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Es geht um die Beseitigung von Nachteilen, für Väter und Mütter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 8. März 2019

Mein Kommentar zu dem Vorschlag von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD), das Unterhaltsrecht zu reformieren:

Die Möglichkeit von Frauen ein eigenes Konto zu führen und ohne Erlaubnis des Ehemanns eine berufliche Tätigkeit auszuüben, … – in den vergangenen Jahrzehnten hat es zahlreiche wichtige Anpassungen des Rechts an gesellschaftliche Wirklichkeiten gegeben. Die nun von der Familienministerin angekündigte Anpassung der im BGB formulierten Betreuungs- und Barunterhaltsverpflichtungen „Einer betreut – einer zahlt“ ist längst überfällig. Viele Väter übernehmen – auch nach einer Trennung – Betreuungsaufgaben und -leistungen, die bei der Festlegung des Barunterhalts bislang unberücksichtigt bleiben. Eine Änderung haben sowohl der Familiengerichtstag als auch der Deutsche Juristentag angemahnt.

Ich begrüße es, dass die Ministerin dieses heiße Thema nun aufgreift. Es geht meiner Meinung nicht darum, jemanden besser zu stellen, sondern um einen fairen Ausgleich der erbrachten Leistungen. Auch ist dies ist kein Sparmodell: zwei Kinderzimmer nach einer Trennung kosten mehr Geld als in einer gemeinsamen Wohnung. Neue Lebenswirklichkeiten brauchen passende Rahmenbedingungen wie zum Beispiel qualitativ hochwertige und wohnortnahe Kinderbetreuungsangebote und Anreize im Steuerrecht, die eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit unterstützen – von Anfang an.

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Streitpunkt Unterhalt – Geht das nicht besser?

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 8. März 2018

Dieser Frage geht Tina Srowig in ihrem Beitrag für frauTV nach. Jedes Jahr trennen sich in Deutschland zehntausende Eltern. Für die Eltern ist das schlimm, für die Kinder noch schlimmer. Klar, dass da oft ganz schön die Fetzen fliegen, wenn es um Kinderbetreuung und Unterhalt geht: wer sieht die Kinder wie oft, wer zahlt was, etc.?

In den allermeisten Fällen wohnen die Kinder nach einer Trennung bei der Mutter, der Vater sieht sie an bestimmten Tagen und in den Ferien und zahlt – bestenfalls – Unterhalt. Für einige klappt das gut, aber viele sind mit dem Modell auch unzufrieden. Wir haben uns gefragt: Geht das nicht besser?

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Düsseldorfer Tabelle erhöht den Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 17. Dezember 2014

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Zum 1. Januar 2015 gelten beim Unterhalt neue Vorgaben: Der Selbstbehalt, also der Lebensunterhalt, der einem Unterhaltspflichtigen selbst zusteht, wird erhöht. Auch beim Elternunterhalt ändern sich die Unterhaltssätze. Die Sätze für den Kindesunterhalt bleiben dagegen unverändert

Für Erwerbstätige wird der Selbstbehalt von 1000 auf 1080 Euro pro Monat angehoben. Nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige dürfen für den eigenen Lebensunterhalt ab dem kommenden Jahr 880 Euro statt bisher 800 Euro behalten. Beim Elternunterhalt wird der Selbstbehalt ebenfalls angehoben, hier dürfen unterhaltspflichtige Kinder dann 1.800 Euro statt bisher 1.600 Euro behalten.

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Falsche Anreize für Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 16. Mai 2014

Wenn Eltern sich scheiden lassen, gibt es oft Streit über den finanziellen Unterhalt und die Betreuung für gemeinsame Kinder. Das Grundmodell der Rechtsprechung ist schlicht: einer betreut, der andere zahlt. In der Regel ist das der Mann. Er passt dann jedes zweite Wochenende auf die Kinder auf. Doch immer mehr Väter kümmern sich auch nach der Scheidung häufiger um ihre Kinder, manche fast die Hälfte der Betreuungszeit. Trotzdem müssen sie weiter den vollen Unterhalt zahlen. Eine auch finanzielle Doppelbelastung, die Väter und Juristen beklagen. Sie fordern: Das Unterhaltsrecht muss dringend der gesellschaftlichen Realität angepasst werden.

Diese Forderung habe ich in meiner Stellungnahme, die der WDR für einen Westpol Beitrag heute bei mir aufgenommen hat, unterstützt. Ich bin auf die Sendung am kommenden Sonntag ab 19:30 Uhr, gespannt.

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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Kuckucksvätern

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. November 2011

Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (XII ZR 136/09), dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes auch einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

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Vater scheitert mit Klage auf Kindergeld

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 10. August 2011

Getrennt lebende Väter müssen es hinnehmen, dass sie nach einere Scheidung mitunter ihren Anteil am Kindergeldes verlieren. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor.

Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen wollte nicht hinnehmen, dass er sein halbes Kindergeld an seine geschiedene Frau abgeben sollte, während sie ihre Hälfte für sich behalten dürfe. Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Denn nach dem neuen Recht gehöre das Kindergeld nunmehr „den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen“. Beide Eltern seien daher verpflichtet, ihren Kindergeldanteil für das Kind zu verwenden. „Kein Elternteil darf also den (…) auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene Zwecke nutzen“, so die Verfassungsrichter. Deshalb liege auch keine Ungleichbehandlung zugunsten der Mutter vor.

Dies gilt umso mehr, als die die Anfang 2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform sich in aller Regel positiv für die Väter auswirkt. Der Grund: Sie verpflichtet den betreuenden Elternteil, meist die Mutter, dazu, deutlich früher wieder arbeiten zu gehen – und auch mehr zu arbeiten. Nur wenn die Mutter dazu keine Möglichkeit hat, führen die Neuerungen zu einer höheren Belastung für den Unterhaltspflichtigen, meist den Vater.

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Bundesgerichtshof verpflichtet Alleinerziehende zu Vollzeitjob

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 3. August 2011

Geschiedene Alleinerziehende müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Vollzeitjob annehmen, sobald ihr Kind drei Jahre alt ist. Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner haben sei nur dann, wenn sie konkret nachweisen können, dass sie nicht in vollem Umfang arbeiten können. Die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen – vorausgesetzt, nach der Unterrichtszeit besteht eine Betreuungsmöglichkeit. Das hat der BGH am Dienstag entscheiden. (Az. XII ZR 94/09).

Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht  Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten: das Kind habe längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt und benötige einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern.

Dem widersprach der BGH: Der betreuende Elternteil müsse die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden.

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Neue Lebenswirklichkeiten sind verfassungswidrig

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 11. Februar 2011

So kann man das heutige Urteil auch lesen. Laut Verfassungsgericht darf der Unterhalt nicht von vorneherein gekürzt werden, wenn der zahlungspflichtige Partner wieder heiratet. Das Bundesverfassungsgericht hob damit Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) auf, wonach eine neue Heirat bei der Bemessung des Bedarfs berücksichtigt werden muss.

Die BGH-Rechtsprechung nannten die Verfassungsrichter einen „Systemwechsel“, der zu weit gehe. Maßgeblich seien vielmehr die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Die neue Rechtsprechung des BGH sei verfassungswidrig.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin nach 24 Jahren Ehe zunächst 618 Euro Unterhalt pro Monat von ihrem Ex-Mann bekommen. Als der Mann wieder heiratete, wurde der Unterhalt auf 488 Euro herabgesetzt. Der Grund: Seit 2008 berücksichtigt der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner. Dies führte regelmäßig dazu, dass der geschiedene Partner weniger Geld bekam.

Das sei nicht zulässig, entschieden nun die Verfassungsrichter: Nach dem Gesetz sind die „ehelichen Lebensverhältnisse“ Maßstab für den Unterhaltsbedarf (Paragraf 1578 BGB). Hierfür sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Dem Unterhaltsberechtigten sollte „der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden“, so die Richter.

Der Bundesgerichtshof habe sich über dieses Konzept hinweggesetzt, kritisieren die Verfassungsrichter. Anstelle der „ehelichen Lebensverhältnisse“ setze der BGH eigenmächtig den Maßstab der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“. Das überschreite die erlaubten Grenzen der Gesetzesauslegung durch den Richter.

Es ist Richtern also nicht gestattet, die veränderten Realitäten zu berücksichtigen. Dass dies noch nicht die Spitze der Absurdität ist, zeigt die aktuelle Diskussion zum Thema Unterhalt in der Schweiz. Dort steht selbst das Existenzminimum geschiedener Väter zur Debatte. Da ist die (symbolische) Belagerung des Parlaments in Bern am kommenden Montag noch eine freundliche Reaktion.

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Ein doppeltes Dilemma

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 1. Juli 2009

Wenn Paare sich trennen, stehen sie danach oft vor wirtschaftlichen Problemen. Besonders den dann Alleinerziehenden droht der soziale Abstieg. Aber auch die Unterhaltspflichtigen müssen in der Regel kürzer treten. Darüber hinaus haben bei der aktuellen Gesetzeslage beide Betroffenen wenige Anreize, ihre Einkommenssituation aus eigener Kraft zu verbessern. Das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW) hat einmal genau nachgerechnet. …

Bei der Berechnung des Unterhalts gilt ein Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen von 1.000 Euro. Wer zum Beispiel 1.500 Euro netto verdient, während sein Ex-Partner kein Einkommen bezieht, müsste laut der Berechnungsformel 643 Euro Unterhalt leisten – aufgrund des Selbstbehalts sind es tatsächlich nur 500 Euro.

Diese Regelung ist vor allem dann problematisch, wenn der Ex-Partner selbst nicht arbeitet: Steigt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen – zum Beispiel weil er mehr arbeitet oder sich beruflich verbessert –, fließt unter Umständen das gesamte zusätzliche Einkommen in den Unterhalt. Für den Zahlenden selbst bleibt vom Zusatzverdienst nichts übrig.

Für den Unterhaltspflichtigen ist es beispielsweise vollkommen unerheblich, ob er 1.500 oder 2.700 Euro brutto im Monat bezieht, sein Nettoeinkommen liegt in beiden Fällen bei 1.000 Euro. …

Das Problem verschärft sich noch, wenn zusätzlich Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Die mangelnden Anreize versucht die Rechtsprechung durch Zwang zu kompensieren: Das Konzept der „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“ zwingt Unterhaltspflichtige gegenüber Kindern, im Bedarfsfall jede Arbeit anzunehmen – auch ergänzend zu einem bereits bestehenden Job, auch Hilfstätigkeiten, auch abseits des eigenen Wohnorts.

Dass sich der Betroffene wirklich um eine solche Zusatzstelle bemüht, muss er belegen. Ist das Gericht damit nicht zufrieden, kann es ein fiktives Einkommen als Berechnungsbasis festsetzen. Diese Anforderungen gehen weit über das hinaus, was Arbeitslosen bei der Arbeitssuche abverlangt wird.

Aber auch Unterhaltsberechtigten wird ein Besserverdienst nicht unbedingt schmackhaft gemacht. Denn der Unterhalt wird gekürzt, wenn ihr eigenes Einkommen steigt. Ein Unterhaltsempfänger, der selbst für 1.500 Euro brutto im Monat arbeitet und dessen Ex-Partner 3.000 Euro netto verdient, verfügt insgesamt über 1.741 Euro, nämlich 1.063 Euro Nettoeinkommen zuzüglich 678 Euro Unterhalt. Verdient er 1.000 Euro mehr, bringt ihm das unterm Strich nur ganze 220 Euro extra: Zwar klettert das Netto um 513 Euro, doch der Unterhaltsanspruch sinkt um 293 Euro.

Die Regelungen bewirken, dass mitunter selbst bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro nur 20 Cent von jedem zusätzlich verdienten Euro übrig bleiben.

Das Unterhaltsrecht führt mithin auf beiden Seiten dazu, dass die Beteiligten wenig oder sogar gar keine Anreize haben, ihr eigenes Erwerbseinkommen zu erhöhen.Die Konsequenz für das IW: Erforderlich ist eine Reform, mit der – ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II – ein höheres Bruttoeinkommen auch zu bedeutend mehr verfügbarem Einkommen führt.

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Folgen des neuen Unterhaltsrechts weitgehend unbekannt

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 27. Mai 2009

Das neue Unterhaltsrecht ist in der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt. Das zeigt eine aktuelle Umfrage von TNS Emnid im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Nur 17 % der befragten Mütter und Väter mit Kindern kennen die Details der neuen Gesetzgebung. Selbst in der Gruppe der Zahler und Empfänger von Unterhalt kennt nur jeder Dritte das Gesetz genauer. Offenbar haben sich auch die wenigsten Eltern bisher mit den kurz- und langfristigen finanziellen Folgen sowie den Auswirkungen auf den Lebensstandard oder den Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich und der gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt.

Mit ihrer repräsentativen Umfrage ermittelt die Bertelsmann Stiftung erstmals, inwieweit Männer und Frauen in Deutschland über das neue Unterhaltsrecht informiert sind und wie sie das Gesetz einschätzen. Darüber hinaus liefert sie erste Aussagen darüber, wie die Ziele der Reform von den unterschiedlich betroffenen Bevölkerungsgruppen bewertet werden. Dazu gehören die Stärkung des Kindeswohls, die Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe sowie die Vereinfachung des Unterhaltsrechts.

Über diese Kernpunkte des neuen Unterhaltsrechts informiert, beurteilten es 40 % aller Be­fragten positiv, weitere 40 % waren teilweise zufrieden, 13 % lehnten es ab. Die Zahlen machen deutlich, dass die jeweilige Perspektive entscheidend ist – je nach dem, ob der Befragte das neue Gesetz „vom grünen Tisch“ aus bewertet oder als Betroffener die Konsequenzen am eigenen Leib spürt.

Bei der Befragung der Bertelsmann Stiftung befürworteten 77 % der Befragten, dass das neue Unterhaltsrecht Kindern Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen des Ex-Partners einräumt. Während fast die Hälfte der Väter die neuen Regelungen gut findet, sagt dieses aber nur jede dritte Mutter. Die Unterhaltszahler bewerten es zu 52 % positiv, 36 % stimmen mit ei­nem „teils, teils“ ab und acht % finden die Neuregelung nicht gut. Von den Unterhaltsemp­fängern beurteilt dagegen nur jeder Dritte das neue Unterhaltsrecht positiv, 48 % der Befragten sagen „teils, teils“ und 17 % finden es unzureichend.

Das neue Gesetz zielt auch auf die Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe ab. Der betreuende Elternteil muss in der Regel heute wieder früher erwerbstätig werden. Der vorherige Lebensstandard von Geschiedenen ist nicht mehr garantiert, der nacheheliche Unterhaltsanspruch wird begrenzt. Damit soll der Unterhaltspflichtige finanziell entlastet werden, um möglicherweise schneller eine „Zweitfamilie“ mit Kindern gründen zu können. Die Mehrheit der Befragten begrüßt die Haltung zur Erwerbstätigkeit: 64 % finden es gut, dass durch das neue Recht der betreu­ende Elternteil bestärkt wird, verantwortlich für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Weiterlesen »

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