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Bundesgerichtshof stärkt Umgangsrecht biologischer Väter

Erstellt von Hans-Georg Nelles am Mittwoch 2. November 2016

Es ist eine Entscheidung (Aktenzeichen XII ZB 280/15) von großer Bedeutung. Vor allem für leibliche Väter, die Schwierigkeiten haben, das Umgangsrecht mit ihren Kindern durchzusetzen. Dies kann etwa passieren, wenn ihre Kinder in einer anderen Familie aufwachsen, und die Eltern dort den Kontakt zwischen biologischem Vater und seinem Kind ablehnen

Erstritten hat die Entscheidung ein Nigerianer, der schon seit vielen Jahren vor Gericht für sein Umgangsrecht kämpft. Vor elf Jahren hatte er mit einer verheirateten Frau Zwillinge gezeugt. Noch vor deren Geburt lebte die Mutter wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Mit ihrem Ehemann hatte sie bereits drei Kinder. Nach dem Gesetz ist der Ehemann auch der rechtliche Vater der Zwillinge, obwohl sie nicht von ihm abstammen. Denn laut Gesetz ist zunächst einmal derjenige der rechtliche Vater eines Kindes, der mit der Mutter verheiratet ist.

Der leibliche Vater forderte von Anfang an Umgang mit seinen Kindern. Doch das Ehepaar lehnte dies ab. Der leibliche Vater ließ sich allerdings nicht beirren. Er klagte, zunächst ohne Erfolg. Auch eine Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Daraufhin zog er vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und bekam dort Recht. Daraufhin änderte der deutsche Gesetzgeber vor drei Jahren das Familienrecht – und stärkte das Umgangsrecht von leiblichen Vätern. Nach der neuen Vorschrift hat ein leiblicher Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift nun zum ersten Mal ausgelegt und präzisiert, wie sie anzuwenden ist. Wenn – wie im konkreten Fall geschehen – die rechtlichen Eltern behaupten, dass die Kinder durch den Umgang psychisch überfordert werden, müssen die Familiengerichte diese Behauptung streng überprüfen. Das bedeutet, dass Kinder, wenn sie alt genug sind, vom Gericht dazu auch befragt werden müssen.

Außerdem haben die Kinder das Recht zu erfahren, von wem sie abstammen, auch wenn die rechtlichen Eltern dagegen sind. Wenn sich die rechtlichen Eltern weigern, den Kindern Auskunft darüber zu geben, steht es im Ermessen des Familiengerichts, auf welche Art und Weise die Kinder informiert werden.

Quelle

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