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Archiv für März 9th, 2017

2. Gleichstellungsbericht fordert Vaterschaftsfreistellung nach der Geburt

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 9. März 2017

cover-gutachtenAm 7. März ist das Sachverständigengutachten für den zweiten Gleichstellungsbericht veröffentlicht worden. Schwerpunkt ist die (Neu-) Gestaltung der Erwerbs- und Sorgearbeit. In dem Abschnitt ‚Rahmenbedingungenvor und nach der Geburt eines Kindes verbessern‘ fordern die Sachverständigen  die Einführung einer Vaterschaftsfreistellung nach der Geburt eines Kindes und den Ausbau der Partnermonate:

„Die Mutterschutzfrist erfüllt zum einen die Funktion des Gesundheitsschutzes der Mutter. Zum anderen schützt sie die „besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung“ (vgl. EuGH, Urteil vom 30.09.2010, C-104/09 (Roca Álvarez), Rn 26 f und EuGH, Urteil vom 12.07.1984, Rs. 184/83 (Hofmann), Slg. 1984, Rn 25).

Diese zweite Funktion legt die Einführung einer gleichwertigen Leistung für Väter bzw. den zweiten Elternteil nahe. Bisher nehmen Väter rund um die Geburt häufig Erholungsurlaub. Stattdessen sollte eine bezahlte Freistellung nach der Geburt eines Kindes auch für den Vater oder die Co-Mutter bzw. den Co-Vater eingeführt werden.

Viele Väter wünschen sich heute eine intensive Beziehung zu ihrem Kind. Dies zeigt etwa der inzwischen hohe Anteil der Väter, die Elternzeit nehmen (siehe B.I.3). Die Möglichkeit einer besseren frühen Vater-Kind-Bindung könnte, wie die auch international vorliegende Evidenz zeigt (z. B. DeLuccie 1996; Rege/Solli 2010; Pfahl et al. 2014; Bünning 2015), mittel- und langfristig dazu führen, dass Väter sich vermehrt in die Betreuung und Erziehung von Kindern einbringen. …

Freistellungen für Väter nach der Geburt existieren auch in anderen europäischen Ländern.19 So gibt es in Belgien eine verpflichtende Vaterschaftsfreistellung von drei Tagen, bei dem die Arbeitgeber das Entgelt zu 100 % fortbezahlen. Danach besteht ein Anspruch auf sieben weitere Tage Vaterschaftsfreistellung innerhalb der ersten 30 Tage nach der Geburt eines Kindes, bei dem 82 % des Einkommens von der Krankenversicherung bezahlt werden (vgl. Ray 2008: 5f.).

In Dänemark besteht ein Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsfreistellung, die während der 14-wöchigen Mutterschaftsfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Der Entgeltersatz liegt dabei zwischen 50 % und 90 % und ist nach oben gedeckelt (vgl. ebd.: 9f.). In Frankreich haben Väter einen Anspruch auf elf zusammenhängende Tage Vaterschaftsfreistellung sowie drei weitere Tage; dabei zahlt ihnen die Krankenkasse eine Geldleistung in voller Höhe des vorherigen Gehalts (vgl. ebd.: 12). In Schweden beträgt die Vaterschaftsfreistellung zehn Arbeitstage in den ersten zwei Monaten nach der Geburt, wobei die Lohnersatzrate 80 % beträgt (vgl. ebd.: 27f.).“

Quelle

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