{"id":8405,"date":"2015-02-07T15:45:10","date_gmt":"2015-02-07T15:45:10","guid":{"rendered":"http:\/\/vaeter-und-karriere.de\/blog\/?p=8405"},"modified":"2015-03-05T15:46:34","modified_gmt":"2015-03-05T15:46:34","slug":"kinder-haben-das-recht-auf-auskunft-uber-ihren-biologischen-vater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vaeter-und-karriere.de\/blog\/index.php\/2015\/02\/07\/kinder-haben-das-recht-auf-auskunft-uber-ihren-biologischen-vater\/","title":{"rendered":"Kinder haben das Recht auf Auskunft \u00fcber ihren biologischen Vater"},"content":{"rendered":"<p>Ein Kind hat unabh\u00e4ngig von seinem Alter Anspruch auf Auskunft \u00fcber seinen biologischen Vater. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden. Im Namen ihrer beiden T\u00f6chter hatten deren Mutter und ihr rechtlicher Vater eine Reproduktionsklinik verklagt. Diese hatte vor k\u00fcnstlichen Befruchtungen eine notarielle Erkl\u00e4rung verlangt, mit der die Anonymit\u00e4t von Samenspendern gewahrt werden sollte.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Kind, das durch eine k\u00fcnstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grunds\u00e4tzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft \u00fcber die Identit\u00e4t des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist daf\u00fcr nicht erforderlich. Eltern k\u00f6nnen diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend machen, wenn die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird und auch die rechtlichen Belange des Samenspenders dem nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>Die 1997 und 2002 geborenen Kl\u00e4gerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft \u00fcber die Identit\u00e4t ihres biologischen Vaters. Sie wurden durch k\u00fcnstliche Befruchtungen in einer Reproduktionsklinik gezeugt. Die Mutter und ihr Ehemann als rechtlicher Vater hatten in einer notariellen Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Klinik vor der Behandlung auf Auskunft \u00fcber die Identit\u00e4t des Samenspenders verzichtet.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Hameln hatte der Auskunftsklage der Kl\u00e4gerinnen, die von ihren Eltern vertreten wurden, stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht Hannover die Klage ab mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerinnen k\u00f6nnten ihr Auskunftsrecht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.<\/p>\n<p>Der BGH entschied, dass ein Auskunftsanspruch der Kinder sich nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben aus \u00a7 242 BGB ergeben kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass ein Kind selbst die Information ben\u00f6tigt, es muss also ein Bed\u00fcrfnis des Kindes zu erwarten sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.familien-mit-zukunft.de\/index.cfm?uuid=356BD7A6EE46F769074943B8705FA0E6 \" target=\"_blank\">Quelle<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Kind hat unabh\u00e4ngig von seinem Alter Anspruch auf Auskunft \u00fcber seinen biologischen Vater. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden. Im Namen ihrer beiden T\u00f6chter hatten deren Mutter und ihr rechtlicher Vater eine Reproduktionsklinik verklagt. 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