elternzeit ihren Job verloren und war nur noch gut drei Monate lang bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen (Aktenzeichen: B 11 AL 19/10 R). Ihr Arbeitslosengeld war dann auf Basis eines sogenannten fiktiven Arbeitsentgelts berechnet worden, weil sie in den letzten zwei Jahren an weniger als 150 Tagen Gehalt bezogen hatte.
Sie forderte mehr und klagte vor dem Sozialgericht Berlin erfolgreich auf Berechnung ihres Arbeitslosengelds auf Grundlage des Gehalts aus den Jahren vor der Elternzeit. Die Berufung vor dem Landessozialgericht verlor die Mutter aber anschließend und zog vor das Kasseler Bundesgericht. Die Regelung sei verfassungswidrig und diskriminierend, argumentierte sie.
Das Bundessozialgericht lehnte den Antrag nun aber ab. In einem ähnlichen Fall hatte es schon im Mai 2008 entschieden, dass fiktive Arbeitsentgelt sei die richtige Grundlage für das Arbeitslosengeld. Gegen das Urteil war damals Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden. Dieses hat mittlerweile aber verkündet, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Abgelegt unter Elterngeld, Elternzeit, Rechtssprechung | Keine Kommentare »