Resturlaub verfällt bei Elternzeit im Folgejahr
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 18. Februar 2008
Wer durch Elternzeit Resturlaub anspart muss diesen spätestens bis zum Ende des darauf folgenden Jahres nehmen. Sonst verfallen die freien Tage.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 14. Februar 2008 veröffentlichten Urteil. Dies gilt auch, wenn sofort wieder eine neue Elternzeit in Anspruch genommen wurde.
Die Richter entschieden, der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass am Ende der zweiten Elternzeit der insgesamt angefallene Resturlaub zusammengerechnet wird (Az. 10 Sa 500/07).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Abgelegt unter Elternzeit, Rechtssprechung | Keine Kommentare »