{"id":8349,"date":"2014-12-06T11:58:43","date_gmt":"2014-12-06T11:58:43","guid":{"rendered":"http:\/\/vaeter-und-karriere.de\/blog\/?p=8349"},"modified":"2014-12-09T19:38:23","modified_gmt":"2014-12-09T19:38:23","slug":"vaterschaftstest-nur-bei-ernsthaftem-interesse-am-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vaeter-und-karriere.de\/blog\/index.php\/2014\/12\/06\/vaterschaftstest-nur-bei-ernsthaftem-interesse-am-kind\/","title":{"rendered":"Vaterschaftstest nur bei ernsthaftem Interesse am Kind"},"content":{"rendered":"<p>Au\u00dfereheliche V\u00e4ter haben Anspruch auf eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung der Vaterschaft, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu dem Kind haben und dies auch dem Kindeswohl dient. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.<\/p>\n<p>Laut Gesetz bestehen zwei Voraussetzungen f\u00fcr ein Umgangsrecht au\u00dferehelicher V\u00e4ter: Zum einen muss seine leibliche Vaterschaft gekl\u00e4rt sein. Zudem muss er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind haben, oder er muss anderweitige berechtigte Interessen an einem Vaterschaftstest haben und dies darf dem Kindeswohl zumindest nicht widersprechen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, in welcher Reihenfolge Familiengerichte diese Voraussetzungen pr\u00fcfen sollen. Ein Vaterschaftstest greife in das Grundrecht der Familie auf Familienleben ein. Es k\u00f6nne daher geboten sein, den Test erst dann durchzuf\u00fchren, wenn die anderweitigen Umgangsvoraussetzungen weitgehend gekl\u00e4rt sind. Sein Anspruch auf Kl\u00e4rung wiegt aber umso schwerer, je gr\u00f6\u00dfer sein Interesse daran ist und je klarer ist, dass dies auch dem Kindeswohl dient oder zumindest nicht widerspricht.<\/p>\n<p>\u201e\u2026Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder -vertr\u00e4glichkeit ohne gro\u00dfen Aufwand kl\u00e4ren l\u00e4sst, wird das Gericht in der Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen d\u00fcrfen. Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung vor Kl\u00e4rung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen scheidet regelm\u00e4\u00dfig auch dann aus, wenn nach dem Stand der Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und je geringer die damit verbundenen Beeintr\u00e4chtigungen des Familienlebens sind, desto eher darf eine Abstammungsuntersuchung vor der abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Hierbei kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die M\u00f6glichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist oder nicht.\u201c<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte sich ein Ehepaar gegen einen Vaterschaftstest f\u00fcr ihre im Februar 2011 geborene Tochter gesperrt, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte diesen aber angeordnet. Dies war zul\u00e4ssig, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rk20141119_1bvr284314.html \" target=\"_blank\">Urteil<\/a> vom 19. November (<em>Az.: 1 BvR 2843\/14)<\/em>.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.aerztezeitung.de\/praxis_wirtschaft\/recht\/article\/875230\/vaterschaftstest-nur-ernstem-interesse.html\" target=\"_blank\">Quelle<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Au\u00dfereheliche V\u00e4ter haben Anspruch auf eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung der Vaterschaft, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu dem Kind haben und dies auch dem Kindeswohl dient. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Laut Gesetz bestehen zwei Voraussetzungen f\u00fcr ein Umgangsrecht au\u00dferehelicher V\u00e4ter: Zum einen muss seine leibliche Vaterschaft gekl\u00e4rt sein. 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