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… ein Vater, zwei Väter – Vaterschaftsanerkennung und -anfechtung im Bundestag

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 13. Januar 2026

Das Kindeswohl muss weiterhin im Vordergrund stehen. Darin zumindest stimmten die Sachverständigen  bei einer Anhörung im Rechtsausschuss über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ überein . Die Karlsruher Richter hatten beanstandet, dass es einem leiblichen Vater bisher zu schwer gemacht wird, die einmal rechtskräftig anerkannte Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten. Im konkreten Fall war der rechtliche Vater seinen familiären Pflichten nicht mehr nachgekommen, trotzdem konnte der biologische Vater dessen Vaterschaft nicht mehr anfechten.

Neben dem ‚Kindeswohl‘ enthalte der Gesetzentwurf weitere unbestimte Rechtsbegriffe, die verschiedene Gerichte unterschiedlich auslegen könnten, außerdem führe die Möglichkeit im Abstand von zwei Jahren die Gerichtsentscheidung der Nichtanerkennung überprüfen zu lassen zu einer Unklarheit der Familienverhältnisse und verlässlicher Beziehungen für die Kinder.

Entscheidender ist für mich der Einwand von Henrike von Scheliha von der Bucerius Law School. Sie bedauerte, dass der Gesetzentwurf „die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts“ verpasse. Sie kritisierte ebenso wie andere Sachverständige das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip, das die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mehrelternschaft ausschließt.

Auch andere Aspekte wie die Auswirkungen des Sebstbestimmungsrechts und der vielfältigen Reproduktionsmöglichkeiten, es kann auch mehrere Mütter geben, werden in dem Gesetzentwurf ausgeblendet. Ich sehe in dem Gesetzentwurf einen Minimalkonsens der Koalition, um dem Urteil und den Fristen des Bundesverfassungsgerichts irgendwie gerecht zu werden.

Den von dir in dem Kontext formulierten grundsätzlichen Fragen und Anforderungen wird der Entwurf nicht gerecht, was er vermutlich auch nicht will. Aus meiner Väterperspektive kommt noch hinzu, dass aus ‚pragmatischen‘ Gründen die Bedeutung des Vaters/ der Vaterschaft von Anfang an relativiert wird und Ergebnisse der Bindungsforschung so gelesen werden, wie es in den Entwurf passt. An dieser Stelle und der der Vielfalt mehrerer Elternschaft sehe ich den größten Handlungsbedarf.

 

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Entrechtete Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 20. September 2015

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Am 20. September ist Weltkindertag. Kinder brauchen beide Eltern: Mutter und Vater. Wenn Eltern sich trennen, haben oft Mutter und Vater das Sorgerecht. Aber häufig ist es so, dass der Vater das Kind kaum sieht. In der hessenschau kämpft ein Vater um seine Tochter. Der Film ist bis zum 27. September in der Mediathek verfügbar.

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Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 3. Februar 2014

Die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen  Vaterschaftsanfechtung sind verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am 30. Januar  veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Behördenanfechtung führt zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des  Kindes. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu  verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das  Aufenthaltsrecht umgangen wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona  ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die hierfür  maßgeblichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass die Vaterschaftsanerkennung in  bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt  wird, insbesondere damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit  erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen Mutter entsteht.

Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzt – neben dem  Fehlen biologischer Vaterschaft – voraus, dass zwischen dem Kind und dem  Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt  der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die  Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder  den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen  werden (§ 1600 Abs. 3 BGB).

Wesentliche Erwägungen des Senats waren

Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Wegfall der deutschen  Staatsangehörigkeit. Der Schutz gilt auch für Kinder, die die deutsche  Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung erworben  haben. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung greift daher in diese  grundrechtlichen Gewährleistungen ein.

Weil die Betroffenen den Wegfall der Staatsangehörigkeit teils gar  nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können, handelt es  sich um eine absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im  Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG.

Zudem liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus  Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die unnötig weit gefassten  Anfechtungsvoraussetzungen setzen nicht verheiratete, ausländische oder  binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell  dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus  aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und belasten ihr  Familienleben mit behördlichen Nachforschungen. Eine präzisere Fassung  der Anfechtungsvoraussetzungen wäre auch insoweit verfassungsrechtlich  geboten.

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Arbeitszeitreduzierung kann auch Vätern kaum verweigert werden

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 21. Februar 2013

Väter und Mütter haben künftig bessere Chancen, ihren Anspruch auf Elternteilzeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab am Dienstag einer Personalreferentin eines Beratungsunternehmens Recht, deren Teilzeitantrag abgelehnt worden war.

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können nur „dringende betriebliche Gründe“ den Anspruch von Müttern und Vätern auf eine verringerte Arbeitszeit gefährden. Allerdings dürfen sie maximal zwei Anträge auf Teilzeit stellen, so das Gesetz. Mit Hinweis auf diese Klausel wurde der Antrag der klagenden Personalreferentin abgelehnt.

Sie hatte im Juni 2008 eine Tochter zur Welt gebracht und zunächst geplant, eine zweijährige Elternzeit zu nehmen. In diesen zwei Jahren wollte sie zumindest zeitweise arbeiten, deshalb vereinbarte sie im Dezember 2008 mit ihrem Arbeitgeber Teilzeit mit zunächst 15 Wochenstunden. Ab dem 1. Juni 2009 stockte sie ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden auf.

Wenige Wochen vor dem Ende der Elternzeit beschloss sie, diese um ein weiteres Jahr zu verlängern und stellte einen Antrag, noch ein Jahr lang nur 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dieses Gesuch wurde abgelehnt. Sie könne nur Vollzeit oder gar nicht arbeiten, hieß es von der Firma. Sie habe schließlich schon zwei Anträge auf Teilzeit gestellt.

Nach Ansicht des neunten Senats unter dem Vorsitzenden Richter Gernot Brühler greift diese Argumentation hier nicht, da sich die Personalreferentin und ihr Chef bei der Verringerung ihrer Arbeitszeit auf erst 15 und dann 20 Stunden einig gewesen waren. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen dürften nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit angerechnet werden.

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Gehaltsnachzahlungen fließen in Elterngeld ein

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 29. April 2010

Eine gute Nachricht für Mütter und Väter: Das Versorgungsamt muss Gehaltszahlungen, die nach der Geburt des Kindes erfolgt sind, in die Berechnung des Elterngelds einbeziehen. Das hat das Landessozialgericht Hessen entschieden. Mit dieser Entscheidung gab das Landessozialgericht in Darmstadt einer Frau aus dem Kreis Gießen recht, die sich gegen die Berechnung des Elterngeldes gewehrt hatte.

Die Klägerin, die viele Jahre als Verkäuferin beschäftigt war, hatte in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt erhalten. Erst nach einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das Landesversorgungsamt hatte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen berücksichtigt und ihr lediglich Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags gewährt.

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Väter haften für volljährige Söhne und Töchter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 19. Dezember 2009

Das selbst in Juristenkreisen als abwegig bezeichnete Urteil zur »Störerhaftung« beim Familien-PC verlangt von Eltern auch nach der Volljährigkeit des Kindes Überwachungs- und Erziehungsmaßnahmen.

Papa haftet immer. Das jetzt erst im vollen Wortlaut veröffentlichte Urteil von Ende Mai zur Haftung bei der Familiennutzung eines Internetzugangs dürfte beträchtliches Kopfschütteln verursachen.

Das Landgericht Düsseldorf hat nach mehreren Einsprüchen nochmals dem Vater einer erwachsenen Frau, die Online-Urheberrechtsverletzungen beging, eine Pflicht zu »Sicherungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen« verordnet. Väter, die ihre PCs also nicht vor Kindern wegsperren können, müssen für das Filesharing auch erwachsener Familienmitglieder geradestehen. Dies meint zumindest die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf.

Der Beschuldigte erklärte zwar, man könne doch nicht erwarten, eine rechtlich mündige Tochter permanent zu überwachen. Doch das Gericht machte klar, dass schon die Bereitstellung des Rechners eine Mitstörerhaftung begründe.

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Gefangene Väter sollen mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen können

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 11. August 2009

Strafgefangene in Hessen sollen mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen können. In der Justizvollzugsanstalt Butzbach haben acht Inhaftierte bereits seit Mai dieses Jahres die Gelegenheit, drei Stunden mit ihren Kindern zusammen zu sein.

Die ersten Treffen seien positiv verlaufen, äußerte der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP). Unter der Aufsicht einer Sozialarbeiterin und einer Pfarrerin würden Väter und Kinder in einem Mehrzweckraum gemeinsam essen, basteln oder malen können, sagte Hahn. Wichtig sei, dass die Familien die Zeit individuell gestalten könnten.

Gerade die Kinder erlebten die Abwesenheit des Vaters oft als Zurückweisung, weil sie sich in den Zwangscharakter der Inhaftierung nicht hineindenken könnten, sagte Hahn. Die direkte und kontinuierliche Begegnung mit dem Vater werde so zu einem wichtigen Orientierungspunkt für sie. ‚Die Besuchstage schaffen einen Freiraum, in dem der Vater für das Kind wieder greifbar wird.’

Für die Gefangenen bedeuteten die Besuche zugleich die Möglichkeit, ihre Vaterrolle wahrzunehmen und unter den Bedingungen der Haft zu gestalten. Die Treffen sollen laut Hahn zudem eine wichtige Stütze auf dem Weg der Resozialisierung der Inhaftierten sein.

Ein nächster Schritt könnte meiner Meinung nach ein Angebot für die Väter selber sein, bei dem sie sich mit anderen Vätern über ihre Vaterrolle und die Zeit nach der Haft austauschen können. In Berlin existiert eine solche Gruppe als Pilotprojekt mit jungen Vätern in Haft bereits.

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Auch Manager haben Anspruch auf Teilzeit

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 14. August 2008

Der Manager Achim Schwarz und sein Arbeitgeber Ernst & Young beendeten ihren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit einem Vergleich. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss dem Berater 45.000 Euro zahlen, gefordert hatten Schwarz und sein Anwalt 53.000 Euro.

Schwarz hatte seinen Arbeitgeber verklagt, weil der ihm seinen Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit nach der Geburt des ersten Kindes verweigert hatte. Schwarz entschied sich daraufhin ab Mai 2006 für eine zweijährige unbezahlte Elternzeit.

Der Ausgang des Verfahrens dürfte wegweisend sein. Denn erstmals erhält ein Arbeitnehmer Schadensersatz, weil ihm in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung verwehrt worden ist. Künftig kann es also für Unternehmen teuer werden, Eltern den Teilzeitanspruch zu verweigern.

Der Richter folgte weitgehend der Rechtsauffassung des Klägers: „Dringende betriebliche Erfordernisse“, auf die sich die Wirtschaftprüfungsgesellschaft bei ihrer Ablehnung berufen hatte, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Die gezahlte Summe entspricht knapp dem, was Schwarz verdient hätte, wenn er 18 Stunden in der Woche hätte arbeiten dürfen.

Andere Väter könnte das Urteil ermutigen, öfter eine Auszeit zu nehmen oder Teilzeit zu arbeiten. Bisher fällt ihnen das noch schwer: 73 % der Manager geben an, dass eine geeignete Vertretung fehle, 59 % fürchten Karrierenachteile, ergab eine aktuelle Umfrage des Deutschen Führungskräfteverbands (ULA).

Am kommenden Donnerstag sitzt Achim Schwarz bei der Ausstellungseröffnung Rollenbilder im Wandel in der Agentur für Arbeit in Düsseldorf auf dem Podium.

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Das Prädikat ‚Väter – feindlich’ …

Erstellt von Hans-Georg Nelles am 5. August 2008

… verlieh das Magazin Capital in seiner gestrigen Online Ausgabe der Firma Ernst & Young.

Zwar stoßen Führungskräfte häufig auf Widerstand, wenn sie als aktive Väter mehr Zeit für die Familie haben wollen. Der Fall Schwarz beschäftigt aber inzwischen das Arbeitsgericht Düsseldorf.

‚Kurz vor der Geburt ihrer Tochter im November 2005 hatten Ernst & Young-Projektmanager Schwarz und seine Freundin Désirée Wesselmann entschieden, sich die Kindererziehung zu teilen. Zunächst nahm sie ein halbes Jahr Auszeit, dann er. Danach wollten beide in Teilzeit arbeiten, um sich abwechselnd um Katharina kümmern zu können. Doch daraus wurde nichts. „Der Wunsch nach Teilzeit lässt sich mit der von Ihnen bekleideten Managerposition nicht vereinbaren“, beschied Ernst & Young. „Das war ein richtiger Schock“, erinnert sich der 40-jährige. …

Laut Gesetz dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit die Stundenzahl reduzieren. Dies muss der Arbeitgeber hinnehmen, sofern keine „dringenden betrieblichen Gründe“ dagegen sprechen. Darauf beruft sich Ernst & Young. …

Schwarz hält entgegen, dass eine Kollegin mit ähnlichen Aufgaben und vergleichbarer Position sehr wohl in Teilzeit arbeitet. Auch in anderen Abteilungen sei dies durchaus üblich. Die Quote der Teilzeitbeschäftigten in Düsseldorf liegt bei rund zehn Prozent. …

Seit einigen Wochen geht Schwarz wieder zur Arbeit, denn seine Elternzeit ist zu Ende. Weiterlesen »

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