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Archiv für die 'Rechtssprechung' Kategorie

Ein Misstrauensvotum für Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 13. Februar 2011

In der Schweiz fordern Männer von Justizministerin Simonetta Sommaruga das gemeinsame Sorgerecht. Im Gespräch mit der Basler Zeitung sagt Mediator und Rechtsanwalt Christof Brassel, warum das Sorgerecht für Väter so wichtig ist.

‚… Ist das gemeinsame Sorgerecht den Männern, die zu Ihnen in die Mediation kommen, wichtig?
Die Mehrheit aller Männer, mit denen ich im Rahmen einer Mediation zu tun habe, verhält sich in Kinderfragen aktiv und kooperativ. Dass sie nach der Scheidung nicht automatisch sorgeberechtigt sind, ist für sie ein Misstrauensvotum.

Es gibt auch Väter, die sind nicht sorgeberechtigt und merken es gar nicht, weil sich de facto gar nichts ändert.
Man streitet sich tatsächlich um etwas, bei dem viele nicht genau wissen, was es ist. Denn das Sorgerecht betrifft vor allem die entscheidenden Fragen im Leben eines Kindes wie Ausbildung, medizinische Eingriffe, Religion. Es kommt nicht so häufig vor, dass sich Eltern darüber streiten. Die wichtigen Alltagsentscheidungen liegen ohnehin in der Kompetenz der Obhutsinhaberin. Und bei medizinisch dringenden Fällen muss die Person, welche die Obhut hat, sofort handeln.

Das Sorgerecht hat also weitgehend symbolischen Wert. Ist dieser so wichtig?
Ich denke schon. Wer sich engagiert, muss auch eine Wertschätzung erhalten. Das würde eine deutliche Entspannung bewirken. …’

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Neue Lebenswirklichkeiten sind verfassungswidrig

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 11. Februar 2011

So kann man das heutige Urteil auch lesen. Laut Verfassungsgericht darf der Unterhalt nicht von vorneherein gekürzt werden, wenn der zahlungspflichtige Partner wieder heiratet. Das Bundesverfassungsgericht hob damit Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) auf, wonach eine neue Heirat bei der Bemessung des Bedarfs berücksichtigt werden muss.

Die BGH-Rechtsprechung nannten die Verfassungsrichter einen “Systemwechsel”, der zu weit gehe. Maßgeblich seien vielmehr die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Die neue Rechtsprechung des BGH sei verfassungswidrig.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin nach 24 Jahren Ehe zunächst 618 Euro Unterhalt pro Monat von ihrem Ex-Mann bekommen. Als der Mann wieder heiratete, wurde der Unterhalt auf 488 Euro herabgesetzt. Der Grund: Seit 2008 berücksichtigt der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner. Dies führte regelmäßig dazu, dass der geschiedene Partner weniger Geld bekam.

Das sei nicht zulässig, entschieden nun die Verfassungsrichter: Nach dem Gesetz sind die “ehelichen Lebensverhältnisse” Maßstab für den Unterhaltsbedarf (Paragraf 1578 BGB). Hierfür sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Dem Unterhaltsberechtigten sollte “der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden”, so die Richter.

Der Bundesgerichtshof habe sich über dieses Konzept hinweggesetzt, kritisieren die Verfassungsrichter. Anstelle der “ehelichen Lebensverhältnisse” setze der BGH eigenmächtig den Maßstab der “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse”. Das überschreite die erlaubten Grenzen der Gesetzesauslegung durch den Richter.

Es ist Richtern also nicht gestattet, die veränderten Realitäten zu berücksichtigen. Dass dies noch nicht die Spitze der Absurdität ist, zeigt die aktuelle Diskussion zum Thema Unterhalt in der Schweiz. Dort steht selbst das Existenzminimum geschiedener Väter zur Debatte. Da ist die (symbolische) Belagerung des Parlaments in Bern am kommenden Montag noch eine freundliche Reaktion.

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Carsten Schneider will Rechte unverheirateter Väter stärken

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. Februar 2011

Die ‚Frontlinien’ bei der Neuregelung des  Sorgerechts unverheirateter Paare verlaufen quer durch die Parteien. Die Familienpolitiker sind eher dafür, die Rechte der unverheirateten Väter zu stärken, die Rechtspolitiker wollen dagegen weitgehend den Status quo festschreiben

Carsten Schneider, SPD-Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, will in den nächsten Wochen so viele Fraktionsmitglieder wie möglich davon überzeugen, dass bei unverheirateten Paaren beiden automatisch das Sorgerecht zufallen soll – es sei denn, einer der beiden widerspricht dem innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

Vor allem für den Osten Deutschlands sei eine solche Regelung notwendig. Denn hier sind 58 % aller Eltern unverheiratet. In den nächsten zwei bis vier Monaten muss das Thema geregelt sein. Schneider weiß in dieser Frage auch die FDP auf der Seite derjenigen, die die Widerspruchslösung bevorzugen. Deshalb ist er auch optimistisch, dass sich diese Position durchsetzen kann.

Aber auch innerhalb der eigenen Partei muss Schneider noch Überzeugungsarbeit leisten. Die Anhänger der Antragslösung werben weiter für ihre Position. Danach muss die Mutter zustimmen, wenn das Sorgerecht auf den Vater übertragen werden soll. Schneider glaubt, dass eine solche Regelung, die in etwa den jetzigen Status quo festschreibt, den gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht entspricht.

Nur 62 % der Paare haben – so die Statistik – bisher eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Die meisten anderen – so vermutet Schneider – denken, dass das Sorgerecht automatisch an beide Elternteile übertragen wird.

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Theorie und Praxis des Kindeswohls

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 7. Februar 2011

‚Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern. Dieser Satz stand im Kern einer Politik, die in den neunziger Jahren begann, die Väter ins Recht zu setzen – auf Druck der Gerichte, gegen schwindenden feministischen Widerstand.’

Das eine der seltenen Stellen in dem Beitrag ‚Das Schweigen der Mütter’ von Ulrike Winkelmann, in dem Kinder als eigenständige Subjekte in der Frage des Sorgerechts eine Rolle spielen. Abgesehen davon, dass es nicht irgendein Satz ist, sondern ein im Grundgesetz formuliertes Grundrecht, geht es bei der Neuregelung des Sorgerechts nichtehelicher Väter um mehr als das ‚Recht der Kinder auf den männlichen Kümmerer, das Recht der Väter auf die Freude am Kind’.

Es geht auch darum, welche Rollenmuster und welche familiäre Aufgabenteilung in dieser Gesellschaft verändert, und welche zementiert werden sollen. Das wird auch in dem Beitrag von Winkelmann deutlich, und die Wirklichkeit beschreibt sie ungeschminkt ehrlich. Es geht nicht um das Wohl des Kindes, sondern um das Faustpfand in der Hand der Mutter, das sie gegen den Vater braucht, um ihn in Schach zu halten und Ansprüche abzuwehren. Denn ansonsten könne er sie ja erpressen, ein Schelm, der sich das auch anders herum vorstellen kann.

‚Ein gemeinsames Sorgerecht, das nur mit Widerwillen der Mutter erwirkt wurde, könnte sich für sie nicht nur als Bremsklotz, sondern als Machthebel eines Vaters herausstellen, der Frau den Rest ihrer Autonomie zu nehmen.

Denn sie wird erpressbar: Weiterlesen »

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Schweizer Bundesrätin missachtet beim Sorgerecht für Väter das Parlament

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 4. Februar 2011

Auch in der Schweiz ist das Sorgerecht für Väter ein strittiges Thema. Erst recht, seit dem Bundesrätin Simonetta Sommaruga im Januar einen Vorschlag, der über 5 Jahre von den verantwortlichen  parlamentarischen Gremien erarbeitet und beschlossen worden ist, mit der Begründung, sie wolle die Frage der elterlichen Sorge zusammen mit den finanziellen Scheidungsfolgen anpacken, wieder auf ‚Feld 1 setzte’.

Markus Theunert, Präsident des Dachverbands Schweizer Männer- und Väterorganisationen Männer.ch, Gründer der Schweizer Männerzeitung und Mitglied im gleichstellungspolitischen Beratungsgremium des Bundesrates, der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, kritisiert dieses Vorgehen in einem Beitrag für den Schweizer  MamaBlog scharf und weist auf die negativen Konsequenzen, nicht nur für Väter, hin.

‚… Natürlich gibt es gute Gründe, die Frage der elterlichen Sorge zusammen mit den finanziellen Scheidungsfolgen anzupacken, wie die neue Bundesrätin es will. Nur ist ihr Entscheid nicht im luftleeren Raum gefallen:

Erstens hat sie vom Parlament – ihrer vorgesetzten Stelle – einen anderen Auftrag erhalten. Das Parlament wollte ausdrücklich nicht mehr und nicht weniger als die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall zu verankern. Allen ist klar, dass die Fronten bei einem emotional derart aufgeladenen Thema so heiß entflammen werden, dass jede Verknüpfung verschiedener Themen das Risiko des Totalabsturzes massiv vergrößert.

Zweitens setzt sich Sommaruga dem Vorwurf aus, wegen der anstehenden Wahlen 2011 eine Verzögerungstaktik zu verfolgen und den innerparteilichen Frieden mit den SP-Frauen höher zu gewichten als das Schicksal der betroffenen Väter. Dass das neue Paket innert eines Jahres geschnürt werden könne, wie Sommaruga versichert, halte ich für völlig unrealistisch.

Drittens missachtet Sommaruga die Brisanz der Thematik, ja, leistet einer weiteren Radikalisierung der betroffenen Männer Vorschub. Noch ist die Aufregung um die kruden Parolen der IG Antifeminismus um SVP-Politiker René Kuhn in frischer Erinnerung. Wer die Diskussion verfolgt hat, weiß, dass sich Männer.ch als Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen deutlich von dieser Art Sündenbockpolitik distanziert hat. Bei aller Kritik aber gilt es festzuhalten: Die Wut und Ohnmacht dieser Männer ist real, extrem real. Scheinheilig mutet deshalb die Empörung über die antifeministischen Tiraden an, wenn frau mit solchen Politmanövern gleichzeitig Öl in das Feuer des Geschlechterkampfs gießt.

Das ist Gift für den weiteren Prozess. Es wäre ja eigentlich nicht so schwer: Weiterlesen »

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EGMR stärkt auch Sorgerecht lediger Väter in Österreich

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 4. Februar 2011

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 3. Februar mit einem Urteil die Rechte lediger Väter in Österreich gestärkt. Ledige Väter in Österreich waren bis jetzt von der Zustimmung der Mutter abhängig, wenn sie ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind haben wollten.

Ein 35-jähriger Vater eines heute zehnjährigen Jungen hat dagegen geklagt, dass man das gemeinsame Sorgerecht bei unehelich geborenen Kindern nur mit Zustimmung der Mutter erhalten kann. Bei ehelich geborenen Kindern haben Vater und Mutter automatisch ein gemeinsames Sorgerecht, das bleibt auch im Falle einer Scheidung.

In den meisten europäischen Ländern ist ein gemeinsames Sorgerecht die Regel. Nur in Österreich, Schweiz und Lichtenstein gilt es nicht automatisch, die Kindesmutter muss dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen.

Der Fall ‚Sporer gegen Österreich’ zeigt, dass auch in Österreich ledige Väter gegenüber den Müttern und auch gegenüber verheirateten Vätern benachteiligt werden. So sahen auch die Richter in Straßburg darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und der Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Im Urteil des EGMR heißt es: “Die österreichische Regierung hat keine hinreichenden Gründe angegeben, warum die Situation des ledigen Vaters weniger gerichtliche Prüfungsmmöglichkeiten zulassen sollte als diejenige verheirateter Väter”.

In Deutschland gibt es einen vergleichbaren Fall wie jetzt in Österreich. Nach einem ähnlichen Urteil des EGMR hat das Bundesverfassungsgericht reagiert und entschieden, dass die Bevorzugung der Mutter gegenüber dem Vater gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht verstoße. Somit können in Deutschland ledige Väter das Sorgerecht für ihr Kind beantragen und auch ohne Einverständnis der Mutter bekommen – als Maßstab hat bei dieser Entscheidung das Wohl des Kindes zu gelten.

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Im Zweifel für den Vater

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 30. Januar 2011

‚In jedem Fall soll es zum Wohle des Kindes sein. So argumentieren FDP und Union, die jeweils eigene Konzepte zum gemeinsamen Sorgerecht vorgelegt haben. Jetzt grätschen die Grünen dazwischen mit einem Vorschlag, der als Kompromiss zwischen FDP- und CDU-Linie zu sehen ist.

Das ist gut so. Denn die Papiere der beiden Regierungsparteien bedienen entweder stärker die Väter oder die traditionelle Familie. Dabei ist es wichtig, dass ein sachliches Gesetz dieses hochemotionale Thema endlich befriedet.’

Soweit kann ich der Argumentation von Simone Schmollack, taz-Redakteurin für Frauen- und Geschlechterpolitik, in ihrem Kommentar ‚Im Zweifel für das Kind’ noch zustimmen. Was dann folgt ist aber eine Achterbahnfahrt.

‚Trotzdem ist es fraglich, ob ein Gesetz das schaffen kann. Denn es wird kaum die Probleme getrennter und heillos zerstrittener Eltern lösen. Manche kämpfen miteinander, bis die Kinder fast erwachsen sind. Ist es in solchen Fällen nicht besser, wieder zum alleinigen Sorgerecht zurückzukehren?’

Aber das ist leider in keinem Entwurf vorgesehen. Das gemeinsame Sorgerecht spiegelt den Zeitgeist wider und wird als die Nonplusultra-Lösung angesehen. Das ist grundsätzlich auch nicht falsch. Aber wer ein gemeinsames Recht will, der muss auch uneingeschränkt gemeinsam sorgen: emotional, sozial, ökonomisch. Der muss Zeit und Geld aufbringen, kurz: die volle Verantwortung tragen.’

Zurückkehren? Zu einer Rechtslage die verfassungs- und menschenrechtswidrig ist? Das Recht des Kindes auf Vater und Mutter spiegelt nicht nur den Zeitgeist sondern die Grundrechte wider. Wenn die Sorge um das Geld gerecht geteilt wird, dann haben die Väter auch die Zeit für ihre Kinder, die sie gerne aufbringen möchten. Der Schuss geht ins eigene Knie Frau Schmollack. Und in den (Ausnahme-) Fällen, in denen das gemeinsame Sorgerecht wirklich nicht zu händeln ist, dafür ist in allen Entwürfen das Widerspruchsrecht und die Entscheidung eines Gerichts vorgesehen.

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Mütter und Väter müssen aktiv werden

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 27. Januar 2011

Am kommenden Freitag wird im Bundestag über die elterliche Sorge von nichtehelichen Vätern debattiert. Während sich FDP und Union noch uneins sind über die Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechts, legen die Grünen als erste Fraktion einen eigenen Entwurf im Bundestag vor. Danach reichen ein Antrag des Vaters beim Jugendamt und das Schweigen der Mutter für das gemeinsame Sorgerecht aus.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die ursprüngliche Regelung bereits im Dezember 2009 als Diskriminierung verurteilt und die Mitte 2010 vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung schleppt sich seitdem dahin.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte zunächst vorgeschlagen, dass unverheiratete so wie verheiratete Väter automatisch bei Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Dem Koalitionspartner ging das zu weit. Ein Automatismus beim gemeinsamen Sorgerecht würde die “Institution Ehe” weiter aushöhlen, wetterte CSU-Politikerin Dorothee Bär. Leutheusser-Schnarrenberger formulierte daraufhin einen Kompromissvorschlag, nach dem der Vater das Sorgerecht auf Antrag beim Jugendamt automatisch erhält, wenn die Mutter nicht binnen acht Wochen widerspricht. Seitdem wird hinter den Kulissen weiterverhandelt.

Der Bundestagsfraktion der Grünen geht das nicht schnell genug. In ihrem Antrag spricht auch sie sich für die Widerspruchslösung aus. Allerdings wird im Antrag präzisiert: Innerhalb des Mutterschutzes kann die Mutter die Acht-Wochen-Frist formlos verlängern, auch das Jugendamt soll ein Vetorecht haben. Außerdem können auch Mutter und Kind das gemeinsame Sorgerecht beantragen.

“Sowohl Mutter als auch Vater müssen aktiv werden”, sagt die familienpolitische Sprecherin Katja Dörner. Dies entspräche den vielfältigen Lebens- und Konfliktsituationen unverheirateter Eltern und stärke die Rechte der Väter wie auch der Kinder.

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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 22. Januar 2011

Endbericht SorgerechtDer vorgezogene Endbericht des Deutschen Jugend Instituts (DJI) zum gemeinsamen Sorgerecht für das Justizministerium ist jetzt auch öffentlich verfügbar. Er umfasst 446 Seiten, ein kurzer Blick auf die ‚Integration der verschiedenen Befunde’ lässt aber, jenseits der juristischen Bewertung einzelner Aspekte, nur eine Konsequenz zu. Wer die Bedeutung der Väter für die Entwicklung der Kinder auch im praktischen Handeln wiederfinden und eine gleichberechtigte und partnerschaftliche Aufgabenteilung in der Familie befördern möchte, darf Väter beim Sorgerecht nicht ausgrenzen:

‚Zur (Be-)Deutung der gemeinsamen elterlichen Sorge In der übergreifenden Analyse der Befunde aus den Experteninterviews und den Interviews mit Eltern findet sich ein breites Spektrum der Funktionszuschreibungen des gemeinsamen Sorgerechts. Soll dieses einerseits der Zuweisung von Entscheidungsverantwortung dienen, hat es auch seitens der Experten und Expertinnen die Rolle eines Garanten für eine Beteiligung von Vätern.

Dies lässt sich auch für die Sichtweise der Eltern auf privater Ebene feststellen: Das Sorgerecht ist hier eng mit der Sorge im Alltag verknüpft, mit der gemeinsamen Gründung einer Familie und der Bindung des Partners.

Diese vielfältigen Anforderungen an das Sorgerecht können als Auswirkung der Veränderungen familialer Strukturen, der gestiegenen Gleichberechtigungsanforderungen und der Zunahme an Optionen der Lebensgestaltung im weitesten Sinne gewertet werden.

Dem steht auf der anderen Seite das Kindeswohl als Maßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber. In diesem Spannungsfeld elterlicher, kindlicher und gesellschaftlicher Anforderungen entsteht mithin auch eine Überlastung des Sorgerechts in seiner juristischen Form. Dies gilt insbesondere im Vergleich der Rechtsprechungsanalyse mit den Befunden der Interviews mit Eltern und Fachkräften.

Die in der Rechtsprechung diskutierten Konfliktfelder beziehen sich, wie in der gesetzlichen Konstruktion bei Getrenntleben angelegt, in erster Linie auf die Entscheidungsverantwortung für spezifische Belange. Dieses enge Verständnis von elterlicher Sorge hat in der Regel nichts mit alltäglicher Fürsorge und Verantwortung zu tun, die bei den Eltern ganz im Vordergrund stehen. … (S.351)

Bei zusammenlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht findet sich eine egalitärere Aufgabenverteilung und teilweise das Konzept einer gemeinsamen Verantwortung für das Kind. … (S.352)

Bei unverheirateten Eltern, die sich während der ersten Lebensjahre ihres Kindes getrennt haben, Weiterlesen »

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Mütter entführen Kinder häufiger als Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 22. Januar 2011

Mütter entführen ihre eigenen Kinder häufiger ins Ausland als Väter, nämlich in fast drei von vier Fällen (71 %). Das ist der Statistik der Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen im Bundesamt für Justiz (BJ) in Bern zu entnehmen.

Die Zentralstelle hatte im vergangenen Jahr 102 neue Anträge zu bearbeiten. 70 betrafen Rückführungen von Kindern und 32 weitere das Besuchsrecht. Betroffen waren insgesamt 147 Kinder, die im Durchschnitt sieben Jahre alt waren.

In 71 % der Fälle entführten Mütter die Kinder. Bei der Verweigerung des Besuchsrechts liegt der Anteil der Mütter bei 84 %. Wie in den Vorjahren wurden mehr Rückführungsanträge ans Ausland (59) als Anträge an die Schweiz (42) registriert. Die Differenz ist aber kleiner geworden.

Gesuche übermittelte die Zentralbehörde namentlich an Frankreich (9), Brasilien (6), Deutschland (5) und die USA (4). Anträge an die Schweiz kamen hauptsächlich aus Deutschland (9), Frankreich (8), Italien (6) und den USA (4). 18 Kinder konnten im vergangenen Jahr in die Schweiz zurückgebracht werden.

Grundlage für die Rückführung von Kindern sind das Haager Kindesentführungs-Übereinkommen und das Europäische Sorgerechts-Übereinkommen. Laut BJ ist die Schweiz mit 78 Staaten vertraglich verbunden.

Laut BJ gelingt die Rückführung von Kindern aus dem Ausland nicht immer. Das Verfahren hänge stark vom Rechtssystem und Gerichtswesen des betroffenen Landes und auch von dessen Willen zur Kooperation ab, schrieb das Bundesamt. Die Verfahren seien oft lang und aufwendig.

Die Schweizerische Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen setze sich deshalb bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht seit einigen Jahren für zusätzliche, verbindliche Regelungen ein, hielt das BJ dazu fest.

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