Erstellt von Hans-Georg Nelles am 25. November 2007
Vier von fünf Deutschen sind laut einer Umfrage dagegen, geschiedene Väter zum Umgang mit ihrem Kind zu zwingen. Laut einer vorab veröffentlichten repräsentativen Erhebung im Auftrag der «Bild am Sonntag» plädierten 19 % der Befragten für einen erzwungenen Kontakt.
Das Bundesverfassungsgericht prüft seit Mittwoch erstmals, ob ein Vater zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden darf.
Ein Brandenburger hatte Verfassungsbeschwerde gegen ein Zwangsgeld von 25 000 Euro eingelegt. Dies war ihm für den Fall angedroht worden, falls er sich weiterhin weigert, seinen achtjährigen, nicht ehelichen Sohn zu sehen. Das Urteil wird im Frühjahr 2008 erwartet.
Unter den befragten Frauen sprachen sich den Angaben zufolge 18 % für Zwangsbegegnungen aus. Bei den Männern war es genau jeder fünfte.
Quelle
Abgelegt unter Rechtssprechung | Keine Kommentare »
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 22. August 2007
Abgelegt unter Rechtssprechung | Keine Kommentare »
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 13. Februar 2007
Das Bundesverfassungsgericht hat soeben entschieden, dass heimliche Gentests zur Überprüfung der Vaterschaft weiterhin unzulässig sind.
Dennoch gibt es Hoffnung für zweifelnde Väter: Die Richter gaben dem Gesetzgeber auf, bis Ende März 2008 einen Weg zu eröffnen, um Vaterschaftstests zu erleichtern.
Hintergrundinformationen zum Urteil beim Spiegel und in der Zeit.
Abgelegt unter Politik, Rechtssprechung | 1 Kommentar »
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 16. November 2006
Der Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung beginnt mit ketzerischen Fragen, der folgende Bericht über das 3. Ludwigsburger Rechtsgespräch macht aber deutlich auf die Widersprüche zwischen den Sonntags- und ‚Montagsreden‚ von der Bedeutung der Familie und dem Rechtsalltag in den Unternehmen und weist dem Recht und den Sozialpartnern eine Mitverantwortung an der demografischen Entwicklung in Deutschland zu.
‚Wer hat es im Arbeitsalltag schwerer – der Gehbehinderte oder die alleinerziehende Mutter von zwei Kindern? Wer verdient mehr Diskriminierungsschutz – der 50 Jahre alte Homosexuelle oder der junge Familienvater? Sind Mütter und Väter die Verlierer des modernen Arbeitsrechts? Den Wettstreit um die „knappe Ressource der gesetzgeberischen Aufmerksamkeit“ hätten Eltern jedenfalls verloren, behauptet Volker Rieble, Direktor des Zentrums für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen (ZAAR) in München.
Ob in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen: Quer durch das Arbeitsrecht sei die Benachteiligung von Eltern oder zumindest eine Gleichgültigkeit gegenüber ihren Bedürfnissen erkennbar. Darin waren sich die Referenten einig, die zum 3. Ludwigsburger Rechtsgespräch des ZAAR angereist waren. „Kinderlose Doppelverdiener erhalten im Kündigungsfall für ihre Gatten die gleiche Zahl von Sozialpunkten wie ein Familienvater, dessen Frau sich in Vollzeit um drei Kinder kümmert“, rechnete Rieble vor.‘
Den gesamten Beitrag finden Sie hier.
Abgelegt unter Arbeitszeiten, Demografisches, Rechtssprechung | Keine Kommentare »
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 6. Oktober 2006
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil zur Unterhaltszahlung von Hausmännern gefällt :
Wenn sich ein geschiedener Mann dazu entschließt, zuhause zu bleiben, muss er dennoch für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen. Der Bundesgerichtshof beurteilte es als zumutbar, dass ein Hausmann einen Nebenjob annimmt. Hausmänner müssen grundsätzlich einen Nebenjob annehmen, wenn dies für den Unterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe notwendig ist.
In dem Fall ging es um einen Brasilianer, der in seiner zweiten Ehe den Haushalt und die Betreuung der drei Kinder übernommen hatte, weil seine Frau als Diplompädagogin deutlich mehr verdiente. Laut BGH ist ihm ein Nebenerwerb in Höhe von 325 Euro im Monat zumutbar, um zugleich zum Unterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe beizutragen. Außerdem muss er ihnen das zukommen lassen, was ihm an „Taschengeld“ von seiner Frau zusteht.
Damit bekräftigte das Karlsruher Gericht seine so genannte „Hausmannrechtsprechung“. Danach darf, wer Unterhaltspflichten für Kinder aus einer früheren Ehe hat, in zweiter Ehe trotzdem den Haushalt übernehmen, wenn das „gewichtige Vorteile“ für die neue Familie bringt. Das war hier deshalb der Fall, weil der Mann wegen Sprachproblemen und einer nicht anerkannten Bauzeichnerausbildung deutlich weniger verdient hätte als seine Frau. Allerdings ist ihm dann eine Nebentätigkeit zumutbar, deren Umfang im Einzelfall geklärt werden muss.
Zugleich präzisierte der BGH seine Rechtsprechung in einem Punkt: Es bleibt auch dann bei dem Anspruch gegen den Hausmann (oder auch die Hausfrau), wenn der Verdienst aus einem Vollzeitjob so gering ausfallen würde, dass weniger oder gar nichts für den Unterhalt übrig bliebe.
Abgelegt unter Rechtssprechung | Keine Kommentare »