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Archiv für November 9th, 2011

Auch Jungen und Männer sind von Zwangsverheiratung betroffen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. November 2011

Rund 95 % der zum Jawort genötigten in Deutschland seien Frauen und Mädchen, berichtet die Süddeutsche heute über eine Studie des BMFSFJ. Wie solche Zahlen zustande kommen und warum sie nur ein Teil der Wirklichkeit sind, ist in der Studie selbst nachzulesen. Die Mühe hat sich die Süddeutsche offensichtlich nicht gemacht.

‚Dass Frauen so deutlich das Bild prägen, sollte nicht zu dem Schluss führen, Zwangsverheiratungen stellten für Jungen und Männer kein Problem dar. Eine mögliche Erklärung liegt vor allem in der Tatsache, dass für diese keine entsprechende Beratungsstruktur zur Verfügung steht.

Auch wenn die verfügbaren Daten nur auf 5 bis 8 % betroffener Männer hinweisen, so ist hier von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen. Nicht zuletzt aufgrund traditionell ausgelegter Männlichkeitsrollen ist der „Graubereich“ zwischen „arrangierter Ehe“ und einer „Zwangsverheiratung“ hier noch schwerer zugänglich als bei den betroffenen Frauen.’

Die fast 160 Seiten umfassende Studie war im Auftrag des Bundesfamilienministeriums entstanden und federführend von der Hamburger Lawaetz-Stiftung und der Frauenorganisation Terre des Femmes erstellt worden. Sie fußt auf Angaben aus bundesweit 830 Beratungseinrichtungen, die im Jahr 2008 etwa 3400 Menschen betreut hatten, der Dokumentation von Einzelfällen sowie Informationen von Schulen und Migrantenorganisationen.

Der Untersuchung liegt somit keine repräsentative Befragung von Betroffenen zugrunde, sondern erfasst die Daten mit Hilfe von Opfer-Beratern und Lehrern. Sie ist dennoch die umfassendste deutsche Studie zu Zwangsverheiratungen der vergangenen Jahre.

Quelle

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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Kuckucksvätern

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. November 2011

Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (XII ZR 136/09), dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes auch einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Quelle

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