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Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für biologische Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am Freitag 20. Dezember 2013

In dem heute veröffentlichten Beschluss vom 4. Dezember (Az.: 1 BvR 1154/10) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt. Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen.

In dem vorliegenden Fall war Beschwerdeführer überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos; zur Begründung verwiesen die Fachgerichte im Wesentlichen darauf, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, einem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden gefährdet seien.

Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu.

Quelle

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Ein Kommentar zu “Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für biologische Väter”

  1. Michael Niegel sagt:

    Dieses Urteil ist krass verfassungswidrig, sogar verfassungsfeindlich, und offen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
    Wieso sollte jemand Umgang mit einem Kind haben, dessen Vater er nicht ist? Womöglich noch gegen den Willen der „Eltern“?!
    Der Bundespräsident müsste mir hier persönlich aktiv werden, alle rechtlichen Register gegen die beteiligten „Richter“ ziehen und dem legitimen (!(mutmasslich)) Vater alle Unterstützung zukommen lassen, um die Menschenrechte des Kindes (und des Vaters) durchzusetzen, ergo EGMR und UN-Kinderschutzkonvention.

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