Neue Regelungen bei Elterngeld und Elternzeit ab 1. Januar 2013
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 7. Dezember 2012
Beim Elterngeld und bei der Elternzeit müssen sich Mütter und Väter auf Änderungen einstellen. Dabei geht es insbesondere um die Berechnung des Elterngeldes. Bettina Graue, Rechtsberaterin der Arbeitnehmerkammer in Bremen, hat wichtige Änderungen zusammengestellt:
Die gute Nachricht: Die Berechnung wird für die Elterngeldstellen vereinfacht und verkürzt somit das Verfahren. Die schlechte Nachricht: Durch pauschalierte Abzüge werden die meisten Eltern weniger Elterngeld erhalten als nach dem bisherigen Verfahren. Kleinere Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gibt es außerdem bei der Elternzeit.
Die Höhe des Elterngeldes wird auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes errechnet. Es beträgt in der Regel 67 Prozent des nach der Geburt entfallenden Arbeitsentgelts, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Für die ab dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder ermittelt die Elterngeldstelle nun ein fiktives Nettoeinkommen, indem sie pauschal die Einkommenssteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben dabei zukünftig hohe Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, etwa für Pendler für die Wege zum Arbeitsort oder bei doppelter Haushaltsführung.
Auch die Abzüge für Werbungskosten, die unterschiedlich hoch ausfallen können, werden nur noch pauschal auf der Basis der Werbungskostenpauschale von jährlich 1.000 Euro vorgenommen. Nicht mehr anerkannt werden zudem Steuerfreibeträge aufgrund der Behinderung eines Elternteils oder des Kindes. Auch Sozialabgaben werden pauschal in Höhe von 21 Prozent abgezogen, obwohl der tatsächliche Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei derzeit 20,025 % liegt. In 2013 wird dieser Satz sogar auf 19,675 % sinken.
Ebenfalls nachteilig für die Eltern: Ab dem 1. Januar 2013 wird unter anderem durch den Bezug von Mutterschaftsgeld grundsätzlich ein voller Monat Elterngeld verbraucht. Dies betrifft besonders Frauen, deren Kinder vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommen und deren Mutterschutzfrist sich um den Zeitraum verlängert, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Reicht dadurch die Mutterschutzfrist in einen weiteren Monat hinein, führt dies zu einem vollständigen und zusätzlichen Verlust des Elterngeldanspruchs für den betreffenden Monat.
Etwas besser stellen sich nun Eltern, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten wollen. Weiterlesen »
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