Vaterschaftstest nur bei ernsthaftem Interesse am Kind
Erstellt von Hans-Georg Nelles am 6. Dezember 2014
Außereheliche Väter haben Anspruch auf eine abschließende Klärung der Vaterschaft, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu dem Kind haben und dies auch dem Kindeswohl dient. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Laut Gesetz bestehen zwei Voraussetzungen für ein Umgangsrecht außerehelicher Väter: Zum einen muss seine leibliche Vaterschaft geklärt sein. Zudem muss er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind haben, oder er muss anderweitige berechtigte Interessen an einem Vaterschaftstest haben und dies darf dem Kindeswohl zumindest nicht widersprechen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, in welcher Reihenfolge Familiengerichte diese Voraussetzungen prüfen sollen. Ein Vaterschaftstest greife in das Grundrecht der Familie auf Familienleben ein. Es könne daher geboten sein, den Test erst dann durchzuführen, wenn die anderweitigen Umgangsvoraussetzungen weitgehend geklärt sind. Sein Anspruch auf Klärung wiegt aber umso schwerer, je größer sein Interesse daran ist und je klarer ist, dass dies auch dem Kindeswohl dient oder zumindest nicht widerspricht.
„…Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder -verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, wird das Gericht in der Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen dürfen. Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung vor Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn nach dem Stand der Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und je geringer die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Familienlebens sind, desto eher darf eine Abstammungsuntersuchung vor der abschließenden Klärung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Hierbei kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist oder nicht.“
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Ehepaar gegen einen Vaterschaftstest für ihre im Februar 2011 geborene Tochter gesperrt, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte diesen aber angeordnet. Dies war zulässig, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. November (Az.: 1 BvR 2843/14).
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