{"id":5471,"date":"2011-11-09T15:54:37","date_gmt":"2011-11-09T14:54:37","guid":{"rendered":"http:\/\/vaeter-und-karriere.de\/blog\/?p=5471"},"modified":"2011-11-09T15:54:37","modified_gmt":"2011-11-09T14:54:37","slug":"bundesgerichtshof-starkt-rechte-von-kuckucksvatern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vaeter-und-karriere.de\/blog\/index.php\/2011\/11\/09\/bundesgerichtshof-starkt-rechte-von-kuckucksvatern\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof st\u00e4rkt Rechte von Kuckucksv\u00e4tern"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (XII ZR 136\/09), dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft \u00fcber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt hat.<\/p>\n<p>Die Parteien hatten bis zum Fr\u00fchjahr 2006 f\u00fcr etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Fr\u00fchsommer 2006 trennten sie sich endg\u00fcltig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kl\u00e4ger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft f\u00fcr &#8222;ihr gemeinsames Kind&#8220; anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 \u20ac Kindes- und Betreuungsunterhalt.<\/p>\n<p>In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kl\u00e4ger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit \u00fcber Betreuungs- und Kindesunterhalt verst\u00e4ndigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kl\u00e4ger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsanspr\u00fcche gegen den leiblichen Vater in H\u00f6he des geleisteten Unterhalts auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen. Inzwischen erh\u00e4lt die Beklagte von dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater des Kindes auch einen monatlichen Kindesunterhalt in H\u00f6he von 202 \u20ac.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er m\u00f6chte in H\u00f6he der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kl\u00e4ger nach Treu und Glauben Auskunft \u00fcber die Person, die ihr w\u00e4hrend der Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt hat.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=58117&amp;pos=0&amp;anz=178 \" target=\"_blank\">Quelle<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (XII ZR 136\/09), dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft \u00fcber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt hat. Die Parteien hatten bis zum Fr\u00fchjahr 2006 f\u00fcr etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. 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