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Als das Ende der Zahl-Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am Donnerstag 5. Juli 2012

… bezeichnet die Frankfurter Allgemeine die gestern beschlossenen Regelungen zum Sorgerecht nicht verheirateter Väter und räumt mit liebgewonnenen Positionen auf:

‚Die Privilegierung der mütterlichen Position ist von falschen Prämissen ausgegangen. Öfter als bis dahin angenommen gehe es in der Frage väterlicher Mitsorge um mütterliche Machtspielchen statt ums Kindeswohl, legte 2010 der höchstrichterliche Beschluss nahe: „Die hierzu durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten, die aufgrund ständiger Befassung mit der Sorgeübertragung von Eltern nichtehelicher Kinder über Erfahrungen zur Motivation von Müttern verfügen, die einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, aber auch die bisher vorliegenden Ergebnisse der Befragungen von Müttern lassen erkennen, dass neben Kindeswohlerwägungen häufig auch persönliche Wünsche der Mütter zu deren Ablehnung einer gemeinsamen Sorge mit dem Vater des Kindes führen.

So wurde oftmals als Begründung angegeben, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen müssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben.“

Mit dieser Tautologie mache es sich die Mutter aber zu einfach, meinten die Verfassungsrichter. Die Anstrengung einer elterlichen Abstimmungsarbeit kann kein Argument sein, um generell das Kindeswohl auszuhebeln, welches im sorgerechtlichen Zweifelsfall auf Antrag des Vaters erst gerichtlich festgestellt werden muss. …

Grundlage der am 4. Juli beschlossenen Reform des Sorgerechts ist mithin auch eine 2006 durchgeführte Umfrage des Bundesjustizministeriums zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, an der sich 440 Jugendämter und 109 Rechtsanwälte beteiligten. Diese Umfrage wird im Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 wie folgt zitiert: Die Teilnehmer seien befragt worden, welche Motive von den Müttern für die Ablehnung der väterlichen Mitsorge angegeben würden. Am häufigsten – mit bis zu achtzig Prozent – nannten die Befragten die Motive „Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können“ und „Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“.

Dass persönliche Verletztheiten oder Bequemlichkeiten nicht den Ausschlag geben dürfen, wenn es um eine dem Kindeswohl dienende elterliche Sorge geht – genau dies war vom Bundesverfassungsgericht mit sofortiger Wirkung angeordnet worden und gilt als Übergangsregelung also schon seit 2010 …‘

Quelle

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