Kein Urlaubsanspruch nach der Elternzeit
Erstellt von Hans-Georg Nelles am Dienstag 19. März 2019
Wer nicht arbeitet, hat auch kein Anrecht auf Erholung: Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Für die Berechnung der Urlaubstage müssen Arbeitgeber nur die Zeit zugrunde legen, die ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Elternzeit zählt nicht zwangsläufig dazu. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt entschieden.
Die Klägerin befand sich vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Schließlich kündigte sie 2016 und beantragte, ihr für die dreimonatige Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Dafür machte sie unter anderem die Urlaubsansprüche aus der Elternzeit geltend.
Der Arbeitgeber wies ihre Forderung ab – zu recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschied. Auch die Vorinstanzen hatten den Urlaubsanspruch aus der Elternzeit bereits negiert. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bestehe zwar grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit, urteilten die Erfurter Richter. Er könne jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden, hieß es in einer Mitteilung.
Die Richter verwiesen zur Begründung auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dafür müsse er nur eine entsprechende Erklärung abgeben, was der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ausreichend getan habe.