Gedanken zu den Änderungsvorschlägen beim Elternzeit und -geld Gesetz
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 13. März 2020
In der Zeit unmittelbar vor der Geburt und in der Frühphase der Elternschaft werden Entscheidungen getroffen, die richtungsentscheidend für die Ausgestaltung des Familienlebens und die Aufteilung von bezahlter Erwerbs- und unbezahlter Familienarbeit sind. Junge Familien wünschen sich seit langem und gleichberechtigte Teilhabe sowie eine partnerschaftliche Aufteilung von beiden Sphären. Damit sie ihre Wünsche und Lebenskonzepte realisieren können brauchen sie passende Rahmenbedingungen. Dies ist seit langem bekannt und politisch diskutiert.
Bereits in der ersten Lesung zur Einführung des Mutterschaftsurlaubs im März 1979 wird unter Bezugnahme auf die Wünsche junger Familien, eine partnerschaftliche Aufgabenteilung zu leben, von den Rednern und Rednerinnen der Regierungsparteien (SPD und FDP) bedauert, dass aus abstimmungstaktischen Gründen, Väter von dem geplanten Vorhaben ausgeschlossen werden müssen. Bundesarbeitsminister Ehrenberg (SPD) bezeichnete das Gesetz aber dennoch als „Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie … und bedauert, dass er nur den Mutterschutz für die leibliche Mutter fortentwickelt und nicht die Väter und Adoptiveltern miteinbezieht.
In der zweiten Lesung am 10. Mai 1979 verstärkt die Abgeordnete Matthäus-Maier (FDP) diesen Gedanken. Eine Wahlmöglichkeit der Eltern wäre „ein guter Beitrag zur Auflockerung der starren Rollenverteilung gewesen, … die wir ja heute immer noch haben. … bei einer alternativen Möglichkeit für Vater oder Mutter wüßte ja ein Arbeitgeber, der eine junge Frau einstellt, nicht, ob nicht möglicherweise, wenn die Frau schwanger wird, der Vater den Elternurlaub in Anspruch nimmt, so daß auf diese Weise die Gefahr der Benachteiligung verringert würde. … Aber eines ist klar: Bei der wachsenden Erkenntnis gerade auch junger Väter, daß es für sie nicht nur eine Pflicht ist, an der Kindererziehung teilzunehmen, sondern daß sie sich damit ein Recht nehmen, das ihnen jahrhundertelang verweigert worden ist: sich um ihre Kinder zu kümmern.“
Mit dem Inkrafttreten des BEEG zum 1. Januar 2007 ist den Vätern dieses Recht zugesprochen worden und in den vergangenen 13 Jahren ist das Gesetz durch verschiedene Änderungen den Bedürfnissen von jungen Müttern und Vätern entgegengekommen.
Die jetzt vorgeschlagenen Novellierungen
- Erhöhung der während der Elternzeit zulässigen Arbeitszeit
- Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus sowie der
- Zusatzmonat für Eltern, deren Kind sechs Wochen oder noch früher geboren wurde,
stellen weitere Schritte in diese Richtung dar.
Zu 1. Die während der Elternzeit mögliche Erwerbsarbeitszeit wird von 30 auf 32 Stunden angehoben. Dies entspricht in etwa einem Stellenumfang von 80% und wird vor allem Väter in verantwortungsvollen Tätigkeiten ermutigen, ElterngeldPlus Monate in Anspruch zu nehmen.
Zu 2. Hier wird zum einen der Arbeitszeitkorridor von 24 bis
32 Stunden wöchentliche Arbeitszeit erweitert und die Mindestanzahl der
Partnerschaftsbonusmonate auf zwei reduziert. Eine wesentliche Reduzierung des
Rückzahlungsrisikos stellen die Regelungen in §4b Abs. 5 dar.
Durch diese Regelungen wird die Hürde, eine partnerschaftliche Aufgabenteilung
einfach mal auszuprobieren, deutlich abgesenkt.
Denjenigen, die aber bereits eine 50/50 Regelung leben, bleiben die
zusätzlichen Bonusmonate aber weiterhin vorenthalten.
Zu 3. Eine Frühgeburt vor der 34 SSW stellt Väter und Mütter vor erhebliche Belastungen und ein zusätzlicher Elternzeitmonat ist ein passendes Angebot, diesen Mehraufwand partnerschaftlich bewältigen zu können.
Die jetzt vorgeschlagenen Neuregelungen sind an den jeweiligen Stellen sinnvoll, bleiben aber nach 30 Jahren Erfahrungen mit den bisherigen Regelungen und vor allem vor dem Hintergrund des Anspruchs, Weichenstellung für eine partnerschaftliche Arbeitsteilung zu sein, nicht gerecht.
Wir sehen weiteren Entwicklungsbedarf vor allem in folgenden Punkten:
- Ausweitung der für die Partner (Väter) vorgesehenen Monate
- Einführung einer Väterzeit unmittelbar nach der Geburt im Sinne der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie
- Anpassung der Einkommensgrenzen an den Preis- bzw. Lohnentwicklungsindex
- Ermöglichung des Elterngeldbezugs auch für Getrennterziehende
Verhaltens- und Einstellungsänderungen werden am ehesten durch eigene, neue Erfahrungen erreicht. Das Elterngeld ist im besten Falle ein Experimentierfeld, dass Vätern und Müttern neue Erfahrungen ermöglicht; Erfahrungen, die Sicherheit geben, neue Mischungsverhältnisse von Erwerbs- und Fürsorgearbeit auch im Anschluss an die Elternzeit fortzuführen und die nachhaltiger wirken als Forderungen und Appelle.
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