der VÄTER Blog

lebe deinen Traum!

‚Du wirst Dein Kind nie wieder sehen’

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 26. Mai 2009

Frauen im Vorteil: Wenn es nach einer Scheidung oder Trennung um das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder geht, haben Väter oft das Nachsehen. Nicht nur das Sorgerecht bekommen sie selten. Sogar der Umgang mit den Kids wird ihnen oft verwehrt – vor allem dann, wenn es die Mütter so wollen.

Knapp 145.000 minderjährige Kinder in Deutschland sind jedes Jahr von einer Ehescheidung betroffen. Doch damit nicht genug: Zu allem Überfluss haben vielen von ihnen keinen Kontakt mehr zu dem Elternteil, der getrennt von ihnen lebt. Häufig ist das der Vater. Denn: Mütter erhalten häufiger das Sorgerecht als Väter.

Dass viele Scheidungskinder den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil verlieren, liegt häufig an den persönlichen Konflikten der Eltern. So zeigt eine Studie mit mehr als 7000 geschiedenen Eltern im Auftrag des Justizministeriums: Über 40 Prozent der Mütter und Väter ohne elterliche Sorge haben nur selten oder nie Kontakt zu ihren Kindern. Und: Viele Geschiedene gaben zu, dass sie selbst den Kontakt nicht wollen – und die Bedürfnisse der Kinder ignorieren würden.

Auch Douglas Wolfsperger hat im Streit um das Umgangsrecht für seine Tochter verloren – und sie bereits seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Angefangen hat alles nur mit Unregelmäßigkeiten bei den wöchentlichen Treffen zwischen Wolfsperger und seiner Tochter.

Jetzt hat Wolfsperger über seine Geschichte und über die traurigen Erlebnisse anderer Scheidungsväter einen Film gemacht. Titel: “Der entsorgte Vater.”

Außerdem zu Gast: Familienrichter Jürgen Rudolph, der geistige Vater der Cochemer Praxis und Ursula Kodjoe, familienpsychologische Sachverständige.

Sendetermin RTL Mittwoch, 27. Mai 2009, 22:15 Uhr, Stern TV

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Berliner Kammergericht: Schulen sind so schlecht, dass Eltern nicht Vollzeit arbeiten können

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 18. Januar 2009

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat das Kammergericht Berlin die Rechte von Teilzeit arbeitenden Müttern gestärkt. In einer neuen, bislang unveröffentlichten Entscheidung, die dem Berliner Tagesspiegel vorliegt, sprechen die Richter einer Mutter Unterhalt für die Betreuung ihres achtjährigen Sohnes zu und üben harte Kritik an Berliner Schulen und Horten.

Der Vater hatte von der Mutter verlangt, wieder Vollzeit zu arbeiten, und hatte sich dabei auf das neue Unterhaltsrecht berufen. Das lehnten die Richter mit Verweis auf das Kindeswohl ab. “Kindererziehung besteht nicht nur in der Vermittlung von Kompetenzen”, heißt es in dem Urteil vom 8. Januar. Kinder dürfen “von ihren Eltern – nicht von Fremdbetreuern – Liebe, Rücksicht, Wärme Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten.”

Der Hort könne das nicht leisten, schreiben die Richter. Harsche Kritik üben die Richter an der Berliner Schulsituation. Es sei gerichtsbekannt, “dass gerade die Grundschulen aufgrund des in Berlin bestehenden Personalmangels … ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkommen.” Die Lehrer würden zunehmend von den Eltern häusliche Nacharbeit mit den Kindern fordern. “weil der Schulstoff nicht mehr angemessen vermittelt werden kann.” Das sei mit einer Vollzeitbeschäftigung kaum zu vereinbaren.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem vergangenen Jahr gilt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mindestens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Betreuungsunterhalt vom Ex verlangen und darf während dieser Zeit zu Hause bleiben. Ist das Kind älter als drei, ist eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nur dann möglich, wenn der Wegfall des Unterhalts grob unbillig wäre.

Die Rechtsprechung ist bislang uneinheitlich Während viele Gerichte nach dem dritten Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit verlangen, sind andere – wie jetzt das Kammergericht – für eine Teilzeitstelle. Die Entscheidung aus Berlin ist noch nicht rechtskräftig.

Ich maße mir nicht an, über sämtliche Berliner Schulen und Horte ein derartiges Urteil zu fällen, bin aber sehr wohl der Überzeugung, dass Kinder, vor allem auch in Schule, Zuwendung, Anerkennung, Rücksicht und Förderung erwarten können, sonst ist auch der Erwerb von Kompetenzen unmöglich. Und wenn das Gericht sich schon so weit aus dem Fenster lehnt, hätte es auch die Politik in die Pflicht nehmen können und auch den Vätern einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung zusprechen können.

Aber besser: Richter bleib bei deinen Leisten!

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Neue Unterhaltssätze für Trennungskinder

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 5. Januar 2009

Unterhaltspflichtige Väter (und Mütter) müssen für Trennungskinder im Alter bis elf Jahren künftig etwas weniger zahlen, für ältere Sprösslinge aber deutlich tiefer in die Tasche greifen. Das geht aus der heute veröffentlichten neuen „Düsseldorfer Tabelle“ zum Unterhaltsrecht hervor. Alle betroffenen Kinder hätten jedoch dank der jüngsten Kindergelderhöhung unter dem Strich mehr Geld zur Verfügung, betonte der Koordinator der Tabelle, Jürgen Soyka.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist bundesweit die Richtschnur für die Berechnung der Unterhaltssätze von Trennungskindern. Sie wird vom Düsseldorfer Oberlandesgericht in Abstimmung mit den anderen deutschen Oberlandesgerichten erarbeitet.

Für Kinder im Alter bis fünf Jahren sinken danach Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um zwei bis drei Euro, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um fünf Euro im Monat. Die Absenkung ist darauf zurückzuführen, dass die Kindergelderhöhung um zehn Euro zur Hälfte auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet wird.

Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren steigen dagegen die Unterhaltszahlungen um 7 bis 15 Euro und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 Euro. Die deutlichen Steigerungen bei den älteren Kindern seien darauf zurückzuführen, dass bei der im vergangenen Jahr geltenden Übergangsregelung höhere Altersgruppen tendenziell eher benachteiligt worden seien.

Väter mit einem Einkommen bis 1.500 Euro müssen demnach künftig – nach Abzug des Kindergeldanteils – für ein Einzelkind im Alter bis fünf Jahre 199 Euro zahlen. Für sechs- bis elfjährige Kinder sind 240 Euro, für 12- bis 17-jährige 295 Euro und für über 18-Jährige 268 Euro fällig. Väter mit einem Netto-Einkommen knapp unter 5.100 Euro zahlen in der ersten Altersgruppe 368 Euro, in den folgenden 434, 522 und 528 Euro.

Keine Veränderungen gab es beim Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen. Er sei im vergangenen Jahr ohnehin recht großzügig berechnet worden, meinte Soyka.

Die nächste Überarbeitung der „Düsseldorfer Tabelle“ wird vermutlich im Januar 2011 in Kraft treten.

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