Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 22. Januar 2011
Der vorgezogene Endbericht des Deutschen Jugend Instituts (DJI) zum gemeinsamen Sorgerecht für das Justizministerium ist jetzt auch öffentlich verfügbar. Er umfasst 446 Seiten, ein kurzer Blick auf die ‚Integration der verschiedenen Befunde’ lässt aber, jenseits der juristischen Bewertung einzelner Aspekte, nur eine Konsequenz zu. Wer die Bedeutung der Väter für die Entwicklung der Kinder auch im praktischen Handeln wiederfinden und eine gleichberechtigte und partnerschaftliche Aufgabenteilung in der Familie befördern möchte, darf Väter beim Sorgerecht nicht ausgrenzen:
‚Zur (Be-)Deutung der gemeinsamen elterlichen Sorge In der übergreifenden Analyse der Befunde aus den Experteninterviews und den Interviews mit Eltern findet sich ein breites Spektrum der Funktionszuschreibungen des gemeinsamen Sorgerechts. Soll dieses einerseits der Zuweisung von Entscheidungsverantwortung dienen, hat es auch seitens der Experten und Expertinnen die Rolle eines Garanten für eine Beteiligung von Vätern.
Dies lässt sich auch für die Sichtweise der Eltern auf privater Ebene feststellen: Das Sorgerecht ist hier eng mit der Sorge im Alltag verknüpft, mit der gemeinsamen Gründung einer Familie und der Bindung des Partners.
Diese vielfältigen Anforderungen an das Sorgerecht können als Auswirkung der Veränderungen familialer Strukturen, der gestiegenen Gleichberechtigungsanforderungen und der Zunahme an Optionen der Lebensgestaltung im weitesten Sinne gewertet werden.
Dem steht auf der anderen Seite das Kindeswohl als Maßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber. In diesem Spannungsfeld elterlicher, kindlicher und gesellschaftlicher Anforderungen entsteht mithin auch eine Überlastung des Sorgerechts in seiner juristischen Form. Dies gilt insbesondere im Vergleich der Rechtsprechungsanalyse mit den Befunden der Interviews mit Eltern und Fachkräften.
Die in der Rechtsprechung diskutierten Konfliktfelder beziehen sich, wie in der gesetzlichen Konstruktion bei Getrenntleben angelegt, in erster Linie auf die Entscheidungsverantwortung für spezifische Belange. Dieses enge Verständnis von elterlicher Sorge hat in der Regel nichts mit alltäglicher Fürsorge und Verantwortung zu tun, die bei den Eltern ganz im Vordergrund stehen. … (S.351)
Bei zusammenlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht findet sich eine egalitärere Aufgabenverteilung und teilweise das Konzept einer gemeinsamen Verantwortung für das Kind. … (S.352)
Bei unverheirateten Eltern, die sich während der ersten Lebensjahre ihres Kindes getrennt haben, Weiterlesen »
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