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Kontaktabbruch zum Vater schadet der Gesundheit von Kindern

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 24. April 2020

Die Befragung hat zwar einen anderen Hintergrund, da aber da auch wegen Corona viele Kontakte fragiler geworden sind, aktueller denn je, es geht ja ums gesundbleiben.

Eine Studie der norwegischen Universität Bergen hat nun untersucht, was mit der Kommunikation zwischen Scheidungskindern und ihren Eltern passiert und wie dies die Gesundheit der Kinder beeinflusst. Die Studie umfasste 1225 Jugendliche, die 2011 und 2013 befragt wurden. Zu Beginn waren 213 der Teenager Scheidungskinder, zwei Jahre später 270. Sie gaben Auskunft, ob sie es als schwierig empfinden, mit ihren Eltern zu sprechen, und ob sie den Kontakt zu einem Elternteil verloren haben. Zudem wurden sie zu ihrem Selbstvertrauen und zu gesundheitlichen Problemen wie Kopfschmerzen, Depressionen und Schlafstörungen befragt.

Die Studie ergab, dass insbesondere die Kommunikation zwischen den Kindern und dem Vater leidet. «Die meisten gesundheitlichen Probleme hatten Kinder, die angaben, den Kontakt zum Vater verloren zu haben, oder die es schwierig fanden, nach der Scheidung mit ihm zu sprechen», schreibt Eivind Meland, Professor am Institut für öffentliche Gesundheit. Besonders den Mädchen falle es schwer, mit ihrem Vater zu sprechen. Die Scheidung scheint die Kommunikation mit der Mutter nicht zu beeinflussen. Dass insbesondere das Vertrauensverhältnis zum Vater leidet, führt der Studien­autor darauf zurück, dass vor Gericht oft die Mütter das Sorgerecht bekämen.

Die Studie zeigte aber auch, dass die Trennung das Selbstvertrauen und die Gesundheit derjenigen Teenager nicht negativ beeinflusste, die nach der Scheidung angaben, ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen zu haben. 

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Sorge-und Umgangsrecht in der Coronakrise Empfehlungen des BMJV

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 28. März 2020

Aufgrund der Coronakrise wird das öffentliche Leben stark eingeschränkt und es gilt die dringende Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden. Für Kinder fühlt sich die Zeit bereits jetzt wie eine Ewigkeit an. Daher sollte klar sein: Die Rechtsordnung verbietet den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen nicht, sondern sorgt für eine kindeswohlgerechte Regelung des Umgangs.

1. Was bedeutet die Coronakrise für Umgang und Sorge mit Kindern, wenn die Eltern getrennt leben?

Zunächst einmal: Die Coronakrise ändert nichts daran, dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um eine Persönlichkeit zu entwickeln. Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann. Der Umgang kann in Ausnahmefällen für das Kind schädlich sein. Das beurteilt im Einzelfall das Familiengericht. Das Familiengericht kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Was bedeutet die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, für den Umgang?

Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten. Hinzu kommt: Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Coronakrise weiter. Bei der Frage, wie man die persönliche Begegnung zwischen Eltern und Kind in Zeiten der Coronakrise am besten organisiert, dürfte eine Rolle spielen, wie das Kind zum anderen Elternteil gelangt und ob es auf dem Weg zu ihm mit weiteren Personen in Kontakt kommen würde bzw. wie sich das vermeiden ließe.

3. Wie kann eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung an die aktuelle Situation angepasst werden?

Ergibt sich Bedarf für eine Änderung der Umgangsregelung, sind alle Beteiligten aufgerufen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Weg zum Familiengericht ist weiterhin möglich, wenn eine solche Lösung scheitert. Das gilt auch für die Frage, ob das Kind von einem Elternteil zum anderen Elternteil wechseln soll.

4. Was gilt, wenn eine Umgangsregelung krisenbedingt nicht eingehalten wird?

Befindet sich das Kind bei einem Elternteil und tritt vorübergehend ein Umstand ein, der dem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil entgegensteht, so muss darin im Einzelfall nicht zwangsläufig eine schuldhafte Verletzung der Umgangsregelung zu sehen sein. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung kann dann nicht verhängt werden. Der Elternteil, der von der Umgangsregelung abweicht, muss aber in einem Ordnungsgeldverfahren darlegen, dass er die Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung nicht zu vertreten hat.

5. Welche Umstände können eine Änderung der Umgangsregelung notwendig machen?

Nicht jeder Umstand steht einem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil entgegen.
Erkrankt das Kind beispielsweise an einer nicht hoch infektiösen Krankheit, kommt es für den Wechsel etwa auf die Transportfähigkeit des Kindes an. Grundsätzlich sind beide Eltern für die Betreuung des erkrankten Kindes zuständig, so dass der Wechsel des Kindes zum anderen Elternteilkindeswohlgerecht sein kann.
Durch die Coronakrise sind aber einige besondere Umstände denkbar:
Ein nur allgemeines Risiko – wie die Möglichkeit, auf dem Weg in einen Verkehrsunfall zu geraten oder sich unterwegs trotz Vorsichtsmaßnahmen zu infizieren – dürfte nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung von der Umgangsregelung ausreichen. Zudem dürfte eine landesweite Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung, die Kontakt zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts weiterhin erlaubt, kein Hindernis darstellen.
Anders könnte dies unter anderem zu beurteilen sein, wenn das Kind im anderen Elternhaus Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten hat oder wenn das Kind, ein Elternteil oder eine andere dem Haushalt eines Elternteils angehörige Person zu einer Risikogruppe gehört.
In jedem Fall sind diese Umstände im Hinblick auf das Wohl des konkreten Kindes im Rahmen der elterlichen Entscheidung oder im Streitfall einer gerichtlichen Entscheidung (über die Verweigerung des Umgangs bzw. Verweigerung der rechtzeitigen Rückkehr des Kindes) zu bewerten. Dabei ist auch das Verhalten der beiden Elternteile – insbesondere zur Risikobegrenzung – einzubeziehen.

6. Was ist, wenn keine persönliche Begegnung mit dem anderen Elternteil, den Großeltern oder anderen Bezugspersonen möglich ist?

Das Umgangsrecht zielt vor allem auf die Ermöglichung einer persönlichen Begegnung. Ist eine persönliche Begegnung eines Elternteils mit dem Kind aber nicht möglich, kann es sich ggf. anbieten, verstärkt die Möglichkeit des Umgangs „auf Distanz“ zu nutzen. Telefon und Videoanrufe können dazu beitragen, dass der Kontakt zum anderen Elternteil in den kommenden Wochen aufrecht erhalten bleibt. Dasselbe gilt, wenn die Entfernung zwischen den elterlichen Haushalten womöglich bedingt durch die Auswirkungen des Virus schwer zu überwinden ist. Selbstverständlich sind diese Kommunikationsformen auch eine gute Möglichkeit, damit das Kind mit seinen Großeltern und anderen Bezugspersonen Kontakt halten kann.

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2. Zukunftsgespräch „Gemeinsam getrennt erziehen“

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 14. September 2017

Im Juli 2017 hat das erste Zukunftsgespräch „GEMEINSAM GETRENNT ERZIEHEN“ im Familienministerium stattgefunden. Dabei ging es vor allem um das Thema, wie Familienpolitik Eltern, die ihre Kinder auch nach einer Trennung gemeinsam erziehen wollen, besser unterstützen kann.

Beim zweiten Zukunftsgespräch im BMFSFJ am 20. September, steht die Perspektive der Kinder im Mittelpunkt und es geht um die Frage, welche Unterstützung Kinder und ihre Eltern vor, während und nach der Trennung brauchen, damit Kinder bei ihren getrennten Eltern gut aufwachsen können, und wie die Partnerschaftlichkeit der Eltern unter Einbeziehung der Kinderinteressen gestärkt werden kann. Anhand von wissenschaftlichen Vorträgen und Beispielen aus der Praxis wird beleuchtet, wie die Kinder im Trennungsprozess im Blick behalten werden können, und dies in Vertiefungsgesprächen weiter erörtern.

Aus dem Programm:

GEMEINSAM GETRENNT ERZIEHEN aus der Perspektive des Kindes Deutsche Liga für das Kind, Ausschnitte aus dem Film „Kinder lassen sich nicht scheiden – Hilfen für Kinder bei Trennung der Eltern“

Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ Prof. Dr. Franz Petermann, Universität Bremen,

ImpulsvorträgeDas Kind im Blick behalten: Wie geht es den Kindern bei Trennung und Scheidung ihrer Eltern und welche Unterstützung brauchen sie und ihre Eltern?

Prof. Dr. Sabine Walper Deutsches Jugendinstitut, München eine Übersicht über nationale und internationale Forschungsbefunde

Silke Naudiet Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V. (bke), Fürth und Gesine Götting, Landkreis Peine – Jugendamt zum Thema: „Begleitung und Beratung von Familien vor, während und nach der Trennung und Scheidung der Eltern durch die Kinder- und Jugendhilfe

Nach der Mittagspause wir es ein Grußwort der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Katarina Barley geben. Anschließend werden drei Best Practice Beispiele präsentiert und nach thematischen Vertiefungsgesprächen gibt es eine Abschlussdiskussion.

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Bundesgerichtshof stärkt Umgangsrecht biologischer Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 2. November 2016

Es ist eine Entscheidung (Aktenzeichen XII ZB 280/15) von großer Bedeutung. Vor allem für leibliche Väter, die Schwierigkeiten haben, das Umgangsrecht mit ihren Kindern durchzusetzen. Dies kann etwa passieren, wenn ihre Kinder in einer anderen Familie aufwachsen, und die Eltern dort den Kontakt zwischen biologischem Vater und seinem Kind ablehnen

Erstritten hat die Entscheidung ein Nigerianer, der schon seit vielen Jahren vor Gericht für sein Umgangsrecht kämpft. Vor elf Jahren hatte er mit einer verheirateten Frau Zwillinge gezeugt. Noch vor deren Geburt lebte die Mutter wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Mit ihrem Ehemann hatte sie bereits drei Kinder. Nach dem Gesetz ist der Ehemann auch der rechtliche Vater der Zwillinge, obwohl sie nicht von ihm abstammen. Denn laut Gesetz ist zunächst einmal derjenige der rechtliche Vater eines Kindes, der mit der Mutter verheiratet ist.

Der leibliche Vater forderte von Anfang an Umgang mit seinen Kindern. Doch das Ehepaar lehnte dies ab. Der leibliche Vater ließ sich allerdings nicht beirren. Er klagte, zunächst ohne Erfolg. Auch eine Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Daraufhin zog er vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und bekam dort Recht. Daraufhin änderte der deutsche Gesetzgeber vor drei Jahren das Familienrecht – und stärkte das Umgangsrecht von leiblichen Vätern. Nach der neuen Vorschrift hat ein leiblicher Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift nun zum ersten Mal ausgelegt und präzisiert, wie sie anzuwenden ist. Wenn – wie im konkreten Fall geschehen – die rechtlichen Eltern behaupten, dass die Kinder durch den Umgang psychisch überfordert werden, müssen die Familiengerichte diese Behauptung streng überprüfen. Das bedeutet, dass Kinder, wenn sie alt genug sind, vom Gericht dazu auch befragt werden müssen.

Außerdem haben die Kinder das Recht zu erfahren, von wem sie abstammen, auch wenn die rechtlichen Eltern dagegen sind. Wenn sich die rechtlichen Eltern weigern, den Kindern Auskunft darüber zu geben, steht es im Ermessen des Familiengerichts, auf welche Art und Weise die Kinder informiert werden.

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Keinen Kontakt zum Vater haben dürfen

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 10. Februar 2016

Eine Trennung der Eltern: dass die für Kinder traumatisch sein kann, steht außer Frage. Bei den meisten Scheidungen oder Trennungen sind sich die Eltern auch bewusst, dass sie ihre Kinder darunter möglichst wenig leiden lassen möchten und versuchen, konstruktiv die Trennung zu bewältigen. Bei Trennungen, die mit großen seelischen Verletzungen oder sogar mit körperlicher Gewalt einhergehen, geht das meist nicht. Häufig geraten dann auch die Kinder in die Trennungsstreitigkeiten und werden dann gegen den Partner, bei dem die Kinder nicht leben, instrumentalisiert. Bei 40% aller Trennungen kommt es, so eine Schätzung von Wissenschaftlern, zu einem zumindest zeitweiligen Kontaktabbruch des Kindes zu einem der Elternteile.

Manchmal instrumentalisiert ein Elternteil das Kind gegen das andere Elternteil, um eigene Verlustängste zu reduzieren und Hass- und Rachegefühle dem früheren Partner gegenüber auszuleben. Die Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung wird nicht wahr- oder billigend in Kauf genommen.

Das instrumentalisierende Elternteil ist meist davon überzeugt, dass es besser für das Kind ist, ohne den anderen Elternteil aufzuwachsen. Ihr Motto ist oft: Klar sind beide Eltern wichtig für Kinder, aber nicht DIESER Vater bzw. DIESE Mutter. Oder sie gestehen vordergründig sogar zu, dass es wichtig ist, Kontakt zu halten, behindern dann aber die Kontaktaufnahme soweit wie möglich. So helfen sie nicht mit, wenn es um den Transport von einem Ort zum anderen geht, sie verweigern sich gemeinsamen Gesprächen mit dem oder der Ex, wenn es um die gemeinsame Sorge geht. Manchmal werden selbst von Fachleuten begleitete Kontakte als unzumutbar für das Kind abgelehnt.

Die Erfahrung von Experten ist es, dass Sozialarbeiter, Gutachter und Richter sich scheuen, mit wirksamen Maßnahmen gegen Eltern vorzugehen, die es ablehnen, dass oder die Ex sich auch um das gemeinsame Kind kümmert.

Die Sozialarbeiterin und Mediatorin Wera Fischer schreibt dazu: “Argumentiert wird damit, Zwang gegen den manipulierenden Elternteil verstärke die Angst des Kindes, diesen Elternteil zu verlieren. Das lässt aber übersehen, in welchem Dilemma das Kind steht. Dessen Verleugnen seiner Liebe zum anderen Elternteil geschieht nicht freiwillig, sondern ist aufgezwungen. Das Kind verzichtet darauf, seine Bedürfnisse und Wünsche hinsichtlich des anderen Elternteils zu äußern, weil es sich sonst Konflikten mit dem manipulierenden Elternteil aussetzt, was die eigene Beziehung zu dieser Bezugsperson belastet (oder aus Sicht des Kindes sogar gefährdet).

frauTV zeigt am Donnerstag um 22:10 Uhr die Geschichte von Bettina, die ihren Vater mehr als 20 Jahre nicht gesehen hat.

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Mein Papa kommt, demnächst öfters

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 10. Dezember 2014

Mein Papa kommt” – Das Besuchsprogramm für Kinder mit zwei Elternhäusern.
Flechtwerk2+1 unterstützt Distanzfamilien damit Kinder und Eltern nach einer Trennung und trotz großer räumlicher Entfernungen miteinander verbunden bleiben können. Basierend auf einer einvernehmlichen, dem Kindeswohl dienlichen Regelung des Umgangs und unabhängig vom Stand des Sorgerechts entlastet Flechtwerk die betroffenen Familien finanziell und organisatorisch durch kostenfreie Übernachtungsmöglichkeiten und ein „Kinderzimmer auf Zeit“ am Besuchsort. Darüber hinaus stärkt Flechtwerk getrennt lebende Väter und Mütter durch ein individuelles telefonisches Elterncoaching in deren Kompetenz zur Gestaltung der Eltern-Kind-Beziehung am Besuchsort und über die Distanz.

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Vaterschaftstest nur bei ernsthaftem Interesse am Kind

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 6. Dezember 2014

Außereheliche Väter haben Anspruch auf eine abschließende Klärung der Vaterschaft, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu dem Kind haben und dies auch dem Kindeswohl dient. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Laut Gesetz bestehen zwei Voraussetzungen für ein Umgangsrecht außerehelicher Väter: Zum einen muss seine leibliche Vaterschaft geklärt sein. Zudem muss er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind haben, oder er muss anderweitige berechtigte Interessen an einem Vaterschaftstest haben und dies darf dem Kindeswohl zumindest nicht widersprechen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, in welcher Reihenfolge Familiengerichte diese Voraussetzungen prüfen sollen. Ein Vaterschaftstest greife in das Grundrecht der Familie auf Familienleben ein. Es könne daher geboten sein, den Test erst dann durchzuführen, wenn die anderweitigen Umgangsvoraussetzungen weitgehend geklärt sind. Sein Anspruch auf Klärung wiegt aber umso schwerer, je größer sein Interesse daran ist und je klarer ist, dass dies auch dem Kindeswohl dient oder zumindest nicht widerspricht.

„…Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder -verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, wird das Gericht in der Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen dürfen. Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung vor Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn nach dem Stand der Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und je geringer die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Familienlebens sind, desto eher darf eine Abstammungsuntersuchung vor der abschließenden Klärung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Hierbei kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist oder nicht.“

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Ehepaar gegen einen Vaterschaftstest für ihre im Februar 2011 geborene Tochter gesperrt, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte diesen aber angeordnet. Dies war zulässig, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. November (Az.: 1 BvR 2843/14).

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Umgang nach Trennung und Scheidung

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 27. April 2013

Mit dem Themenschwerpunkt „Umgang nach Trennung und Scheidung“ ist die neue Ausgabe der Zeitschrift „frühe Kindheit“ erschienen. Das Heft enthält unter anderen Beiträge von

  • Monika Czernin („Nestmodell? Wechselmodell? Was wäre ein kindgerechtes Modell?“),
  • Rainer Balloff („Umgang des Kindes mit den Eltern und allen anderen bedeutsamen Bezugspersonen, zu denen das Kind Bindungen hat“),
  • Undine Krebs („Das Umgangsrecht in der Rechtsprechung – Eine Zusammenfassung“),
  • Lore Maria Peschel-Gutzeit („Das Kind im Mittelpunkt – Kindliche Gründe und der rechtliche Umgang mit dem ‚Umgangsboykott‘“),
  • Marc Bauer und Gabriele Scholz („Wenn Sozialarbeit und Recht an Grenzen stoßen – Der Internationale Sozialdienst als zentrale Anlaufstelle in grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten“),
  • Andreas Hornung („Kindesanhörungen im familienrechtlichen Verf ahren – Teil 1: Rechtliche Vorgaben“),
  • Birgit Kaufhold („Kindesanhörungen im familienrechtlichen Verfahren – Teil 2: Psychologisches und pädagogisches kindgerechtes Vorgehen bei der Anhörung“),
  • Reinhard Prenzlow („Umgang bei Trennung und Scheidung – Die Situation des Kindes im Elternstreit und ihre Interessenvertretung durch den Verfahrensbeistand“),
  • Michael Grabow („Möglichkeiten und Grenzen der Mediation bei Umgangskonflikten“), sowie ein Interview mit
  • Heike Mundzeck, Journalistin und Filmemacherin („Eltern sollten das Kind auf keinen Fall als Verhandlungsobjekt instrumentalisieren und stets daran denken, dass die kleine Seele so wenig Schaden nehmen darf wie möglich“).

Außerdem enthält das Heft folgende Praxisbeiträge: „Dem Wohl des Kindes verpflichtet – Kindzentrierte Angebote von Zusammenwirken im Familienkonflikt e.V“, „Besuchsprogramm fü r Trennungseltern Flechtwerk 2+1 – das bundesweite Netzwerk für Kinder mit zwei Elternhäusern“, „Der begleitete Umgang – ein Drahtseilakt mit dem Kindeswohl: Der Verein für betreuten Umgang e.V.“.

Das Heft kann bei der Geschäftsstelle der Deutschen Liga für das Kind zum Preis von 6,- Euro (zzgl. Versandkosten) bestellt werden.

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Umgangsrechte für Großeltern

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 11. November 2011

Scheiden sich die Eltern, werden oft auch die Großeltern von ihren Enkeln getrennt. Ein Problem, das bei Sorgerechtsstreitigkeiten selten Beachtung findet. Am vergangenen Mittwoch befasste sich die Kinderkommission in dem Expertengespräch „Trennung von den Großeltern durch Trennung der Eltern“ mit diesem Thema.

Der Gesetzgeber regelt die Rechte und Pflichten zwischen Großeltern und Enkeln nicht. „Im Regelfall wird das Verhältnis durch die Eltern moderiert“, erläuterte Christian Alt vom Deutschen Jugendinstitut. Einen Rechtanspruch auf Umgang gebe es nicht. Der Sachverständige stellte fest, dass mit der Abnahme traditioneller Familienmodelle die Mannigfaltigkeit der Generationenbeziehungen steige. Also nach Scheidung und Wiederverheiratung oder Trennung unverheirateter Paare die Anzahl der Großeltern die Anzahl der Enkel im Regelfall übersteigt.

Durch neue Partnerschaften kämen auch neue Großeltern in die neuen Familienzusammenschlüsse dazu. „Es kann vorkommen, dass einem Kind bis zu acht Großeltern gegenüberstehen“, sagte Alt. Doch dieser Fall trete selten ein. Der Wissenschaftler erklärte, dass in der Praxis oft nur „die Großeltern mütterlicherseits eine enge Beziehung zu ihren Enkeln pflegen, während das Verhältnis väterlicherseits oft verhalten ist“. Das liegt nach Ansicht Alts aber nicht an den Großeltern: „Der Antrieb ist da, den Kontakt zu halten.“ Doch es bedürfe einer Kultur des Umgangs, die sich die Eltern erarbeiten müssen, um mit den Konsequenzen einer Trennung umgehen zu lernen. Das gelinge jedoch nicht immer und führe schließlich zum Entzug familiärer Bindungen zu den Verwandten der Ex-Partner.

Aus diesem Grund sah Christian Alt eine Aufgabe der Politik darin, das Recht der Großeltern auf Umgang mit den Enkeln zu regeln. Als mögliches Vorbild nannte er die bereits in der Familienpolitik umgesetzte Stärkung der Umgangsrechte geschiedener Väter mit ihren Kindern gegenüber den Müttern.

Rita Boegershausen von der Bundesinitiative Großeltern sah eine Ursache des Entzugs der Enkel von ihren Großeltern darin begründet, dass die Kinder nicht im Mittelpunkt bei Scheidungsfragen stehen, sondern Mittel seien. Weiterlesen »

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Neue Wege entdecken – Praxisbeispiele für den Umgang mit dem Umgang

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 26. Mai 2008

Statt mit Therapeutentipps aufzuwarten, hat der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VaMV) bewusst positive Beispiele von Vätern und Müttern aus der Praxis für seine neue Broschüre ausgewählt.

Damit die Perspektive der Männer im Trennungsprozess nicht fehlt, hat die Vätergruppe Kassel an der Broschüre mitgearbeitet. Sie ist eine von zahlreichen Initiativen, in denen sich Scheidungsväter im Alltag unterstützen.

Viele möchten den Kontakt zu ihren Kindern nicht verlieren und suchen nach Wegen, ihre Vaterrolle nach der Trennung neu zu leben. Denn ein Abbruch der Beziehung zum Kind kann sogar krank machen. Das hat der Bremer Soziologe Gerhard Amendt in der bislang größten Studie über Trennungsväter belegt.

Von 3.600 befragten Männern klagten in der Untersuchung 76 % über gesundheitliche Probleme, drei Viertel sprachen über deutliche Beeinträchtigungen in ihrem Berufsleben. In einer Studie der Universität Freiburg bezeichneten Eltern, die komplett von ihren Kindern getrennt waren, ihre Lebensqualität als schlecht. Mehr als zwei Drittel der befragten 288 Eltern fühlten sich chronisch müde und hatten Schlafprobleme. 67 % zeigten Symptome einer Depression.

Trotz der Studien hielten sich die Klischees über Scheidungseltern hartnäckig. Vätern werde unterstellt, sie seien froh, ihre Kinder nach der Trennung los zu sein und Müttern, sie würden die Kinder an sich klammern und die Väter finanziell ausnutzen. Die gesellschaftliche Realität sehe anders aus.

«Weil Trennungseltern sich heute die Verantwortung für die Kinder teilen sollen und wollen, brauchen sie bessere Rahmenbedingungen.» Die Berufstätigkeit der Mütter müsse ebenso gefördert werden wie die Bereitschaft vieler Väter, sich stärker in der Erziehung zu engagieren.

Der Ratgeber ‘Neue Wege entdecken – Praxisbeispiele für den Umgang mit dem Umgang’ kann für 4 € beim NRW-Landesverband alleinerziehender Mütter und Väter bestellt werden.

Eine Leseprobe gibt es hier.

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