Elternzeit spätestens zu Beginn der Schwangerschaft planen
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 25. Dezember 2012
Eine Gesetzesänderung mit gravierenden Folgen: Wer demnächst Nachwuchs bekommt, muss mindestens sieben Monate vor Geburtstermin in die richtige Steuerklasse wechseln. Sonst drohen kräftige Einbußen beim Elterngeld.
Die Gesetzesänderung, die zum Jahreswechsel greift, hat unzählige junge Familien in spe kalt erwischt. Der Bundesrat hat Anfang Juli die Neuerungen zum Elterngeld ab 2013 auf den Weg gebracht – und kaum jemand hat’s bemerkt. Eigentlich sollte ein kleiner Dreh an Steuerstellschrauben alles einfacher machen und für eine schnellere Auszahlung des Elterngelds sorgen. Jetzt bringt er Tausenden, die ab Januar Nachwuchs bekommen und in Elternzeit gehen, finanzielle Nachteile.
Bis zum Jahresende können angehende Eltern noch relativ leicht selbst ausrechnen, was sie an Zuschüssen erwartet. Für ihr Neugeborenes bekommen sie in der Regel 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt, höchstens 1800 Euro im Monat – und das bis zu 14 Monate lang. Für Arbeitnehmer ist die Rechnung bislang einfach: Sie schnappen sich ihre Gehaltsabrechnung und nehmen den Nettolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zur Grundlage. Zusätzlich geht noch ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben außen vor. Grundsätzlich gilt: Je mehr Netto, desto mehr Elterngeld.
Ab 2013 muss anders gerechnet werden: Künftig wird der Bruttolohn für die letzten zwölf Monate vor der Geburt zugrunde gelegt, nicht mehr der Nettolohn wie bisher. Stattdessen zieht der Staat vom Brutto neue Pauschalsätze ab, insgesamt 21 %, dieser Wert liegt über den aktuellen Beitragssätzen. Das so berechnete Nettoeinkommen ist geringer – und damit auch das Elterngeld.
Auf den ersten Blick schlägt die Gesetzesänderung nur marginal durch: Bei einem Bruttolohn zwischen 2000 und 3000 Euro im Monat schrumpft das Elterngeld um rund sieben bis zehn Euro, wie Steuerfachmann Rauhöft vorrechnet.
Viel stärker wirkt sich das neue Gesetz allerdings bei der Lohnsteuer aus, die ebenfalls vom Brutto abzuziehen ist. Dafür ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die die betreuende Mutter respektive der Vater in den vorangegangenen zwölf Monaten am längsten hatte. Grundsätzlich gilt zwar weiter: Verheiratete können mit einem cleveren Wechsel der Steuerklasse in der Schwangerschaft ihr Nettoeinkommen nach oben schrauben.
Doch der Umstieg in die andere Steuerklasse muss für Kinder, die ab 2013 geboren werden, mindestens sieben Monate vor der Geburt passiert sein. Bei der Berechnung des neuen Elterngelds zählt nämlich allein die Steuerklasse, die am längsten in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eingetragen war.
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