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Väter und Mütter von Zwillingen können jeweils 14 Monate Elterngeld beziehen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am Donnerstag 27. Juni 2013

Väter in ElternzeitBerufstätige Eltern können bei Zwillingen doppeltes Elterngeld erhalten. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab an diesem Donnerstag einer Familie aus Bayern Recht.

Im vorliegenden Fall wollten beide Elternteile nach der Geburt ihrer Kinder 2007 zu Hause bleiben: Der Vater hatte zwölf Monate Elterngeld für seinen Sohn Robin und weitere zwei Monate für seine Tochter Enya beantragt, die Mutter zwölf Monate für Enya und zwei weitere für Robin.

Das Amt hatte das Elterngeld aber zunächst für nur 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen bewilligt – sprich: Insgesamt wurde nur für 14 Monate bezahlt. Dem widersprach nun das Gericht: Es gebe einen grundsätzlichen Anspruch für jedes Kind bis zum 14. Lebensmonat, urteilte das BSG. Das Elterngeld sei auf das jeweilige Kind begründet, betonte der Vorsitzende Richter.

Zudem stehen dem Beamtenpaar wie bisher jeweils 300 Euro monatlich als Elterngeld-Erhöhung für Mehrlingsgeburten zu. Das Landessozialgericht Bayern hatte dies den Eltern zunächst nicht zugestanden. Die höchsten deutschen Sozialrichter betonten in ihrem Urteil jedoch, dass dieser Anspruch „den auf Einkommensersatz ausgerichtete Elterngeldanspruch“ nicht verdränge.

Ein Elternteil kann bei der Geburt eines Kindes zwölf Monate Elterngeld beantragen, dazu kann der Partner weitere zwei Monate nehmen. In dieser zeit zahlt der Staat 67 Prozent des Einkommens, maximal 1800 Euro pro Monat. Ob Eltern von Zwillingen einen oder zwei Ansprüche auf Elterngeld haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2011 in Deutschland rund 11.500 Mehrlingsgeburten, davon waren 98 Prozent Zwillingsgeburten. Allerdings gibt es das doppelte Elterngeld nur, wenn beide Elternteile voll berufstätig sind. Aktenzeichen: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R

Quelle

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