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Archiv für die 'Rechtssprechung' Kategorie

Wer Vater wird, muss deshalb noch lange nicht heiraten

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 1. Januar 2012

In Europa werden so viele uneheliche Kinder geboren wie nie zuvor. Der Anteil an unehelichen Geburten hat in den 27 EU-Staaten inzwischen den Rekordwert von 37,4 % erreicht – das ist mehr als doppelt so viel wie vor zwanzig Jahren. Das geht aus dem neuen Jahrbuch der europäischen Statistikbehörde Eurostat hervor. 1990 erblickten nur 17,4 % der Neugeborenen außerhalb einer Ehe das Licht der Welt.

In Deutschland wurde 2009 fast jedes dritte Baby außerhalb einer Ehe geboren (32,7 %). EU-weit ist der Anteil in Estland am höchsten (59,2 %), am niedrigsten in Griechenland (6,6 %). Die Erklärung aus Europa für diese Entwicklung:

‘Family is a shifting concept: what it means to be a member of a family and the expectations people have of family relationships vary with time and space, making it difficult to find a universally agreed and applied definition. Legal alternatives to marriage, like registred partnership, have become more widespread and national legislation has evolved to confer more rights to unmarried couples.’

Das stimmt grundsätzlich, aber nicht verheiratete Väter in Deutschland warten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jetzt schon 25 Monate vergeblich auf eine gesetzliche Regelung ihrer Rechte.

Quelle

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Der traumatisierende Kreidekreis

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 19. Dezember 2011

In einem Beitrag für die Zeitschrift ‚DerStandard‘ bezeichnet der Schriftsteller Raoul Schrott die zwischen Vätern und Kindern praktizierte Apartheid als den wohl größten Skandal unserer Gesellschaft:

‚Auf einem Gruppenfoto würden sich die rechtlosen Väter, mit denen ich während der Recherche zu meinem Roman Das schweigende Kind gesprochen habe, in einem ähneln: Sie sind alle im besten Alter, machen aber eine unglückliche Figur. Niemand hat ihnen abgesprochen, gute Väter zu sein, doch die Ohnmacht, ihre Kinder kaum sehen zu dürfen, lässt sie etwas linkisch erscheinen – vielleicht weil Opferrollen schlecht zum gängigen Männerbild passen.

Wo viele Männer vor der Verantwortung flüchten, weil das ihr Leben auf den Kopf stellen würde, haben sie sich vollherzig zur Vaterschaft bekannt – nur um darauf die Trennung von ihren Kindern durchstehen zu müssen. Dieser doppelte existenzielle Rollenwechsel hat ihnen oft den Boden unter den Füßen weggezogen. Dass sie dennoch weiter für ihre Kinder kämpfen, ist kein Zeichen von sturem Beharren. “Mit dem Vater-Sein”, sagt Gregor W., “habe ich zuerst die Gewissheit verbunden, mich ohne Zögern vor einen Bus zu werfen, um mein Kind zu retten.” So und ähnlich haben alle Väter vom erlebten Gefühl der Selbstlosigkeit gesprochen, um die Trennung von ihren Kindern dann mit einer Art seelischer Euthanasie zu vergleichen.

Vaterliebe ist nicht weniger intensiv als Mutterliebe: weshalb sie dann per Gerichtsbeschluss unterbinden? Der Mensch hat nicht allzu viele gute Eigenschaften: warum dann diese Vaterliebe per Amtsweg kastrieren? Eine Gesellschaft muss sich daran messen lassen, wie sehr sie sich um ihre Kinder kümmert. Dass bei uns der Umgang zwischen Vätern und Kindern – im besten Fall! – auf ein paar Tage im Monat reduziert wird, ist so widernatürlich, wie es die Rassentrennung einmal war. Letztlich leben wir doch in unseren Kindern weiter – weshalb wir ihnen das mitzugeben versuchen, was uns an Gutem ausmacht.

Die zwischen Vätern und Kindern praktizierte Apartheid, stellt wohl das größte Skandalon unserer wohlständigen Gesellschaft dar. Die erste Barbarei ist dabei, dass Müttern wie Vätern nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen wird. Die zweite Barbarei, dass den Vätern selbst ein einmal zugestandenes Sorgerecht jederzeit – und ohne Angabe von Gründen! – entzogen werden kann. Das ist dem Gesetzgeber anzulasten; den Gerichten jedoch ist eine dritte Barbarei vorzuwerfen: dass sie ihren Ermessensspielraum nicht ausnützen, um diese Diskriminierung mit dem Besuchsrecht wenigstens etwas zu kompensieren. … Weiterlesen »

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Die gemeinsame elterliche Sorge wird in der Schweiz zur Regel

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 17. November 2011

Die gemeinsame elterliche Sorge wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern in Zukunft zur Regel. Im Zentrum dieser neuen Regelung steht das Kindswohl. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat das Unterhaltsrecht unverheirateter und geschiedener Eltern neu regeln.

Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge heute in der Regel einem Elternteil allein zugewiesen. Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht gemäß geltendem Recht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist heute nur möglich, wenn die nicht miteinander verheirateten oder die geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen können. Das geltende Recht missachtet damit die Gleichstellung von Mann und Frau.

Künftig erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit.

Die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel stellt für nicht miteinander verheiratete Eltern eine wesentliche Änderung dar. Wenn sich die Eltern nicht verständigen können, wird es auch in Zukunft nicht „automatisch” zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommen. In diesen Fällen kann sich ein Elternteil an die Kinderschutzbehörde wenden. Diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, außer wenn dies nicht den Interessen des Kindes entspricht.

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Umgangsrechte für Großeltern

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 11. November 2011

Scheiden sich die Eltern, werden oft auch die Großeltern von ihren Enkeln getrennt. Ein Problem, das bei Sorgerechtsstreitigkeiten selten Beachtung findet. Am vergangenen Mittwoch befasste sich die Kinderkommission in dem Expertengespräch „Trennung von den Großeltern durch Trennung der Eltern“ mit diesem Thema.

Der Gesetzgeber regelt die Rechte und Pflichten zwischen Großeltern und Enkeln nicht. „Im Regelfall wird das Verhältnis durch die Eltern moderiert“, erläuterte Christian Alt vom Deutschen Jugendinstitut. Einen Rechtanspruch auf Umgang gebe es nicht. Der Sachverständige stellte fest, dass mit der Abnahme traditioneller Familienmodelle die Mannigfaltigkeit der Generationenbeziehungen steige. Also nach Scheidung und Wiederverheiratung oder Trennung unverheirateter Paare die Anzahl der Großeltern die Anzahl der Enkel im Regelfall übersteigt.

Durch neue Partnerschaften kämen auch neue Großeltern in die neuen Familienzusammenschlüsse dazu. „Es kann vorkommen, dass einem Kind bis zu acht Großeltern gegenüberstehen“, sagte Alt. Doch dieser Fall trete selten ein. Der Wissenschaftler erklärte, dass in der Praxis oft nur „die Großeltern mütterlicherseits eine enge Beziehung zu ihren Enkeln pflegen, während das Verhältnis väterlicherseits oft verhalten ist“. Das liegt nach Ansicht Alts aber nicht an den Großeltern: „Der Antrieb ist da, den Kontakt zu halten.“ Doch es bedürfe einer Kultur des Umgangs, die sich die Eltern erarbeiten müssen, um mit den Konsequenzen einer Trennung umgehen zu lernen. Das gelinge jedoch nicht immer und führe schließlich zum Entzug familiärer Bindungen zu den Verwandten der Ex-Partner.

Aus diesem Grund sah Christian Alt eine Aufgabe der Politik darin, das Recht der Großeltern auf Umgang mit den Enkeln zu regeln. Als mögliches Vorbild nannte er die bereits in der Familienpolitik umgesetzte Stärkung der Umgangsrechte geschiedener Väter mit ihren Kindern gegenüber den Müttern.

Rita Boegershausen von der Bundesinitiative Großeltern sah eine Ursache des Entzugs der Enkel von ihren Großeltern darin begründet, dass die Kinder nicht im Mittelpunkt bei Scheidungsfragen stehen, sondern Mittel seien. Weiterlesen »

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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Kuckucksvätern

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. November 2011

Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (XII ZR 136/09), dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für “ihr gemeinsames Kind” anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes auch einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

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Die ohnmächtige Wut der Scheidungsväter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 2. November 2011

Nicht nur in der Schweiz haben geschiedene Väter kaum Rechte. Im Schweizer Mamablog beschreibt ein Vater sehr persönlich aber anonym, um die Beziehung zu seiner Ex Frau nicht weiter zu belasten, wie er diese Situation erlebt.

‚Papa werden ist ein unbeschreibliches Erlebnis und mehr noch Papa sein. Das hört ja nicht mit der Geburt des Kindes auf. Im Gegenteil, es fängt erst an. Ein neues Ich entfaltet sich, neue, noch nie empfundene Gefühle eröffnen sich, bedingungslose Hingabe erfährt eine tiefere Qualität, Verantwortung wird zur Bereicherung.

Schön, wenn man diese Gefühle und den Zustand gemeinsam im Alltag verfolgen und teilen kann. Aber nicht jedem ist das Glück vergönnt, diese Dreiheit (es ist unser erstes Kind) gemeinsam zu leben, zum Beispiel Eltern, die keinen gemeinsamen Haushalt haben. Damals, als es um die Regelung in der gemeinsamen Erziehung und des Besuchsrechtes ging, unterschrieb ich zusammen mit der Mutter meines Kindes eine Abmachung. Solche Regelungen sind sinnvoll, gerade mit einem Kind ist Planung unumgänglich.

Einfach ist das nicht. Auch ein Vater hat zuweilen das Bedürfnis, seinen Sohn außerhalb dieser abgemachten und unterzeichneten Besuchszeiten zu sehen. Ein Begriff, der irgendwie an den Knast erinnert und nicht an das, was ich mir unter einer Familie vorstelle. Leider besteht je nach Beziehungsstatus mit der Mutter kaum Raum für spontanes Begegnen. Wenn sie gerade Bedarf hat, das Kind abzugeben, um zu putzen oder Büroarbeiten zu erledigen, darf der Papa den Kleinen zu sich nehmen. Sonst kaum.

Um den Kontakt trotzdem zu pflegen, greift man aus Verlegenheit auf den telefonischen Kontakt zurück. Da ich den Dreijährigen nicht selber anrufen kann, habe ich wiederum mit der Mutter zu tun. Dann fallen in vorwurfsvollem Geplänkel Sätze wie: „Ich will und muss nicht DIE GANZE ZEIT erreichbar sein.“ Aber sollte nicht genau das der Fall sein, wenn man ein gemeinsames Kind hat? Wir haben diese Entscheidung zusammen gefällt und diese bindet uns. Auch wenn es vielleicht nicht immer gerade passt. Weiterlesen »

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Der Kampf ums Kind

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 26. Oktober 2011

Der Kampf ums Kind

Schon kurz nach der Geburt ist Daniel G. allein für sein neugeborenes Kind verantwortlich. Die Kindsmutter leidet an Depressionen, muss psychologisch intensiv behandelt werden. Die Familie bricht auseinander, Daniel G. steht als alleinerziehender Vater da. Die ersten 15 Monate verbringt seine Tochter bei ihm.

Doch als sich die Mutter als gesund zurückmeldet, beginnt ein erbitterter Streit ums Kind. Im Auftrag des Gerichts befindet eine Gutachterin, dass die Tochter bei der Mutter besser aufgehoben sei, sie bescheinigt Daniel G. schwere charakterliche Defizite.

Drei Gegengutachten lässt Daniel G. erstellen. Alle drei werfen der Gutachterin des Gerichts vor, unfair beurteilt und wissenschaftliche Standards nicht eingehalten zu haben.

“Schlechte Familienrechtsgutachten sind ein Problem”, erklärt Christoph Berndt von der Rechtsanwaltskammer und beklagt, dass Richter auf dieser Basis dann unrichtige Urteile fällen und der Konflikt durch einen jahrelangen Rechtsstreit nur noch weiter eskaliert. Auch im Fall Daniel G. beginnt eine juristische Schlammschlacht, in der das Kind traumatisiert, die Eltern psychisch aufgerieben werden.

Wenn Eltern unverheiratet waren oder sich nicht einigen können, haben beim Streit ums Kind meist Familienrichter und von ihnen beauftragte Gutachter das letzte Wort. Sie entscheiden, welches Elternteil für das Kind besser geeignet sein soll.

Psychologen kritisieren, dass Familienrichter Eltern dabei häufig in Gewinner und Verlierer unterteilen und das Kind nur einem Elternteil zusprechen, weil sie das für eine eindeutige und dauerhafte Lösung halten. “Doch ein Urteil, das für Kinder den Verlust eines Elternteils bedeutet, ist kein Schlussstrich, wie heute immer noch etliche Richter wie auch Gutachter glauben”, beklagt der Psychologie-Professor und Familienrechtsgutachter Uwe Jopt aus Lemgo. Dann ginge der Streit meist erst richtig los und würde die kindliche Psyche noch mehr verletzen, mit fatalen Auswirkungen, so der Psychologe. Weiterlesen »

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Verlängerung der Elternzeit

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 19. Oktober 2011

Ein Arbeitgeber darf nicht völlig frei über die Verlängerung einer Elternzeit entscheiden. Er müsse zwischen seinen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen, den Entschluss also nach “billigem Ermessen” treffen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand.

Nachdem die Klägerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Weiterlesen »

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Europäischer Gerichtshof stärkt erneut die Rechte leiblicher Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 15. September 2011

EGMR_9-2011Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat leiblichen Vätern den Rücken gestärkt. Geklagt hatte ein 53-Jähriger Mann aus Fulda. Ihm hatten deutsche Gerichte bislang verweigert, bei seinem mutmaßlichen Sohn seine Vaterschaft zu klären und möglicherweise ein Umgangsrecht mit ihm durchzusetzen. Die Begründung: das Kind habe zu ihm keine sozial-familiäre Beziehung.

Die Straßburger Richter sehen darin einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens. Dieses ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. So hätte geprüft werden müssen, ob ein Umgang des mutmaßlichen Vaters nicht vielleicht im Interesse des Kindeswohls läge.

Rechtlicher Vater des heute Siebenjährigen ist der Ehemann der Mutter. Sie hatte eineinhalb Jahre lang eine Beziehung zu dem Kläger, trennte sich jedoch während ihrer Schwangerschaft von ihm und kehrte zu ihrem Mann zurück. Vor Gericht machte sie geltend, das Kind könne auch von ihrem Ehemann stammen. Weiterlesen »

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Til Schweiger zum Sorgerecht

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 15. September 2011

… es ist ein Skandal, wenn ein Vater seine Kinder nicht mehr sehen darf.

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